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Dr. Zakrajsek fordert: Das Waffengesetz muß reformiert werden!


Jägermeister

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1996 hat uns die EU ein neues Waffengesetz beschert. 2010 gab es schon wieder ein neues Waffengesetz. Und schon wieder die EU als Auslöser. Unsere „Sicherheitspolitiker“ haben einige Gemeinheiten und Verschärfungen hineingeschwindelt und 2012 außerdem einige unglaubliche Verschärfungen eingebaut.

Die Geduld der legalen Waffenbesitzer ist jetzt am Ende. Sie verlangen Reformen.

Ich habe das zusammengefaßt. Das wird das Programm der IWÖ für das heurige Wahljahr.

Diese Forderungen sind alle vernünftig. Sie werden Verwaltungseinsparungen bringen, die Sicherheit Österreichs verbessern und das Gesetz einfacher, klarer, bürgerfreundlicher und verständlicher machen. Die legalen Waffenbesitzer – und nur diese sind schließlich von einem solchen Gesetz betroffen - werden dann das reformierte Gesetz akzeptieren und mit Freude befolgen. Das ist schließlich der Sinn eines jeden Gesetzes – auch das Waffengesetz und das ganz besonders - hat sich diesem Anspruch zu stellen.

Die Forderungen – der Reihe nach:

Die leidige „Innehabung“ im § 6:

Das Waffengesetz setzt Innehabung und Besitz gleich. Im Waffenrecht hat das eine gewisse Berechtigung und ist für die Verwaltung recht praktisch. Wie das aber derzeit gehandhabt wird, kriminalisiert es unnötigerweise Jäger und Sportschützen, die bei der Ausbildung des Nachwuchses in heimtückisch ausgelegte Fallen tappen. Der Absatz 2 zum §6 hat die Falle aufgerichtet.

Wenn man schon bei der Innehabung bleibt, muß man sehr vorsichtig sein, um nicht das Kind mit dem Bade auszuschütten.

Mein Vorschlag:

§ 6 Abs. 2 sollte lauten: Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen und Munition unter der Aufsicht und Verantwortung eines zum Besitz dieser Waffen und dieser Munition Berechtigten.

Transport von Waffen

Der § 7 Abs. 3 gibt immer Anlaß zu Mißverständnissen. Der Zweck des Transports könnte überhaupt ersatzlos entfallen.

Mein Vorschlag:

§ 7 Abs.3 sollte lauten: Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie – in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen – in einem geschlossenen Behältnis bei sich hat.

Ermessensentscheidungen

Der § 10 (Ermessen) räumt dem öffentlichen Interesse Vorrang vor dem privaten Interesse ein. Eine totalitäre Geisteshaltung. Im Waffenrecht sollte aber das private Interesse Vorrang haben. Der rechtstreue Bürger und nicht der Staat soll Gegenstand des Gesetzes sein.

Mein Vorschlag:

§ 10: Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen ist privaten Rechten und Interessen der Vorrang einzuräumen.

Schießstätten

Hier ist der Schußwaffenbegriff zu präzisieren. Es gibt nämlich Beamte, die meinen, daß Kat. A-Waffen auf Schießplätzen nicht allgemein verwendet werden dürfen. Das ist endgültig klarzustellen.

Mein Vorschlag:

§ 14 wäre zu ergänzen: . . . Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen aller Kategorien . . .

Verwahrung

Die Verordnungsermächtigung im § 16a sollte entfallen, sie ist überflüssig. Der Begriff: „sicher zu verwahren“ ist deutlich genug.

Mein Vorschlag:

Der § 16a muß auf den ersten Satz beschränkt bleiben. Eine Verordnungsermächtigung ist entbehrlich und könnte zu Schikanen gegen legale Waffenbesitzer mißbraucht werden.

Verbotene Waffen

§ 17 Verbotene Waffen.

Mein Vorschlag:

Das Verbot der sogenannten „Pumpguns“ im § 17(1) Zi.4 muß aufgehoben und diese Waffe in die Kat B eingereiht werden. Das entspräche auch der EU-Richtlinie.

Außerdem muß der § 17 Abs. 2 erster Satz ersatzlos entfallen. Es ist undenkbar und eindeutig verfassungswidrig, daß das BMI jede beliebige Waffe einfach durch Verordnung verbieten kann. Diese Bestimmung ist daher gänzlich zu beseitigen.

Kriegsmaterial

§ 18 Kriegsmaterial. Die Kriegsmaterialverordnung bedarf dringend einer Modernisierung. Da halbautomatische Schußwaffen keine militärische Verwendung mehr haben, ist der § 1 Abs.1, lit. a überholt.

Mein Vorschlag:

§ 1 Abs.1 lit. a KrMatV hätte zu lauten: „Vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre“ und aus.

Hier hätten die halbautomatischen Karabiner und Gewehre zu entfallen. Sie sind schon lange nicht mehr als Kriegsmaterial anzusehen.

