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vorübergehende Verwahrung ?


Klaus12

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§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigtena)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

1.a. für höchstens 4 Wochen

1.b. unbegrenzt

ist das (1.b.) so richtig ?

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da steht ja vorübergehend.

Sehr unpräzise, weil kein Zeitraum genau festgelegt ist.

Aber wohl auf jeden Fall endlich, d,h. es muss zu Beginn absehbar sein, wann die vorübergehende Verwahrung wahrscheinlich (sicher) beendet wird.

Es mag in einem konkrten Fall angeraten sein, dies mit dem zuständigen Sachbearbeite rzu klären; eventuell mit voheriger Konsultation eines Fachanwaltes.

Trauriger Zustand, das Deutschland so tief gesunken ist, das man ohne Anwalt nich tmehr auskommt, weil das Gesetz so von unfähigen Gesetzgebern verhunztt ist. (Wobei die Veerwaltung immer häufiger die Poliitk selbst vor sich hertreibt.)

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Sieh mal in die Verwaltungsvorschrift

Einzelfallentscheidung und absehbares Ende.

12.1.1.2

Der Erwerb nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ist nur zum Zwecke der vorübergehenden sicheren Verwahrung (z. B. Urlaubs- oder berufsbe-dingte Abwesenheit) oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten zulässig.

Im Unterschied zu Nr. 2 wird auch hier der die Waffe übernehmende Personenkreis auf Inhaber einer WBK oder dieser gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnis beschränkt.

Der Zeitraum, der hinsichtlich der Verwahrung als vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (z. B. Dauer einer Ortsab-wesenheit wegen Urlaub, Krankheit).

Das Ende - insbesondere der Verwahrzeit - muss allerdings von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar sein.

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sehr schön CFvB, das Ende ist vorauszusehen - nämlich der Abschluß seines Umzuges

das kann er sowohl allgemein als auch mit Datum festlegen, prima

ich danke dir

@ HP und eric,

paahh, Gurke

dann habt ihr noch nie die "Spreewälder Kräuterhexe" oder den Spargelschnaps getrunken :drinks::frechdax:

seid woll noch nie aus euren gebrauchten Bundesländer rausgekommen ...:yahoo:

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:rtfm:hola amigos,

donde está el problema(wo ist das Problem)?

Es steht nirgendwo geschrieben dass der Waffenschrank bei mir zuhause stehen muss...

es ist im WaffG nur die Rede von Zugriffsmöglichkeiten und von bewohnten und unbewohnten...d.h. ich kann meinen Waffenschrank

auch bei Bekannten in Dresden stehen haben (ich wohne bei IZ in SH) solange NUR ich die Schlüsselgewalt über mein Schrank habe.

saludos de pancho lobo:drinks::bayer:

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