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Privater Munitionstransport


Glock17

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Hallo Onkelchen,

ja, Du hast richtig gelesen, es handelt sich tatsächlich um 1000kg. Die ganze Geschichte mit der Gefahrgutverordnung ist ziemlich kompliziert. Ich werde mal versuchen, kurz zusammenzufassen, ab welchen Mengen was gilt. Dabei beziehe ich mich auf den privaten Transport von Pulver bzw. Munition. Für andere Gefahrgüter gelten andere Grenzen!

Also:

- Bis zu einer Menge von 1kg greift die Befreiung von der GGVSE für den privaten Transport. Es müssen hier nur die allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen beachtet werden.

- Bis zu einer Menge von 20kg greift die Befreiung vom ADR-Schein. Es gelten jedoch die in der GGVSE festgelegten Allgemeinen Sicherheitspflichten (§4). Das sind: Feuerlöscher, Begleitpapiere, etc. Diese Freistellung ergibt sich aus der "Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30.September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)" Kapitel 1.1.3.

- Bis zu einer Menge von 1000kg ist ein ADR-Schein notwendig. Es gelten die Vorschriften der GGVSE §4 und der ADR.

- Ab einer Menge von 1000 kg gelten zusätzlich die Vorschriften der GGVSE §7.

Kompliziert oder?

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Hi alter Herr,

danke für die Zusammenstellung.

Das bringt schon mal ein bisschen Licht in die Sache.

Nun noch die Fragen:

Wie sieht denn der ADR-Schein aus ?

Was muss in den Begleitpapieren enthalten sein, solange man keinen ADR-Schein braucht ?

Sind bei der Mengenangabe nun das echte Gewicht, oder das Gewicht nach dem anfangs genannten Bewertungsfaktor (20) gemeint ?

Grüße

Uncle Pete

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Nickname: Susie

Modell: Jimny (kein Diesel)

Baujahr: 1999

(Es geht um das Auto, nicht meine Frau 8) )

Cool...

Weil:

Mein Frauchen hat:

Nickname: Suzi

Modell: Samurai (ebenfalls kein Diesel)

Baujahr: 1992

Ich selber fahre da eher:

Nickname: Dickerchen

Modell: Toyota Landcruiser HJ60

Baujahr: 1984

Der ist ein wirklicher Diesel. (4l, 6Zylinder Saugdiesel)

Bild: http://buschtaxi.org/php/lcl/images/Onkelchen/PB235449_K.jpg

:mrgreen:

Viele Grüße

Uncle Pete

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Auch nicht schlecht!

Wäre für mich leider die absolute Verschwendung, weil ich viel zu viele km fahre.

Stimmt.

Der Dicke braucht so zwischen 12 und 14 Litern auf 100 km.

Aber im Sommer kann man ihn wenigstens mit Rapsöl (oder Altöl aus der Frittenbude) fahren :roll:

Grüße

Uncle "Onkelchen" Pete

Ach ja: Und er schleppt 730kg Munition. :mrgreen:

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Da muß ich ja gleich mal ernsthaft einhaken: Wo hast Du eigentlich die Tine gelassen? DU meldest dich zwar alle Jubeljahre mal wieder, aber Deine bessere (wenn auch kleinere) Hälfte verschwindet in der Versenkung!

Hach, waren das noch Zeiten, was?

Zumindest eine Verbindung ist hängengeblieben: Wenn ich jetzt irgendwo den Begriff "Lucky Luke" lese oder höre, denke ich nicht zuerst an die Comic-Figur, sondern an den Schießstand in Zang...

(so sind Menschen konditionierbar...)

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Hi Uli,

nun ja,

zum einen hat die ganze Forengeschichte mit der Auflösung des Visier-Forums sehr stark an Interessantheit verloren,

zum anderen investieren wir derzeit viel unserer Freizeit in die Renovierung unseres Hauses. (170 Jahre machen ganz schön Arbeit)

Wobei ersteres für mich persönlich der ausschlaggebendere Punkt ist, warum ich nur noch selten hier schreibe. Es ist zuviel Off-Topic und zu wenig On-Topic. (für mich)

Wie Tine das sieht, soll sie selber schreiben.