Halbautomaten:

§ 19 Abs. 2 Herausnahme von bestimmten Halbautomaten aus der Kat. B. Ist im Gesetz seit 1996 vorgesehen.

Mein Vorschlag:

Hier wären die Anträge der Landesjagdverbände (liegen schon jahrelang vor und sind amtsmißbräuchlich nicht erledigt) endlich einer Erledigung zuzuführen. Die schuldigen Beamten wären zu bestrafen.

§ 21 Waffenpässe

Die Behörden haben seit einigen Jahren die Vergabe von Waffenpässen immer mehr eingeschränkt und die Ermessensbestimmungen äußerst restriktiv (und auch gesetzwidrig) ausgelegt. Das hat sich für die öffentliche Sicherheit als sehr schädlich erwiesen. Inzwischen bekommen nicht einmal mehr Exekutivbeamte außer Dienst einen Waffenpaß. So weit sind wir schon.

Mein Vorschlag:

Bei der Ausstellung von Waffenpässen ist die Prüfung des Bedarfes durch eine Prüfung der Sachkunde zu ersetzen. Wenn jemand Kenntnisse in rechtlicher Hinsicht betreffend Notwehrrecht und Waffenrecht nachweist und überdies den sicheren und kompetenten Umgang mit einer Verteidigungswaffe dartut, ist ihm ein Waffenpaß auszustellen. Ein diesbezügliches Ermessen kann daher entfallen. (Muster CCP)

§ 23 Stückzahlbegrenzung

Die Stückzahlbegrenzung hat sich als überflüssig erwiesen, außerdem verursacht die Anwendung dieser Bestimmung, besonders die amtliche Beurteilung allfälliger Erweiterungen, einen ungerechtfertigt hohen Verwaltungsaufwand. Außerdem gibt es dabei eine höchst unterschiedliche Vollzugspraxis, die von Waffenbehörde zu Waffenbehörde dramatisch verschieden ist. Ein Grund für diese Stückzahlbeschränkung besteht absolut nicht.

Mein Vorschlag:

Die diesbezüglichen Bestimmungen (§ 23) haben ersatzlos zu entfallen. Stückzahlbeschränkung darf es nicht mehr geben.

§ 25 Verläßlichkeitsüberprüfung

Die in fünfjährigen Abständen vorgenommenen Verläßlichkeitsüberprüfungen sind – soferne sie den Waffenführerschein betreffen - durchaus sinnvoll. Die Überprüfungen der Verwahrung sind es nicht.

Mein Vorschlag:

Es genügt, wenn bei der erstmaligen Ausstellung eines Waffendokumentes die ordnungsgemäße Verwahrung überprüft wird (wobei natürlich solche Überprüfungen nur dann sinnvoll sind, wenn bereits eine entsprechende Waffe angeschafft ist). Die nachfolgenden Überprüfungen sind sinnlos und sollten daher entfallen. Hier ist ein großes Potential für Verwaltungseinsparungen gegeben. (Jährlich 400.000 Beamtenstunden).

Die Nachweise über den Waffenführerschein sollten von den Waffenbesitzern, die ihn erbringen müssen, der Waffenbehörde unaufgefordert vorgelegt (eingesendet) werden.

§§ 30ff Registrierung

Die umfangreichste Reform des österreichischen Waffengesetzes. Sie wird die legalen Waffenbesitzer über Gebühr belasten, vor allem finanziell. Man könnte das aber sparsamer und bürgerfreundlicher gestalten.

Mein Vorschlag:

Die Bürgerkarte müßte nicht nur für die Registrierungen des Altbestandes sondern auch für den Neuerwerb (nach dem 1.10.2012) zugelassen werden. Die hohen Kosten für Waffensammler und andere Waffenbesitzer, die mehrere solcher Waffen erwerben, können nicht hingenommen werden.

Außerdem müßte auch die Registrierung der Kat. B-Waffen bei privatem Besitzwechsel auch mit der Bürgerkarte möglich gemacht werden. Die Kat. B-Waffen sind ohnehin schon alle im ZWR registriert (oder müßten es sein).

Schließlich sind die Konstruktionsfehler des Systems zu beseitigen (z.B.: Begründung, Wechselläufe u a.). Die Anmeldefrist wäre zu verlängern und mit Amnestiebestimmungen zu versehen. Außerdem wäre die Vertraulichkeit (Datenschutz) zu garantieren und Amtshaftungsbestimmungen für die „beliehenen Unternehmer“ eindeutig zu gewährleisten.

§ 38 Mitbringen von Schußwaffen (EUFWP)

Mein Vorschlag:

Die im Abs. 3 festgesetzte Anzahl von 3 Schußwaffen (beim EUFWP) reicht nicht aus. Die Zahl ist auf fünf zu erhöhen.

