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Privater Munitionstransport


Glock17

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Von wegent mit "t": Der Mun-Erwerbschein hat nichts mit dem Transport zu tun. Ab einer bestimmten Menge Netto-Explosivmasse (also nicht Patronengewicht!) gilt die Gefahrgutverordnung Straße. Nach der muß eine Kennzeichnung des Fahrzeugs erfolgen, Feuerlöscher an Bord sein und ähnliche Spirenzchen. Ist aber schon seit Jahren der Fall.

Die Menge ist allerdings so dimensioniert, daß sowieso die Achse leicht anbricht vorher...

Das nur als erste Vorabinfo, ich bin in Eile (und Google rückt auf die Schnelle keine Fundstelle raus. VISIER hat vor drei, vier Jahren mal darüber berichtet, aber das ist nicht online).

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Hi,

überschreitet die Netto-Explosivmasse ein Gewicht von 1 kg, so gilt die Gefahrgutverordnung. Das gilt für den privaten, nichtgewerblichen Transport (oder genauer: "Verbringung") und bezieht sich auf das gesamtgewicht der Explosivmasse. Hat man z. B. bereits ein 1 kg Schwarzpulver im Auto, darf man keine einzige Patrone mehr transportieren will man nicht der GGVSE unterliegen.

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ich sehe das anders, man muß die Gebindegröße beim Pulvertransport einhalten, insoweit richtig ist die Aussage vom alten Herrn

Hat man z. B. bereits ein 1 kg Schwarzpulver im Auto, darf man keine einzige Patrone mehr transportieren will man nicht der GGVSE unterliegen.

aber...

jede Patrone ist ansich ein eigenes kleines Gebinde mit einer erheblichen Masse an Gehäuse, daß obendrein noch druckfest ist, dazu kommt noch das Geschossgewicht.

Sowas wird in einem PKW, wie Uli richtig erwähnt hat, wohl eher zum Achsenbrecher.

Eine Stückzahlbegrenzung gibt es bei Patronen für den Eigenbedarf nicht.

Eine Begrenzung liegt nur nach SprengG vor, dazu zählt Fabrikmunition nicht, da diese vom Hersteller nach den Forderungen des SprenG hergestellt wurde.

Da das SprenG für Wiederlader und Schwarzpulverkonsumenten gilt und im WaffG unter Erwerb von Munition keine Gewichtseinschränkung erkennbar ist, bleibt es so, wie ich oben gepostet habe.

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ich sehe das anders, man muß die Gebindegröße beim Pulvertransport einhalten, insoweit richtig ist die Aussage vom alten Herrn

Hat (leider) mit dem Gebinde nichts zu tun! Es geht um die sogenannte "kleine Mengen" Regelung unter der Explosivstoffe nicht der GGVSE unterliegen.

Eine Stückzahlbegrenzung gibt es bei Patronen für den Eigenbedarf nicht.

Richtig! Aber eine eine Begrenzung der Masse der Nettoexplosivstoffmasse. Ab 1kg unterliegt man den Regelungen der GGVSE.

Eine Begrenzung liegt nur nach SprengG vor, dazu zählt Fabrikmunition nicht, da diese vom Hersteller nach den Forderungen des SprenG hergestellt wurde.

Laut SprengG gibt es keine Begrenzung für das Verbringen. Allerdings unterliegt das Verbringen der GGVSE.

Da das SprenG für Wiederlader und Schwarzpulverkonsumenten gilt und im WaffG unter Erwerb von Munition keine Gewichtseinschränkung erkennbar ist, bleibt es so, wie ich oben gepostet habe.

Stimmt: Der Erwerb von Munition unterliegt keiner Gewichtseinschränkung. Allerdings unterliegt das Verbringen und der Transport der GGVSE. Und genau da muss man bei einer Nettoexplosivstoffmasse von mehr als einem Kilo alle dort geforderten Auflagen erfüllen (Feuerlöscher, Begleitpapiere, etc.)

Daraus folgt:

Natürlich darf ich meinen Wagen bis unters Dach mit Munition voll packen. Überschreitet allerdings die Nettoexplosivstoffmasse 1kg und bewege ich den Wagen dann noch über öffentliche Strassen, unterliege ich voll der (und jetzt mal im kompletten Amtsdeutsch weil's so besch... klingt) "Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen

(Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE - )" und muss alle dort geforderten Auflagen erfüllen.

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Wenn Ulli's Auffassung zutreffend wäre, wäre ja schon bei ca. 250 8x57 IS Ende.

Kann ich mir kaum vorstellen.

Nee, es ist mehr.

Jeder Explosivstoff ist mit einem Faktor versehen, der sich nach der Einstufung in die Gefahrgutklasse richtet. Munition hat dabei einen anderen Faktor als z. B. Schwarzpulver. Man berechnet also nun die tatsächlich Masse mal diesem Faktor. Dabei darf der Wert 1000 nicht überschritten werden. Wenn ich mich nicht irre ist der Faktor für NC-Pulver 20.

Allerdings muss man bei mehr als 1kg eine Feuerlöscher und die Begleitpapiere (Gefahrgutzettel, Rechnung reicht nicht) mitführen. Die Ware muss gesichert und original Verpackt sein. Feuer und offenen Licht ist verboten. (Ich glaube das war's)

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iss doch alles Schwachsinn, wie will ich als Benutzer eines PKW die Nettomenge des verwendeten Sprengstoffes ermitteln können, die in meinen gekauften Patronen lagert?

Und wie will die kontrollierende Behörde (wenn ich hops genommen werde) mir nachweisen, daß ich überschritten habe beim Einkauf?

