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In VS werden die Waffen bei der Kontrolle fotografiert


Ausbilder Schmidt

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Was wird, wenn dann wegen Inanspruchnahme des §13 Grundgesetz die Zuverlässigeit bezweifelt wird und die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen werden, mit der Auflage, alle erlaubnsipflichtigen Waffen binnen 14 Tage oder vier Wochen einem Berechtigten zu überlassen oder zur Vernichtung abzugeben?
Mit an den Berechtigten übergeben habe ich vorgebaut. Die Behörde bekommt die Waffen nicht!

Schließlich gibt es doch schon das Gerichtsurteil nach dme Motto, wem sein §13 wichtiger ist, muss auf seine erlaubnispfichtigen Waffen eben verzichten.
Und weil es eben dieses eine (in meinen Augen rechtswidrige) Urteil gibt, auf das sicherlich alle möglichen anderen Gerichte referenzieren werden, ist bei mir die Fallkonstellation ein völlig andere... :spiteful:
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Zwar ist RA Eichener ein Begriff und das PP MG hat ihmäußerst ungesunde Erfahrungen gemacht, aber wen gibt es gute als Alternative außer Scholten tief im Westen?

btw, Coltfan, was sagts Du dazu?

In Hamburg gibt es z.B. den Dr. Florian Asche. Und den besten (zumindest nach seiner Meinung) Waffenrechtsanwalt in Deutschland, :trunkenbolde:Otto Obermeyer...
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@Jägermeister

Danke für die Idee mit dem Antrag auf einen Waffenschein. Ist Vorgemerkt.

Man weiss ja nie, wer sich so alles per NWR-Katalog eine Waffe "bestellt" hat und sie dann direkt "abholen" möchte, bzw. "abholen" lassen möchte.

Peter

kwatsch , zu Hause brauchst du keinen Waffenschein, nur immer schön aufräumen wenn man das Haus / die Wohnung verlässt

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Ich halte es so, daß die oben genannten auf gar keinen fall bei mir reinkommen, da ich grundsätzlich auf Art. 13 GG verweisen würde. Freunde und interessierte Bekannte sind dagegen hochwillkommen.

Erst letztlich wurde einem Mann die WBK wiederrufen, weil er mehrfach der Begehung seiner Wohnung (wohl auch mit Ankündigung) mit der Begründung Art. 13 GG widersprochen hat. Das Gericht hat ihm dann rotzfrech gesagt, er müsse sich eben entscheiden zwischen Waffenbesitz und seinen verfassungsmäßigen Grundrechten.

Nicht geklärt ist soweit ich weiß, wenn die Ehefrau die anlasslose Wohnungskontrolle ablehnt.

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Erst letztlich wurde einem Mann die WBK wiederrufen, weil er mehrfach der Begehung seiner Wohnung (wohl auch mit Ankündigung) mit der Begründung Art. 13 GG widersprochen hat.

Hallo sicherlich ein erstinstanzliches Urteil ohne jede Bedeutung. Wäre interessant, wenn dies bestätigt würde. Der Richter sagte ja nichts anderes, als daß derjenige, der auf sein Grundrecht besteht, mit Represalien rechnen muß. Scheinbar sind wir wieder soweit.

Steven

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ausserdem ist hinterherschiessen feige ..
Das würde mich in diesem Fall nicht mal ein müdes Arschrunzeln kosten, weil:

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 227 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 2 Strafgesetzbuch, § 15 Abs. 2 OWiG).

Und da der Angriff in diesem Fall noch nicht abgeschlossen wäre, würde ich dem :gänsef:Abholer:gänsef: raten, lieber alles schussfähige Material mitzunehmen...

Das dürfte bei mir aber schwer werden, so lange Arme gibt es meines Wissens nach nicht... :spiteful:

Edited by Jägermeister
Ein "h" zuviel gefunden.
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Wäre interessant, wenn dies bestätigt würde.
Es gibt dazu mittlerweile ein zweites, erstinstanzliches, gleichlautendes Urteil. Das erste war vom VG Freiburg, das zweite ist vom VG Hamburg. Das Zweite war sogar noch härter als das Erste. Während in Freiburg der Betroffene mehrmals die Kontrolle seiner Waffenlagerstätte verweigert hat, wurde dem Betroffenen in Hamburg die WBK bereits widerrufen, nachdem er (lediglich) einmal die Kontrolleure abgewiesen hatte.
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Das Zweite war sogar noch härter als das Erste.

Hallo

na prima. Dann ist der Rechtsstaat ja schon weiter, wie von mir angenommen. Ein LWB besteht auf sein Recht auf Unverletzbarkeit der Wohnung. Darf er, aber dann muß er seine Waffen abgeben. Ein Journalist besteht auf Pressefreiheit. Darf er, er bekommt aber seinen Führerschein abgenommen. Bestimmt kann man mit etwas Phantasie diese Art der Lenkung unendlich ausdehnen.

Steven

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VG Hamburg 4 K 724/12 vom 05.07.2012, nicht rechtskräftig: Eine einmalige Zutrittsverweigerung bei einer §36-Kontrolle begründet die Unzuverlässigkeit. ( Mehr Informationen)

Das ist wirklich fett! Bislang das Übelste, was ich zum Thema verfassungswidrige Wohnungsbegehungen gelesen habe. Ich kann als Laie auch nicht erkennen, wo überhaupt im Gesetz steht, dass unangemeldet kontrolliert werden muss.

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