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Kontrolle der Aufbewahrung / Verlust der Zuverlässigkeit


Brommy

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Hat nicht ein Oberjäger und das FWR dazu geraten?

Wenn die Behörde zur Kontrolle kommt, schicken Sie sie weg, mit dem höflichen Hinweis auf die Tatsache, dass Sie mit der Geltendmachung von Kosten nicht einverstanden sind. Keine Angst, eine zwangsweise Durchführung der Kontrolle ist auch nach der Begründung des Gesetzes selbst nicht zulässig.

(Streitberger)

Hier auf der Website des FWR:

http://www.fwr.de/was-gibt-es-neues/newsdetails/kontrollrechte-der-waffenbehoerden-bei-der-nachschau-nach-36-abs-3-waffg/

Edited by Lusumi
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So lange für solche Aktionen noch Polizeibeamte zur Verfügung stehen, kann die Personalnot nicht besonders groß sein, scheint es offenbar keine wichtigeren Dinge im

Bereich der inneren Sicherheit zu geben, um welche die sich kümmern könnten :nö:

GP

Viele Kontrollen führen zwangsläufig auch zu Verstößen gegen das Waffengesetz, auch wenn dieser Verstoß erst durch ein schlecht konstruiertes Gesetz zum Tragen kam.

Viele Verstöße, egal, wie sie zusammengekommen sind, rufen dann wieder besorgte Politiker auf den Plan die meinen, unbedingt etwas tun zu müssen. Report und Monitor werden von der Leine gelassen und hysterisieren die nächste angebliche Bedrohung durch Waffenbesitz herbei.

In der Folge haben wir noch schärfere Gesetze, die dann natürlich wiederum zu noch mehr Verstößen führen und das Spiel geht von vorne los.

Knappes Personal wird durch so einen Unsinn unnötig gebunden und für die eigentlichen Probleme fehlen dann die Resourcen.

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Die Vefassungsbeschwede gegen diese Vorschrift ist ja vom BVerfG noch nicht mal zur Entscheidung angenommen worden.

Unter diesen Voraussetzungen ist die tatsächliche Handhabe der Vorschrift allerdings eine Verletzung des Art. 13 GG. Der Betroffene hat nämlich keine Wahl, er macht entweder mit oder muss erhebliche Rechtsverluste befürchten.

Das sieht nicht mehr nach der Unverletztlichkeit der Wohnung aus.

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Die Revisionsbegründung geth darauf ja auch ausführlich ein, das mit dem Verwaltungsrecht das Grundgesetz ausgehebelt wird und es keine Wahl gibt, den Zutritt nach dem (noch) nicht rechtskräftigen Hamburger Urteil zu verweigern.

In meinen Augen und damit persönlichen Meinung ein glattes vorsätzlich falsches Urteil, um den legalen Waffenbesitz auch mit Rechtsbruch (Straftat) zu unterbinden. Aber da ich kein Jurist bin, ist das bestimmt nur ein unzutreffendes Amateurbauchgefühl.

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So lange für solche Aktionen noch Polizeibeamte zur Verfügung stehen, kann die Personalnot nicht besonders groß sein, scheint es offenbar keine wichtigeren Dinge im Bereich der inneren Sicherheit zu geben, um welche die sich kümmern könnten :nö:

Ist es wirklich zur Aufrechterhaltung der öffentlcihen Ordnung und Sicherheit derart wichtig, den ruhenden und auch den nicht ruhenden Verkehr wie aktuell durchgeführt zu überwachen? Oder spielen bei der Überwachung des Verkehrs nicht auch handfeste finanzielle Aspekte eine Rolle?

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Nein, angelernte Kräfte reichen in der Regel nicht.

Also wir reden hier von der Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufbewahrung

und hatten nebenher noch Bezug auf die Kontrolle des ruhenden Verkehrs durch

Kräfte des Ordnungsamtes.

Wer für eins von Beidem eine regelgerechte Polizeiausbildung fordert, der verlangt demnächst auch ein Agrar Studium zum Stall ausmisten !

GP

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Hat nicht ein Oberjäger und das FWR dazu geraten?

Hier auf der Website des FWR:

http://www.fwr.de/was-gibt-es-neues/newsdetails/kontrollrechte-der-waffenbehoerden-bei-der-nachschau-nach-36-abs-3-waffg/

DAS war Streitbergers Auslegung des Gesetzes 2009, BEVOR die WaffVwV 2012 erschien.