Wenn es danach geht, dann braucht jeder Camper/Campinghänger so ein Sicherheitskennzeichen, denn 20 kg Propan sind auch nicht ohne...

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iss doch alles Schwachsinn, wie will ich als Benutzer eines PKW die Nettomenge des verwendeten Sprengstoffes ermitteln können, die in meinen gekauften Patronen lagert?

Tja, das steht nicht in der GGVSE :wink:

Und wie will die kontrollierende Behörde (wenn ich hops genommen werde) mir nachweisen, daß ich überschritten habe beim Einkauf?

Nicht beim Einkauf, beim Verbringen.

Wenn es danach geht, dann braucht jeder Camper/Campinghänger so ein Sicherheitskennzeichen, denn 20 kg Propan sind auch nicht ohne...

Privatpersonen, die Einzelhandelsgerecht verpackte gefahrgürter transportieren sind von der GGVSE ausgenommen. Diese Ausnahmen gilt für Gefahrgüter der Klasse 1 und 5.2 nur bis zu einer Nettomasse von 1kg. NC-Pulver gehört zur Klasse 1.

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Also, nachdem was ich jetzt hier so rauslese, stelle ich mal folgende Musterrechnung auf:

Patrone: Kaliber 9mm Luger.

Mittlere Pulvermenge: 4 grs / Patrone

Patronengesamtgewicht: 12,5 g

Pulverbewertungsfaktor: 20

1 kg reines Pulver wären also bei 3858 Patronen erreicht.

Mit Bewertungsfaktor 20 wären es 77160 Patronen.

Diese wiegen 964,5 kg.

Wenn mein Autochen nun 800 kg Zuladung hat, abzügl. 70 kg für den EU-Normfahrer bleiben 730 kg für die Patronen übrig.

Also kommt man schon recht nah an die Grenzmenge.

Also rechnen wir mal weiter:

Mein Auto trägt also besagte 730 kg.

Bei einer gebremsten Anhängelast von 2800 kg, abzügl. 500 kg Leergewicht für den Hänger zuzügl. 100 kg Stützlast lassen sich also 2400 kg auf dem Hänger transportieren.

Bei 12,5 g / Patrone wären das 192.000 Patronen.

Zuzüglich der 58400 Patronen im Zugfahrzeug (730 kg) komme ich also auf eine gesamte transportierbare

Menge von 250.400 Patronen.

Diese haben gesamt 64,9 kg Nitropulver in sich, entspricht bei Bewertungswert 20 immer noch ca. 3,25 kg.

Muss ich als Privatmann für diese Menge des Eigenbedarfs nach GGVS nun etwas besonderes beachten oder nicht ?

Viele Grüße

Uncle Pete

P.S. Diese Patronenmenge würde schätzungsweise etwa 26.000 € kosten. Unter Berücksichtigung, daß vom Weihnachtsgeld nocht eine kleiner Rest übrig ist, ist das doch gar nicht so abwegig, oder ?

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Ein PKW mit der Zuladung von 730 kg Mun. und ein Hänger , 2,5 t gebremst, das ist ein Transporter, kein echter PKW.

Ich würde da schonmal einen Feuerlöscher dabeihaben wollen und auch die orangen Zeichen, aber für Eigenbedarf doch schon recht unreal.

Kann aber auch ein Wohnmobil sein ...

(PKW's dieser Leistungsklasse gibt es auch genug...)

Szenario:

Ich fahre auf die DM IPSC nach Philipsburg, und bei meinen Schiesskünsten brauche ich eine größere Munitionsmenge.

Ich fahre mit einem Wohnmobil, weil ich darin auch gleich übernachten will.

An das Wohnmobil hänge ich dann den Hänger, um die Munition transportieren zu können.

Ist das nun soooo unrealistisch ? :wink::wink:

Viele Grüße

Uncle Pete

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Diese haben gesamt 64,9 kg Nitropulver in sich, entspricht bei Bewertungswert 20 immer noch ca. 3,25 kg.

Muss ich als Privatmann für diese Menge des Eigenbedarfs nach GGVS nun etwas besonderes beachten oder nicht ?

Uuiiiiii :shock:

bei dieser Menge musst Du das Fahrzeug kennzeichnen, darfst keinen Umweg fahren und Du brauchst einen ADR-Schein.

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Ein bisschen was habe ich noch dazu gefunden:

Anlage 1 zur GGVSE:

Anlage 1

Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt

1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich Großpackmitteln - IBC -) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1000 kg Nettomasse - bei Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse - des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit 1000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet.

Tabelle 1

Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände

1 Gegenstände:

0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung

0006 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung

...

Demnach gilt das Ganze erst ab einer Tonne (1000 kg) Nettomasse bzw. Nettoexplosivstoffmasse (bei Explosivstoffen).

Wenn man nun davon ausgeht, daß das NC-Pulver nun ein Explosivstoff ist, dann werde ich das auf die Patronenzahl hochgerechnet wohl doch nicht mehr mit meinem Autochen transportieren können.

Anders sieht es natürlich aus, wenn die Patronen nicht als Explosivstoff als solches im Sinne dieser Anlage gesehen wird.

Dann gilt eine Tonne Gesamtpatronengewicht (ohne Verpackung)

Und ehrlich gesagt, das scheint mir irgendwie realistisch ...

Oder was meint der "alte Herr" dazu ? (Scheint ja schon öfters mit Gefahrgut zu tun gehabt zu haben)

Viele Grüße

Uncle Pete

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