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Frage zur Anrechnung von Kontingenten Jäger/Sportschütze


Jägermeister

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Ich zitiere mal aus Nr. 14 der WaffVwV:

...

Da steht "Schusswaffen" und nicht "Sportwaffen". Wenn Jagdwaffen sportlich nutzbar sind, können die, wie ich befürchte, sehr wohl mit angerechnet werden.

Die Überschrift des von Dir zitierten lautet: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

Ich zitiere auch mal von dort:

§ 14 Absatz 3 Satz 1 billigt Sportschützen als Grundausstattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei

mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen.

und

Nach § 14 Absatz 3 werden ohne eine über die Erfordernisse des Absatzes 2 Satz 2 hinausgehende Bedürfnisbescheinigung dem organisierten Sportschützen bis zu drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zuzüglich der dazugehörigen Munition (sogenanntes Sportschützen-Kontingent) zugestanden. Neben einem Bedürfnis für den Erwerb von mehr als der üblicherweise zulässigen Anzahl von Waffen und Munition in den dort genannten Ausnahmefällen müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 2 gegeben sein.

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Das "Problem", wenn man so will, besteht darin, dass es in § 13 Abs. 2 WaffG einen schönen Satz gibt, der sich in § 14 WaffG nicht wiederfindet.

Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

Folge: Ich kann als Jäger ohne weitere Bedürfnisprüfung zwei Kurzwaffen erwerben, egal wie viele Kurzwaffen ich bereits aufgrund anderer Gründe oder Bedürfnisse besitze.

In § 14 Abs. 2 WaffG steht:

ist glaubhaft zu machen, dass ... die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist

"Erforderlich" ist eine Waffe, "wenn mit ihr nach den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers auch geschossen werden kann." Eine "Befreiung" von der Bedürfnisprüfung wie bei den Jägern gibt es nicht.

Folge: Ist eine Jagdwaffe sportlich nutzbar, ist eine weitere Waffe i.d.R. nicht erforderlich.

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Folge: Ist eine Jagdwaffe sportlich nutzbar, ist eine weitere Waffe i.d.R. nicht erforderlich.
Ich verstehe, was Du meinst.

Frage: Ist eine jagdliche Waffe sportlich zu verwenden, wenn ich mich jagdlich für den Schuss auf Wild mit einem zwei Schuss fassendem Magazin beschränken muss, sportlich aber 10 Schuss verwenden darf? Bei einer SLB ist das mit relativ wenig Aufwand händelbar (Magazintausch), bei einer SLF nicht.

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Tauschen wollte ich nicht, ich mag das Ding irgendwie.

Was ich nur sinnfrei finde, ist, das ich die Kanonen trotzdem bekomme, so ich wollte. Es gibt also nicht eine Waffe weniger in meinem Schrank deswegen. Ich möchte allerdings Sportwaffen auch über ein sportliches Bedürfnis erwerben können und nicht mit dem JJS.

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  • 1 year later...

Leutz.......was ihr nur immer habt........ :rolleyes:

BDS: ein Sportgewehr Selbstlader bis 6,4mm mit Optik, ein SL mit offener Visierung/Lochkimme; ein Sportgewehr SL über 6,4mm mit und ohne Optik, SG SL Kurzwaffenkaliber mit und ohne Optik, SG SL KK mit und ohne Optik, Dienstsportgewehr SL, SLF mit und ohne Optik......

Und schon hat man 11 Selbstlader im Tresor!

Bei der Anzahl sollte man aber ruhig schon mal ein paar SL-Disziplinen auf der DM geschossen haben. Dann gibt's auch keine Probleme bei der Befürwortung! Zumindest in Bayern nicht.

GRUß

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Selbstlader LW über die drei weiß ich jetzt bei uns nicht,

bei Kurzwaffen ab der 9. KW Teilnahme bei den letzten zwei Deutschen Meisterschaften mit der Hälfte der erlaubnsipflichtigen Kurzwaffen (grüne WBK).

Kann je nach Klasse und Disziplinen für den Durchschnittslocher zum Problem werden, sich zur DM qualifizieren.

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