CarlFriedrichvonBöttcher Posted December 9, 2012 at 12:47 PM Share Posted December 9, 2012 at 12:47 PM Zwar ist RA Eichener ein Begriff und das PP MG hat ihmäußerst ungesunde Erfahrungen gemacht, aber wen gibt es gute als Alternative außer Scholten tief im Westen? btw, Coltfan, was sagts Du dazu? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted December 10, 2012 at 06:07 AM Share Posted December 10, 2012 at 06:07 AM Was wird, wenn dann wegen Inanspruchnahme des §13 Grundgesetz die Zuverlässigeit bezweifelt wird und die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen werden, mit der Auflage, alle erlaubnsipflichtigen Waffen binnen 14 Tage oder vier Wochen einem Berechtigten zu überlassen oder zur Vernichtung abzugeben?Mit an den Berechtigten übergeben habe ich vorgebaut. Die Behörde bekommt die Waffen nicht! Schließlich gibt es doch schon das Gerichtsurteil nach dme Motto, wem sein §13 wichtiger ist, muss auf seine erlaubnispfichtigen Waffen eben verzichten. Und weil es eben dieses eine (in meinen Augen rechtswidrige) Urteil gibt, auf das sicherlich alle möglichen anderen Gerichte referenzieren werden, ist bei mir die Fallkonstellation ein völlig andere... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted December 10, 2012 at 06:11 AM Share Posted December 10, 2012 at 06:11 AM Zwar ist RA Eichener ein Begriff und das PP MG hat ihmäußerst ungesunde Erfahrungen gemacht, aber wen gibt es gute als Alternative außer Scholten tief im Westen? btw, Coltfan, was sagts Du dazu?In Hamburg gibt es z.B. den Dr. Florian Asche. Und den besten (zumindest nach seiner Meinung) Waffenrechtsanwalt in Deutschland, Otto Obermeyer... Link to comment Share on other sites More sharing options...
pgj Posted December 10, 2012 at 09:24 AM Share Posted December 10, 2012 at 09:24 AM @Jägermeister Danke für die Idee mit dem Antrag auf einen Waffenschein. Ist Vorgemerkt. Man weiss ja nie, wer sich so alles per NWR-Katalog eine Waffe "bestellt" hat und sie dann direkt "abholen" möchte, bzw. "abholen" lassen möchte. Peter Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted December 10, 2012 at 01:06 PM Share Posted December 10, 2012 at 01:06 PM Vergiss die passende RSV nicht, um im (höchstwahrscheinlichen) Ablehnungsfall klagen zu können. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted December 10, 2012 at 01:10 PM Share Posted December 10, 2012 at 01:10 PM Vergiss die passende RSV nicht, um im (höchstwahrscheinlichen) Ablehnungsfall klagen zu können. Alles paletti - es fehlen nur noch die ersten Fälle. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted December 10, 2012 at 01:15 PM Share Posted December 10, 2012 at 01:15 PM Alles paletti - es fehlen nur noch die ersten Fälle.Die werden kommen. Leider. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted December 10, 2012 at 03:37 PM Share Posted December 10, 2012 at 03:37 PM @Jägermeister Danke für die Idee mit dem Antrag auf einen Waffenschein. Ist Vorgemerkt. Man weiss ja nie, wer sich so alles per NWR-Katalog eine Waffe "bestellt" hat und sie dann direkt "abholen" möchte, bzw. "abholen" lassen möchte. Peter kwatsch , zu Hause brauchst du keinen Waffenschein, nur immer schön aufräumen wenn man das Haus / die Wohnung verlässt Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted December 10, 2012 at 04:07 PM Share Posted December 10, 2012 at 04:07 PM kwatsch , zu Hause brauchst du keinen Waffenschein, nur immer schön aufräumen wenn man das Haus / die Wohnung verlässt was hilfts, wenn Du nach hause kommst und "Gäste" auf dich warten. Darum zur Eigensicherung den WS. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted December 10, 2012 at 04:57 PM Share Posted December 10, 2012 at 04:57 PM was hilfts, wenn Du nach hause kommst und "Gäste" auf dich warten. an die Möglichkeit hatte ich jetzt nicht gedacht ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nightingale Posted December 10, 2012 at 05:31 PM Share Posted December 10, 2012 at 05:31 PM Ich halte es so, daß die oben genannten auf gar keinen fall bei mir reinkommen, da ich grundsätzlich auf Art. 13 GG verweisen würde. Freunde und interessierte Bekannte sind dagegen hochwillkommen. Erst letztlich wurde einem Mann die WBK wiederrufen, weil er mehrfach der Begehung seiner Wohnung (wohl auch mit Ankündigung) mit der Begründung Art. 13 GG widersprochen hat. Das Gericht hat ihm dann rotzfrech gesagt, er müsse sich eben entscheiden zwischen Waffenbesitz und seinen verfassungsmäßigen Grundrechten. Nicht geklärt ist soweit ich weiß, wenn die Ehefrau die anlasslose Wohnungskontrolle ablehnt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted December 10, 2012 at 05:54 PM Share Posted December 10, 2012 at 05:54 PM Das ist ja das Problem, das ein Gericht mit Verwaltungsrecht das Grundgesetz bricht. Wobei die Umstände im Einzelnen jetzt nicht parat sind. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted December 10, 2012 at 06:13 PM Share Posted December 10, 2012 at 06:13 PM Und den besten (zumindest nach seiner Meinung) Waffenrechtsanwalt in Deutschland, Otto Obermeyer... Würdest Du das bitte wieder löschen ? Nachher glaubt das noch einer ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted December 10, 2012 at 06:15 PM Share Posted December 10, 2012 at 06:15 PM aaah, jetzt ja (Link nicht gelesen) Link to comment Share on other sites More sharing options...
pgj Posted December 10, 2012 at 07:09 PM Share Posted December 10, 2012 at 07:09 PM kwatsch , zu Hause brauchst du keinen Waffenschein, nur immer schön aufräumen wenn man das Haus / die Wohnung verlässt Aber wenn Du mal hinter dem "Abholservice" auserhalb Deines Grundstückes hinterher laufen must schon. Peter Link to comment Share on other sites More sharing options...