Damals war er auch der Meinung, dass ein Abgleich von Tresorbestand mit WBK nicht gesetzmäßig war. Beide Auslegungen des Gesetzes wurden durch die WaffVwV verschärft (auch wenn sie andere Punkte erleichtert hat).

http://www.vdb-waffen.de/de/service/rechtsfragen_und_waffengesetz/vordrucke_waffenverwaltungsvorschrift.html

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Eine Verwaltungsvorschrift, kann ein Gesetz nicht verändern daher auch nicht verschärfen. Sie ist nichts weiter als eine Guideline für die Verwaltung.

Ein Gericht urteilt nach Gesetz. Dadurch kann etwas ganz anderes als in der Verwaltungsvorschrift steht herauskommen. Die Verwaltungsvorschrift wäre dann an die gesetzliche Rechtslage anzupassen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift

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Eine Verwaltungsvorschrift, kann ein Gesetz nicht verändern daher auch nicht verschärfen. Sie ist nichts weiter als eine Guideline für die Verwaltung.

Ein Gericht urteilt nach Gesetz. Dadurch kann etwas ganz anderes als in der Verwaltungsvorschrift steht herauskommen. Die Verwaltungsvorschrift wäre dann an die gesetzliche Rechtslage anzupassen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift

Zunächst aber steht der Kontrolletti da und sagt dir, daß er den Bestand abgleichen möchte.

Nun kannst Du - wenn du ihn schon ins Haus gelassen hast - so freundlich sein und auch dies zulassen oder einen auf dicke Hose machen.

Tja, und dann kommt es auf den Kontrolleur an. Will er nur sehen, ob alle Waffen auch im Schrank sind, oder will er seinen Kartei-Bestand mit dem Realbestand abgleichen.

Und dann ist da dummerweise dieser kleine Passus, daß du zur "Mithilfe" verpflichtet bist. Und die könnte sich für dich dann extrem mühseelig entwickeln.

Die ganzen "was-wäre-wenn-Szenarien" können wir uns gern schenken, weil jeder selbst entscheiden muß, wie "kooperativ" er sich verhalten will - und zwar dann, wenn der Kontrolleur vor der Tür steht; nicht hier im Forum.

Und wenn der Richter ein entsprechendes Urteil fällt, paßt das Gesetz sich der Vw-Vorschrift an.

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Hallo,

Darüber spreche ich nicht. Ich rede über die angesprochene "Verschärfung" des Gesetzes. Dies kann in der eigenen Wahrnehmung begründet sein, entspricht aber nicht den Tatsachen.

Eine Verwaltungsvorschrift kann ein Gesetz nicht verändern, sondern lediglich interpretieren.

Mehr habe ich nicht gesagt. Mein Beitrag sollte lediglich der richtigen Einordnung einer Verwaltungsvorschrift dienen.

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DAS war Streitbergers Auslegung des Gesetzes 2009, BEVOR die WaffVwV 2012 erschien.

Damals war er auch der Meinung, dass ein Abgleich von Tresorbestand mit WBK nicht gesetzmäßig war. Beide Auslegungen des Gesetzes wurden durch die WaffVwV verschärft (auch wenn sie andere Punkte erleichtert hat).

http://www.vdb-waffen.de/de/service/rechtsfragen_und_waffengesetz/vordrucke_waffenverwaltungsvorschrift.html

Ja, Katja...

Das steht heute auf der Website des FWR.

Eine Verwaltungsvorschrift ist weder für den Bürger noch für den Richter maßgeblich.

Sie soll eine Anleitung für die Verwaltung sein.

Dass sich aber auch die meisten Verwaltungen einen feuchten darum scheren wird deutlich, wenn man weiß dass in der VwV steht dass die Nachschauen zunächst für die LWB kostenlos sein sollen.

Dass es kein Gesetz ist kannst du daran erkennen, dass man diese "Kostenlosigkeit" nicht so einfach einklagen kann.

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Was Streitberger damals geschrieben hat, hatte mich seinerzeit schon verwundert.

Wer die Aufbewahrung der gemeldeten Waffen kontrollieren soll, muss dazu den Bestand abgleichen, das ergibt sich bereits aus Wortlaut und -sinn des Gesetzes. Die Verwaltungsvorschrift erläutert dies lediglich, sie verschärft den Sinn mE nicht.

Und ihr braucht Euch nicht darüber zu streiten. Das Gericht hat das durchaus richtig gesehen, nur eins nicht:

Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen

Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort

der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen

der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel

13 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) zwar nicht mit einer

Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt

eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht

nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen

Vorschriften des WaffG verstößt, gilt gemäß § 5 Absatz 2

Nummer 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit

selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner

waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 2.

Ob die nächste Instanz das als gröblichen Verstoß ansieht, werden wir sehr genau beobachten.

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