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Veröffentlicht: 18. März 2022

Am 23.06.2021 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat ein Urteil gefällt, mit weitreichenden Konsequenzen für uns Sportschützen in Baden-Württemberg.

Die Voraussetzungen für ein Fortbestehen des Bedürfnisses eines Sportschützen zum Besitz von Waffen, die über das Grundkontingent hinausgehen, sind die gleichen wie für den erstmaligen Erwerb dieser Waffen. Das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis im Sinne des §14/5 WaffG muss daher auch im Rahmen einer Überprüfung nach §4 für jede einzelne Waffe glaubhaft gemacht werden.

https://www.wsv1850.de/aktuelles/wsv-news/1175-geaenderte-beduerfnispruefung?fbclid=IwAR17XBGD0400b8ASfQmN8vdXEDsra8DnZeT9IhiryIlez1mwRSlOxBGMApQ

Ich stells mal hier ein, ohne Bewertung auf FB "kloppen" sich die " Couchjuristen" schon... ;-)

Posted
Am 29.3.2022 at 13:57 , Mike57 sagte:

Ich stells mal hier ein, ohne Bewertung auf FB "kloppen" sich die " Couchjuristen" schon... ;-)

Die Fachjuristen sitzen auch schon in den Startlöchern. Weil genau das beim Beschluss des Affengesetzes nicht gewünscht war. DAS ist mal wieder ein Alleingang eines Grünen Gerichts.

Grüße

Gunfire

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Posted

Ja vor allem weil nach 10 Jahren das Gesetz es ja auch klar regelt das die Bescheinigung vom Verein bzw Verband reicht.

Das Urteil wird mit Sicherheit in der nächsten Instanz kassiert.

Zeigt aber erschreckender Weise wie befangen hier in dem Land die Richter sind.

  • Like 2

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