Steven Posted December 10, 2012 at 08:38 PM Share Posted December 10, 2012 at 08:38 PM Erst letztlich wurde einem Mann die WBK wiederrufen, weil er mehrfach der Begehung seiner Wohnung (wohl auch mit Ankündigung) mit der Begründung Art. 13 GG widersprochen hat. Hallo sicherlich ein erstinstanzliches Urteil ohne jede Bedeutung. Wäre interessant, wenn dies bestätigt würde. Der Richter sagte ja nichts anderes, als daß derjenige, der auf sein Grundrecht besteht, mit Represalien rechnen muß. Scheinbar sind wir wieder soweit. Steven Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted December 10, 2012 at 10:11 PM Share Posted December 10, 2012 at 10:11 PM Aber wenn Du mal hinter dem "Abholservice" auserhalb Deines Grundstückes hinterher laufen must schon. Peter dazu wird es nicht kommen, Dubletten schiesse ich für mein Leben gern und bin auf kurze Distanz da relativ treffsicher ... ausserdem ist hinterherschiessen feige .. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted December 11, 2012 at 06:19 AM Share Posted December 11, 2012 at 06:19 AM (edited) ausserdem ist hinterherschiessen feige .. Das würde mich in diesem Fall nicht mal ein müdes Arschrunzeln kosten, weil: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 227 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 2 Strafgesetzbuch, § 15 Abs. 2 OWiG).Und da der Angriff in diesem Fall noch nicht abgeschlossen wäre, würde ich dem :gänsef:Abholer:gänsef: raten, lieber alles schussfähige Material mitzunehmen... Das dürfte bei mir aber schwer werden, so lange Arme gibt es meines Wissens nach nicht... Edited December 11, 2012 at 06:58 AM by Jägermeister Ein "h" zuviel gefunden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted December 11, 2012 at 06:57 AM Share Posted December 11, 2012 at 06:57 AM Und ob die Kraft für alles reicht, in den Armen zu halten eher auch nicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
volker4 Posted December 11, 2012 at 08:42 AM Share Posted December 11, 2012 at 08:42 AM Wäre interessant, wenn dies bestätigt würde. Es gibt dazu mittlerweile ein zweites, erstinstanzliches, gleichlautendes Urteil. Das erste war vom VG Freiburg, das zweite ist vom VG Hamburg. Das Zweite war sogar noch härter als das Erste. Während in Freiburg der Betroffene mehrmals die Kontrolle seiner Waffenlagerstätte verweigert hat, wurde dem Betroffenen in Hamburg die WBK bereits widerrufen, nachdem er (lediglich) einmal die Kontrolleure abgewiesen hatte. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted December 11, 2012 at 08:49 AM Share Posted December 11, 2012 at 08:49 AM Haben wir dazu noch Links? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Steven Posted December 11, 2012 at 09:57 AM Share Posted December 11, 2012 at 09:57 AM Das Zweite war sogar noch härter als das Erste. Hallo na prima. Dann ist der Rechtsstaat ja schon weiter, wie von mir angenommen. Ein LWB besteht auf sein Recht auf Unverletzbarkeit der Wohnung. Darf er, aber dann muß er seine Waffen abgeben. Ein Journalist besteht auf Pressefreiheit. Darf er, er bekommt aber seinen Führerschein abgenommen. Bestimmt kann man mit etwas Phantasie diese Art der Lenkung unendlich ausdehnen. Steven Link to comment Share on other sites More sharing options...
Christian Westphal Posted December 11, 2012 at 03:22 PM Share Posted December 11, 2012 at 03:22 PM Haben wir dazu noch Links? VG Hamburg 4 K 724/12 vom 05.07.2012, nicht rechtskräftig: Eine einmalige Zutrittsverweigerung bei einer §36-Kontrolle begründet die Unzuverlässigkeit. ( Mehr Informationen) Link to comment Share on other sites More sharing options...
George Posted December 12, 2012 at 01:55 PM Share Posted December 12, 2012 at 01:55 PM Mit Vollgas hinein in den Unrechtsstaat. Da hilft nur noch politisches Asyl - in Russland oder in China. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nightingale Posted December 12, 2012 at 02:02 PM Share Posted December 12, 2012 at 02:02 PM VG Hamburg 4 K 724/12 vom 05.07.2012, nicht rechtskräftig: Eine einmalige Zutrittsverweigerung bei einer §36-Kontrolle begründet die Unzuverlässigkeit. ( Mehr Informationen) Das ist wirklich fett! Bislang das Übelste, was ich zum Thema verfassungswidrige Wohnungsbegehungen gelesen habe. Ich kann als Laie auch nicht erkennen, wo überhaupt im Gesetz steht, dass unangemeldet kontrolliert werden muss. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Recommended Posts
Create an account or sign in to comment
You need to be a member in order to leave a comment
Create an account
Sign up for a new account in our community. It's easy!
Register a new accountSign in
Already have an account? Sign in here.
Sign In Now