Viele Grüße

Uncle Pete

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  • 3 weeks later...

Schöne Sch... - vergeßt das mit 1kg Nettomasse!

Patronen mit inertem Geschoß sind nach ADR Klasse 1.4S.

Damit sind sie von den Bestimmungen der Gefahrgutverordnung nur bis 5kg Brutto-Gesamtgewicht befreit! Und das ist nicht viel, gerade bei IPSC Matches oder wenn im Auto mehrere Schützen mitfahren.

Quellen: Klassifizierung - scrollen auf Seite 9

GGAV - sh. Tabelle Ausnahmen 3

Das Ganze wurde in WO diskutiert.

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Was ist ein inertes Geschoß ?

Viele Grüße

Uncle Pete

untätig, unbeteiligt, träge, reaktionsarm... (lat.)

d.h., kein Sprenggeschoß, keine Leuchtspur usw. (???)

Der Begriff "mit inertem Geschoß" steht auf den Munitions-Umkartons, da habe ich ihn her.

BTW: Auf WO gabs bereits weitere längere Diskussionen - scheint alles halb so schlimm zu sein. Schlimmstenfalls bei Transport über 5kg Munition einen Feuerlöscher mit ins Auto und den "Gefahrgutzettel" von der Umverpackung (der Aufkleber mit dem orangen Zeichen) mitnehmen, dann is jut.

Fraglich ist auch, ob diese Vorschriften auch für Privatleute oder nur für Unternehmen gelten. Popkorn holen und sich nach hinten lehnen...

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Uuups...

Recht hat er, der Völker. Hab ich leider übersehen. Die Ausnahmen gelten nur für den privaten, nicht für den gewerblichen Transport. Damit sieht meine Zusammenfassung in einem vorherigen Posting also nun so aus:

Also:

- Bis zu einer Menge von 1kg Treibladungsmittel oder 5kg Munition greift die Befreiung von der GGVSE für den privaten Transport. Es müssen hier nur die allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen beachtet werden.

- Bis zu einer Menge von 20kg greift die Befreiung vom ADR-Schein. Es gelten jedoch die in der GGVSE festgelegten Allgemeinen Sicherheitspflichten (§4). Das sind: Feuerlöscher, Begleitpapiere, etc. Diese Freistellung ergibt sich aus der "Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30.September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)" Kapitel 1.1.3.

- Bis zu einer Menge von 1000kg ist ein ADR-Schein notwendig. Es gelten die Vorschriften der GGVSE §4 und der ADR.

- Ab einer Menge von 1000 kg gelten zusätzlich die Vorschriften der GGVSE §7.

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Ah ja.

Jetzt kommen wir der Sach ja schon mal näher...

Jetzt wäre es doch eigentlich sinnvoll, hier ein Konkretes Beispiel für solch einen ADR-Schein zum Download zur Verfügung zu stellen,

und auch die konkreten Angaben, die die Begleitpapiere enthalten müssen.

Dann könnten wir uns die Sachen ausdrucken, Einen Feuerlöscher ins Auto packen und hätten für eine Tonne Munition alles im gesetzlichen Rahmen.

Sehe ich das richtig ?

Dann hätte mein Dickerchen endlich mal was zu schleppen... ;-)

Wer hat was dafür zur Verfügung ?

Viele Grüße

Uncle Pete

P.S. @Völker: Ich habe es in WO nicht gelesen, weil ich bei WO nicht registriert bin. Die Querverweise auf WO bringen mir folglich nichts.

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Jetzt wäre es doch eigentlich sinnvoll, hier ein Konkretes Beispiel für solch einen ADR-Schein zum Download zur Verfügung zu stellen,

und auch die konkreten Angaben, die die Begleitpapiere enthalten müssen.

