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Bundeskabinett beschließt Änderung jagdrechtlicher Vorschriften


Jägermeister

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Deutsches Jagdrecht wird der Europäischen Menschenrechtskonvention angepasst

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den Gesetzentwurf zur Novellierung jagdrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Damit setzt die Bundesregierung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Juni 2012 um. In dem Urteil wurde festgestellt, dass einzelne Vorschriften des Bundesjagdgesetzes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. Dies betrifft die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften und die damit verbundene Pflicht des Grundeigentümers, die Ausübung der Jagd durch Dritte auf seinem Grundstück trotz entgegenstehender ethischer Motive zu dulden.

„Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf will die Bundesregierung schnellstmöglich das Jagdgesetz in Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention bringen“, verdeutlichte der Parlamentarische Staatssekretär bei der Bundeslandwirtschaftsministerin, Peter Bleser. Deshalb beschränkt sich der eilbedürftige Gesetzentwurf auf die Umsetzung notwendiger Vorschriften. Zudem stellte der Staatssekretär fest, „dass zur Regulierung einer angemessenen Wildpopulation durch Jagdausübung das bewährte Reviersystem beibehalten wird“.

Zukünftig können Grundeigentümer unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass auf den Eigentumsflächen ein befriedeter Bezirk eingerichtet wird. Auf diesen Flächen herrscht dann Jagdruhe. Über den Antrag entscheidet die zuständige Landesbehörde nach Anhörung aller Betroffenen. Außerdem regelt der Entwurf Wildfolge, Aneignungsrecht und Wildschadensausgleich für die befriedeten Flächen.

Den Gesetzentwurf finden Sie unter: www.bmelv.de/entwurf-jagdgesetz.de

Quelle: DJV
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Im Prinzip ja, solange es nicht ausufert und er für Schäden haftet. Besonders letzteres wird viele Hobbyjagdhasser sehr schnell auf den Boden der Realität zurückholen.

...oder auf dem Wege der Privatinsolvenz des Jagdhassers und Zwangsversteigerung in absehbarer Zeit für günstige Kaufgelegenheiten seitens des Pächters oder der anderen Jagdgenosseen sorgen.:laugh1:

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Sorry, "befriedeter Bezirk" bedeutet, dass da ein Zaun darum gebaut wird? Ist das im Wald machbar/sinnvoll und wer bezahlt das?

Nö, das mit dem Zaun ist "umfriedet"

"Befriedet" heisst nur, dass da die Jagd ruht.

Da brauchts keinen Zaun zu oder umgekehrt macht auch ein Zaun um ein Grundstück (zb Koppel oder Weide oder einer Naturverjüngung im Wald) dieses nicht zu einem "befriedeten" Bezirk.

Ansonsten wird es nach dem Gesetzentwurf der Jagdhasser sein, der ALLES bezahlen darf, was mit seinem Hobby zusammenhängt. Das ist das beste, was uns passieren konnte, angesichts des Fehlurteils.

Denn gerade diese Kostenfalle wird den Jagdhassern schnell klarmachen, worauf sie sich da einlassen.

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Sorry, "befriedeter Bezirk" bedeutet, dass da ein Zaun darum gebaut wird? Ist das im Wald machbar/sinnvoll und wer bezahlt das?
Die Antwort hat flobert schon gegeben. Eine Ergänzung von mir:

Die von Jagdgegnern auf Antrag bei der zuständigen Behörde (wohl die Oberen Jagdbehörden) mit der Begründung der Ethik aus der bejagbaren Flächen herausgenommenen Grundstücke sind ausschließlich ein an die Personen gebundener befriedeter Bezirk. D.h., daß nach einem Erbfall/sonstigem Eigentümerwechsel des Grundstückes dieses wieder automatisch zur jagdbaren Fläche wird. Die Wildschadensersatzpflicht trifft hier ausschließlich den Grundeigentümer.

Wie das auf benachbarten Flächen gehandhabt werden soll, erschließt sich mir noch nicht ganz, obwohl dort auch eine Regelung getroffen wurde.

So hat der Grundeigentümer der befriedeten Fläche anteilig zu seiner Grundstücksgröße(n) zur Gesamtfläche des Reviers die Wildschäden mitzutragen. Allerdings gibt es auch dort wieder Einschränkungen, so dass absehbar sich Gerichte mit dem Thema auseinandersetzen werden müssen. Denn es wird logischerweise zu Wildmassierungen in den ruhenden Flächen kommen. Unser Wild ist ja nicht blöd. Eintreten wird diese Änderung allerdings erst mit dem Ablauf und der Neuverpachtung des Reviers. Bestehende Verträge können somit nicht geändert werden. Dies stellt eine praxisgerechte Lösung dar.

Auch der §297 StGB (Wilderei) muss angepasst werden.

Was in diesem Zusammenhang auch ganz spannend ist, ist folgendes Ereignis: Über die Bürokraten des BMU sollte versteckt gleich noch ein Fütterungs- und Medikationsverbot (§28 BJagdG "Sonstige Beschränkungen in der Hege") in die Jagdgesetznovelle mit eingebracht werden. Zum Glück wurde diese versteckte Änderungsfantasie einiger Jagdgegner in der Behörde rechtzeitig entdeckt!

Was passiert, wenn Rotzgrün an die Macht kommt, ist damit klar. Man versucht permanent den Stein zu höhlen!

Quelle dieser Infos: Die PIRSCH, Ausgabe 24/2012.

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