Jump to content

Replikas frei? Oder keine Zählung auf der Waffenbesitzkarte?


Recommended Posts

Gemäß § 45 Z 1 WaffG sind wesentliche Bestimmungen des Waffengesetzes auf „Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß- und Steinschloßzündung sowie einschüssige Schußwaffen mit Perkussionszündung“ nicht anzuwenden. Sämtliche im § 45 Z 1 WaffG genannte Schußwaffen bleiben zwar Waffen und dürfen daher beispielsweise Jugendlichen nicht überlassen werden und bezieht sich ein Waffenverbot auch auf diese Schußwaffen, aber insbesondere die Bestimmungen über Faustfeuerwaffen (Waffenbesitzkarte, Waffenpaß) und der Registrierungspflicht von Langwaffen (Schußwaffen der Kategorie C und D) sind auf diese Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß- und Steinschloßzündung sowie einschüssige Schußwaffen mit Perkussionszündung nicht anzuwenden.
Mehr unter: http://www.iwoe.at/inc/nav.php?id=328

Link to comment
Share on other sites

Create an account or sign in to comment

You need to be a member in order to leave a comment

Create an account

Sign up for a new account in our community. It's easy!

Register a new account

Sign in

Already have an account? Sign in here.

Sign In Now
×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)