Steven Posted January 13, 2013 at 05:53 PM Share Posted January 13, 2013 at 05:53 PM Hallo ich hatte heute mit einem Waffenhändler, mit dem ich gut befreundet bin, eine kleine Diskussion. Folgendes: Als Waffensammler inseriere ich hin und wieder und suche Waffen, die ich in meine Sammelgebiete eingliedern kann. Auch bin ich bekannt und werde schon mal darauf angesprochen, ob ich die ein oder andere Waffe erwerben möchte. Jetzt kommt der rein hypothetische Fall: Sagen wir mal, mich ruft eine Witwe an und erklärt mir, daß ihr verstorbener Mann legal Waffen besaß und sie die nicht mehr will. Auch in mein Sammelgebiet passen die nicht. Jetzt bittet mich die Witwe, die Waffe an einen Berechtigten zu verkaufen. Ich biete die bei Egun unter meinem Namen an und der Höchstbietende schickt mir das Geld und ich ihm die Waffe. Das Geld bekommt die Witwe. Ist das gewerbsmäßiger Waffenhandel nach §21 WaffG. Ich erziele keinen Gewinn? Wenn ich als Laie das WaffG lese meine ich nein. Wie denkt ihr darüber? Steven Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted January 13, 2013 at 06:27 PM Share Posted January 13, 2013 at 06:27 PM Ich bespreche das mit meiner Behörde und lasse mir dafür die Waffen auf eine extra WBK, die auf meinen Namen läuft, eintragen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Coltfan Posted January 13, 2013 at 06:49 PM Share Posted January 13, 2013 at 06:49 PM Hallo Steven, ein gewerblicher Waffenhandel ist hier definitiv nicht gegeben, insbesondere nicht in Deiner Person. Du handelst ja als Vertreter der Verkäuferin und schliesst das Geschäft in deren Namen ab, wozu ich Dir auch sowieso immer raten würde. Denn warum solltest Du eine eigene Verpflichtung eingehen ? Du willst ja weder als Verkäufer haften, noch sonstwie in das Geschäft einbezogen werden. Insofern ist es also eh nicht DEIN Waffenhandel, sondern der Handel der durch Dich Vertretenen. Und dieser Handel wiederum ist ein reiner Verkauf des Ererbten und damit auch kein Waffenhandel im gewerblichen Sinn oder im Rahmen einer Unternehmung. Dabei musst Du nur beachten, dass Du dieses Vertretungsverhältnis gegenüber dem Käufer offenlegst ("... biete für die Witwe eines verstorbenen Besitzers folgende ...". Darüber hinaus unterfällt dieses Geschäft auch nicht den Kriterien des § 21 WaffG, es ist weder gewerblich (dauerhafte Gewinnerzielung), noch im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung angesiedelt. Ansonsten: Solche Umstände wie eine separate WBK braucht es definitiv nicht. Wieso machst Du das, Fabian ? Das sind doch auch jedesmal wieder Ein- und Austragungskosten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Steven Posted January 13, 2013 at 07:09 PM Author Share Posted January 13, 2013 at 07:09 PM Hallo Coltfan so sehe ich das auch. Dieser Waffenhändler hat mich ganz meschugge gemacht. Er meinte, sogar die Vermittlung von Waffen wäre ein gewerbsmäßiger Waffenhandel. Ich sehe das als reine Gefälligkeit an. Verdienen tue ich sogut wie nie etwas. Hin und wieder fällt eine Waffe für meine Sammlung ab. Ansonsten bin ich ehrlich und sage dem Besitzer die Summe, die ich erzielt habe. Steven Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted January 13, 2013 at 07:18 PM Share Posted January 13, 2013 at 07:18 PM Auch ich habe dies in meiner Zeit als Vorsitzender mehrmals getan. Auch heute noch treten ab und an Hinterbliebene (oder Aussteiger) an mich heran. Gerade bei den Hinterbliebenen ist es mir wichtig, dass der SB davon stets unterrichtet und auf dem aktuellen Stand ist. Als Händler trete ich nicht auf, nur als "Vermittler". Gewinnen oder profitieren tue ich davon auch nichts - im Gegenteil. In der Regel kostet es meinen Sprit und meine Zeit. