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Waffenrecht: Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen unsicherer Aufbewahrung der Waffe


Jägermeister

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Das Verwaltungsgericht Münster (1 K 2840/10) hat festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung nach §36 WaffG zum Widerruf der Waffenbesitzkarte führen kann.
Mehr unter: http://www.ferner-alsdorf.de/2013/01/waffenrecht-widerruf-der-waffenbesitzkarte-wegen-unsicherer-aufbewahrung-der-waffe/
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durch blosses erzählen am Stammtisch ist noch keiner verknackt worden, da war schon mehr dran ...

und wenn er es vor Gericht zugegeben haben sollte dann ist er selbst dran Schuld

Schau dir doch Schlumpschütze Müller an. Der hat keine Ahnung, was verboten und was erlaubt ist, denn seine Sachkundeweiterbildung findet am Stammtisch des Schützenvereins statt. Noch prahlt er, daß aus seinem Hause ein Einbrecher nur liegend rauskommt, weil ...

Dann kommt ein Kollege vom Ordnungsamt oder der Polizei mal bei ihm vorbei und läßt sich den Tresor zeigen. Alles in Ordnung, vorbildlich. Und dann fragt der Büttel ganz harmlos, wie Müllerchen es denn in der Nacht so mit der Knarre hält. Schütze Müller erzählt dann ganz stolz, daß er die Waffe nachts immer griffbereit hat, damit ja nichts passiert - "aber immer ungeladen, denn man weiß ja nie!"

Da Müller auch ein rechtstreuer Bürger ist, der nie und nimmer auf die Idee kommen würde, mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen, hat er natürlich weder eine RSV noch einen versierten Anwalt an der Hand - und nimmt in seiner plötzlichen Not den Rechtsverdreher, der ihn ja schon bei seiner letzten Scheidung so nett vertreten hat.

Was dabei rauskommt, sehen wir im Eingangspost.

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