§ 43 Erbschaft und Vermächtnis

Der Ausschluß von Waffen der Kat. A von der Vererbung ist nicht nur verfassungsrechtlich bedenklich. Die Bestimmung widerspricht auch den wiederholt gegebenen Zusagen der Politik bezüglich der Kat. A-Waffen. Hier sind die Waffenbesitzer grob getäuscht worden.

Mein Vorschlag:

§ 43 Abs.4 muß auch die Kategorie A umfassen. Keine eigene Rechtfertigung bei diesen Gegenständen anläßlich einer Vererbung.

Ausnahmebestimmungen § 45 Abs.2

Die Grenze Erzeugungsjahr 1871 besteht seit mehr als 50 Jahren und ist daher lange überholt. Als neue Grenze wäre das Jahr 1900 anzusetzen und daher

Mein Vorschlag:

Der § 45 Abs.2 ist entsprechend zu ändern und hier das Jahr 1900 anzusetzen.

Amnestiebestimmungen

Leider sind solche im geltenden Waffengesetz überhaupt nicht enthalten. Nur bei der Erbschaft gibt es so etwas, das ist aber nicht ausreichend. Ziel solcher Bestimmungen wäre es, illegale Waffen in einen legalen Bestand überzuführen und die Kontrolle solcher Waffen zu ermöglichen. Die bloße Straffreistellung bei einer Waffenabgabe (§ 50 Abs.3) genügt nicht. So werden sicher überhaupt keine Waffen abgegeben oder legalisiert.

Bei einer freiwilligen Meldung illegaler Waffen muß gewährleistet sein, daß der Meldende diese Waffen in seinen legalen Besitz übernehmen darf, die entsprechenden Waffendokumente ausgestellt erhält und ihm aus dem bisherigen illegalen Besitz keine rechtlichen Nachteile erwachsen. Natürlich nur, soferne der Meldender die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.

Dann werden sicher viele bisher illegale Waffen der Behörde angegeben und in den legalen, kontrollierbaren Besitz übergeführt.

Mein Vorschlag:

Eine neue Bestimmung wäre zu schaffen, die wie folgt lauten sollte:

§ XX

(1) Ein Mensch, der Waffen besitzt, ohne eine Berechtigung dafür zu haben, kann diese Waffen der Behörde melden. Erfolgt diese Meldung freiwillig und ohne daß diesbezüglich bereits ein behördliches Verfahren eingeleitet ist, ist der Betreffende straflos. Die Tatsache dieses illegalen Besitzes beeinträchtigt auch nicht seine Verläßlichkeit hinsichtlich Abs.3.

(2) Stellt der Betreffende gleichzeitig den Antrag, auf Genehmigung dieser Waffen, so ist ihm diese Genehmigung zu erteilen und es sind ihm die entsprechenden Dokumente auszustellen.

(3) Die Genehmigung kann nur verweigert werden, wenn mit der (den) bestreffenden Waffe(en) eine strafbare Handlung (nicht gem. Waffengesetz) begangen worden ist (sind) und in der Person des Betreffenden die allgemeinen Voraussetzungen für den Besitz dieser Waffen nicht gegeben sind.

Deaktivierung

Ist Gegenstand der Novelle zum § 42 (ein neuer § 42 b wurde geschaffen). Es handelt sich dabei um ein rückwirkendes Gesetz, das gültige Individual-Bescheide aufhebt und somit eindeutig verfassungswidrig ist.

Das ist dringend zu reformieren. Und zwar in der Form, daß die bisher deaktivierten Gegenstände als solche weiter als deaktiviert zu gelten haben und die neuen Bestimmungen nur für neu zu deaktivierende Waffen gelten.

Das Gesetz in der jetzigen Form kriminalisiert unnötigerweise gutgläubige Besitzer von deaktivierten Gegenständen, die diese zum Teil sogar von staatlichen Stellen (Bundesheer) erworben haben. Das ist unerträglich und bedarf einer Abänderung.

Mein Vorschlag:

Die bisher erfolgten Deaktivierungen sind weiterhin gültig und rechtmäßig. Die neuen Bestimmungen dürfen nur für neu zu deaktivierende Waffen Geltung haben.

Das wär‘s. Nicht gerade wenig, aber notwendig.

Insgesamt sind diese Forderungen maßvoll, nützlich und bringen bedeutende Verwaltungseinsparungen. Die Sicherheit würde durch diese Reformen nicht verschlechtert – im Gegenteil. Das Vertrauen des Staates in seine Bürger würde damit zum Ausdruck gebracht und auch das Vertrauen der Bürger in seinen Staat und den Gesetzgeber, das bereits große Einbußen erlitten hat, wieder gestärkt.

Diese Forderungen werden auch im Wahljahr eine Rolle spielen. Sie sind der Prüfstein für die Parteien, die zur Wahl antreten. Ich werde sie den Parteien vorlegen. Wer sie nicht akzeptiert, sollte von uns Waffenbesitzern keine einzige Stimme bekommen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Georg Zakrajsek

Quelle: Querschüsse.at-Newsletter vom 03.01.2013
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