Klaus12 Posted November 17, 2012 at 02:13 PM Share Posted November 17, 2012 at 02:13 PM § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigtena)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder b)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt; 1.a. für höchstens 4 Wochen 1.b. unbegrenzt ist das (1.b.) so richtig ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted November 17, 2012 at 03:44 PM Share Posted November 17, 2012 at 03:44 PM da steht ja vorübergehend. Sehr unpräzise, weil kein Zeitraum genau festgelegt ist. Aber wohl auf jeden Fall endlich, d,h. es muss zu Beginn absehbar sein, wann die vorübergehende Verwahrung wahrscheinlich (sicher) beendet wird. Es mag in einem konkrten Fall angeraten sein, dies mit dem zuständigen Sachbearbeite rzu klären; eventuell mit voheriger Konsultation eines Fachanwaltes. Trauriger Zustand, das Deutschland so tief gesunken ist, das man ohne Anwalt nich tmehr auskommt, weil das Gesetz so von unfähigen Gesetzgebern verhunztt ist. (Wobei die Veerwaltung immer häufiger die Poliitk selbst vor sich hertreibt.) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted November 17, 2012 at 04:02 PM Author Share Posted November 17, 2012 at 04:02 PM zum Problem: ein Sportschütze zieht aus dem hässlichen Bayern in das schöne Brandenburg und hat z.Z. noch keine Wohnung, d.h. er wohnt momentan in einer Ferienwohnung da er aber ab und zu sein Bedürfnis nachweisen möchte würde ich seine Waffen in Verwahrung nehmen wollen ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted November 17, 2012 at 04:26 PM Share Posted November 17, 2012 at 04:26 PM Ganz schoen frech fuer einen Bewohner von so ner nutzlosen Streusandbuechse! :maul: Die groesste kulturelle Errungenschaft Brandenburgs ist die Erfindung der Spreewaldgurke. Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted November 17, 2012 at 04:36 PM Share Posted November 17, 2012 at 04:36 PM Die groesste kulturelle Errungenschaft Brandenburgs ist die Erfindung der Spreewaldgurke. Die haben se nicht erfunden sonder sind lediglich drübergestolpert, also gefunden! Die Gurken waren doch schon früher da und sind die heimlichen Ureinwohner:laugh1: Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted November 17, 2012 at 04:44 PM Share Posted November 17, 2012 at 04:44 PM Sieh mal in die Verwaltungsvorschrift Einzelfallentscheidung und absehbares Ende. 12.1.1.2 Der Erwerb nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ist nur zum Zwecke der vorübergehenden sicheren Verwahrung (z. B. Urlaubs- oder berufsbe-dingte Abwesenheit) oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten zulässig. Im Unterschied zu Nr. 2 wird auch hier der die Waffe übernehmende Personenkreis auf Inhaber einer WBK oder dieser gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnis beschränkt. Der Zeitraum, der hinsichtlich der Verwahrung als vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (z. B. Dauer einer Ortsab-wesenheit wegen Urlaub, Krankheit). Das Ende - insbesondere der Verwahrzeit - muss allerdings von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar sein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted November 17, 2012 at 06:39 PM Author Share Posted November 17, 2012 at 06:39 PM sehr schön CFvB, das Ende ist vorauszusehen - nämlich der Abschluß seines Umzuges das kann er sowohl allgemein als auch mit Datum festlegen, prima ich danke dir @ HP und eric, paahh, Gurke dann habt ihr noch nie die "Spreewälder Kräuterhexe" oder den Spargelschnaps getrunken seid woll noch nie aus euren gebrauchten Bundesländer rausgekommen ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted November 17, 2012 at 06:48 PM Share Posted November 17, 2012 at 06:48 PM Doch, bis Schierke und da zum Apothekerladen und der Post. Und bis nach Suhl zum Einkaufen bin ich auch schon gekommen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Heikoweh Posted November 17, 2012 at 07:34 PM Share Posted November 17, 2012 at 07:34 PM Mal ganz Quer: Was spricht eigentlich dagegen den Platz für den Schrank zu vermieten? Oder hab ich überlesen dass der Eigentümer auch am Aufbewahrungsort wohnen muß. Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted November 17, 2012 at 07:58 PM Share Posted November 17, 2012 at 07:58 PM Hm, müsste gehen. Und wenn Du keinen Zugriff auf das Schrankinnere hast, kommt die Zeitbegrenzung von §12 nicht zum tragen. Dauerhaft bewohnt ist das Gebäude ja. Also Untermieter, dem ein Zimmer vermietet wird und der die Tür zum Raum mit dem Schrank abschließen kann. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted November 17, 2012 at 08:12 PM Share Posted November 17, 2012 at 08:12 PM Gewerblichen Umgang mit Waffen würde ich vermeiden. Ansonsten ist Schrank unterstellen eine prima Lösung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted November 17, 2012 at 08:19 PM Share Posted November 17, 2012 at 08:19 PM Untermieter für eine Übergangszeit mit Zweitwohnsitz? Wäre keine gewerbliche Waffenaufbewahrung. Kann da ja auch anderes Zeug stapeln und übernachten, bis sich sein Umzug in eine eigene Wohnung / Haus durchführen läßt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted November 17, 2012 at 09:28 PM Author Share Posted November 17, 2012 at 09:28 PM das mit dem zweiten Schrank machen wir, ich hab einen übrig da ich eine staatlich .... zugelassene Waffenkammer habe Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted November 18, 2012 at 01:12 PM Share Posted November 18, 2012 at 01:12 PM Es gibt Urteile zu dem Thema, die das "vorübergehend" auch mal bis zu 2(?) Jahren als gegeben ansahen (wie z.B. bei einem längeren Auslandsaufenthalt). Müsste mal suchen, wo das war. Aber auch dort war, wie oben beschrieben, das Ende klar definiert. Link to comment Share on other sites More sharing options...
pancho lobo Posted November 18, 2012 at 06:12 PM Share Posted November 18, 2012 at 06:12 PM :rtfm:hola amigos, donde está el problema(wo ist das Problem)? Es steht nirgendwo geschrieben dass der Waffenschrank bei mir zuhause stehen muss... es ist im WaffG nur die Rede von Zugriffsmöglichkeiten und von bewohnten und unbewohnten...d.h. ich kann meinen Waffenschrank auch bei Bekannten in Dresden stehen haben (ich wohne bei IZ in SH) solange NUR ich die Schlüsselgewalt über mein Schrank habe. saludos de pancho lobo:drinks: Link to comment Share on other sites More sharing options...
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