So `nen ADR-Schein muss man machen. Das ist ein Führerschein für Gefahrgüter. Downloaden funktioniert somit nicht.

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@Alter Herr:

Hier ein Merkblatt zum Transport von Silvesterfeuerwerk (größtenteils auch auf Muni anwendbar) incl. Strickmuster für Beförderungspapiere:

Beförderungspapier

Das Beförderungspapier ist grundsätzlich {Anm: also gibt es ausnahmen!}bei jedem Transport erforderlich. Aus dem bei der

Beförderung des "Silvesterfeuerwerks" vom Fahrzeugführer mitzuführenden Beförderungspapier

muß klar erkennbar sein, dass es sich bei den transportierten Gütern um gefährliche Güter

handelt. Daher fordert das ADR eine genaue Angabe folgender Fakten:

a) die UN-Nummer, der die Buchstaben UN vorangestellt werden,

B) die Bezeichnung des Gutes gemäß Abschnitt 3.1.2 ADR,

c) die Klasse des Gutes und die Unterklasse, unmittelbar gefolgt vom Buchstaben

der Verträglichkeitsgruppe, (Klassifizierungscode),

d) die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke,

e) die Angabe der Bruttomasse der gefährlichen Güter (Gewicht der Gesamtmasse der pyrotechnischen

Gegenstände einer Ladung einschließlich Verpackung) oder

der Nettomasse, für jedes gefährliche Gut mit unterschiedlicher UN-Nummer,

f) die Angabe der Gesamtnettomasse in kg der Explosivstoffe für jeden Stoff oder

Gegenstand mit unterschiedlicher UN-Nummer,

g) den Namen und die Anschrift des Absenders,

h) den Namen und die Anschrift der/des Empfänger(s),

i) Vermerk bei Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung,

j) folgende Erklärung:

Klassifizierung von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik

Deutschland anerkannt.

Die Angaben a), B), c) müssen in dieser oder in der Reihenfolge B), c), a) ohne eingeschobene weitere Angaben aufgeführt werden. Bei allen übrigen Angaben darf die Reihenfolge frei gewählt werden.

Diese Angaben könnten z. B. lauten:

A) beim Transport von Feuerwerk nur einer UN-Nummer:

Absender: Otto Beispiel, Berliner Str. 100, 13507 Berlin,

Empfänger: Elfriede Kunde, Charlottenstr. 37, 12597 Berlin,

UN 0336, Feuerwerkskörper, 1.4 G

10 kg Schwarz-Korn-Pulver, 5 Stck. Pappkisten, 70 kg

B) beim Transport von Feuerwerk unterschiedlicher UN-Nummern:

Absender: Otto Beispiel, Berliner Str. 100, 13507 Berlin,

Empfänger: Elfriede Kunde, Charlottenstr. 37, 12597 Berlin,

UN 0336, Feuerwerkskörper, 1.4 G

10 kg Schwarz-Korn-Pulver, 70 kg Brutto

UN 0337, Feuerwerkskörper, 1.4 S

30 kg Schwarz-Korn-Pulver, 90 kg Brutto

11 Stck. Pappkisten

Die Form des Beförderungspapiers ist - im Gegensatz zum Inhalt - nicht vorgeschrieben.

Ist die Freigrenze nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist im Beförderungspapier folgende Angabe aufzunehmen:

„ BEFÖRDERUNG OHNE ÜBERSCHREITUNG DER IN UNTERABSCHNITT 1.1.3.6 FESTGESETZTEN FREIGRENZEN “

Werden gefährliche Güter in Versandstücken für die Beförderung nicht an Dritte übergeben und werden keine anderen Ausnahmen in Anspruch genommen kann gemäß Ausnahme 18 GGAV 2002 auf ein Beförderungspapier verzichtet werden, so weit für Stoffe der UN 0336 die Nettoexplosivstoffmasse von 333 kg und für Stoffe der UN 0337 die Nettoexplosivstoffmasse von 1000 kg nicht überschritten wird.

Gefahrzettel im Anhang!

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  • 2 months later...

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