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted January 13, 2013 at 07:41 PM Share Posted January 13, 2013 at 07:41 PM ...Dieser Waffenhändler hat mich ganz meschugge gemacht. Er meinte, sogar die Vermittlung von Waffen wäre ein gewerbsmäßiger Waffenhandel. ... Ach woher denn ? Das einzige Problem an der Sache ist, dass er dabei nix verdient. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Coltfan Posted January 13, 2013 at 07:53 PM Share Posted January 13, 2013 at 07:53 PM Vorsicht: Auch die Vermittlung von Waffen kann erlaubnispflichtig sein, soweit ist das richtig. Aber sie muss dafür dann ebenfalls den Kriterien des § 21 WaffG unterfallen, und das ist in dem von Dir geschilderten Fall nicht gegeben. Ich habe das hier explizit für unseren Gunborad-Marktplatz geprüft und so von unserer Waffenbehörde hier in Dortmund bestätigt bekommen. Solange wir es nicht gewerblich tun (also wie bei egun gegen Gebühr), ist die Vermittlung auch nicht erlaubnispflichtig ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Steven Posted January 13, 2013 at 08:32 PM Author Share Posted January 13, 2013 at 08:32 PM Hallo Coltfan danke für die Info. Beruhigt mich etwas. Trotzdem werde ich mich mal über die Erlangung einer Waffenhandelslizens erkundigen. Wenn das nicht zu teuer ist, schaden kann es nicht. Steven Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted January 13, 2013 at 08:56 PM Share Posted January 13, 2013 at 08:56 PM Ist aber teuer und benötigt die Fachkundeprüfung.... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Coltfan Posted January 13, 2013 at 09:21 PM Share Posted January 13, 2013 at 09:21 PM Sehr teuer und sehr zeitaufwendig, lohnt aber in Bezug auf die parktisch unbegrenzte Erwerbsfähigkeit. Allerdings verlangen die Behörden m.W., dass auch ein regelmäßiger Umsatz mit Waffen gemacht wird. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted January 14, 2013 at 06:08 AM Share Posted January 14, 2013 at 06:08 AM Ansonsten: Solche Umstände wie eine separate WBK braucht es definitiv nicht.Vorsicht! Im Falle der Erlangung des Erbscheins besteht die Pflicht, innerhalb von 4 Wochen bei der Behörde eine Erben-WBK zu beantragen (mit allen Konsequenzen wie Tresor, soweit nicht vorhanden, Gebühren sowie Lauf.dildo, etc.) ODER die Waffen einem Berechtigten zu überlassen, also mir. Und ich habe diesen Erwerb innerhalb von 14 Tagen der Behörde zu melden. Da gibt es nix dran zu rütteln. Die letzten waffentechnischen Nachklässe, die ich für die Erben veräußert habe, haben sich bis zu 2 Jahren hingezogen. Wieso machst Du das, Fabian ? Das sind doch auch jedesmal wieder Ein- und Austragungskosten. Eintragungspflicht, siehe oben. Und extra WBK, damit ich die Waffen nicht auf meine WBKs eintragen muss und nachher viele Lücken mit nicht mehr vorhandenen Waffen habe. Ich habe so schon genügend Unterlagen, brauche nicht noch mehr Papier in meiner Mappe. Die Gebühren werden von den Erben aufgebracht. Ist immernoch günstiger, als die Waffen weit unter Marktwert an Händler zu verscherbeln. Sehr teuer und sehr zeitaufwendig, lohnt aber in Bezug auf die parktisch unbegrenzte Erwerbsfähigkeit.Zeitaufwand hält sich in Grenzen bzgl. der Fachkundeprüfung. Aber alleine bei dem Vorbereitungslehrgang sowie den ganzen Gebühren liegst Du locker zwischen 7 und 10k€. Dazu kommen noch laufende Kosten für IHK etc. sowie eine geeignete Aufbewahrungsstätte (mit Alarmaufschaltung -> weitere laufende Kosten). Allerdings verlangen die Behörden m.W., dass auch ein regelmäßiger Umsatz mit Waffen gemacht wird. Wenn nicht innerhalb von einem Jahr eine regelmäßige gewerbsmäßige Tätigkeit zu erkennen ist, verfällt die WHL. Bei einem Kumpel von mir ist diese deswegen nur noch für Munition gültig (was ihm auch reicht). Link to comment Share on other sites More sharing options...
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