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Aufsicht und Kontrolle von Gastschützen


Nightingale

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01.03.2013, Sächsischer Schützenbund:

Am gestrigen Tag strahlte der MDR in seiner Sendung „Hier ab 4“ einen Beitrag aus, in welches es um das Schießen von Gästen bei Schützenvereinen ging. Exemplarisch wurden 3 Vereine mit versteckter Kamera besucht, wobei einer der Gäste erst 16 Jahre alt war. In einem Fall wurde dem Jugendlichen Zugang zu einer großkalibrigen Kurzwaffe gewährt, in den zwei anderen Fällen wurde KK genutzt. Leider war trotz dem vorsätzlichen Täuschungsversuch lediglich in einem Fall ein fragwürdiger Sachverhalt gegeben (GK erst ab 18 Jahre). In den beiden anderen dargestellten Fällen wurde für den 16- Jährigen eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten gefordert, die der gesetzlichen Grundlage entbehrt. Übereinstimmend zitieren diverse Kommentierungen des § 27 WaffG, dass die Obhutspflicht bei Jugendlichen, die mindestens 16 Jahre alt sind, entfällt. Somit kann ein Jugendlicher ab 16 Jahre ohne Einverständnis der Sorgeberechtigten auf einem Schießstand KK- Sportwaffen unter Aufsicht benutzen. Neben dieser gesetzlichen Regelung, die falsch dargestellt wurde, waren weitere Falschdarstellungen oder auch das vorsätzliche Weglassen prägend für den MDR- Beitrag. Beispielsweise wurde versucht, mehr als 3 Vereine zu täuschen, und nicht wie dargestellt, nur 3 ausgewählt. Dem Sächsischen Schützenbund ist mindestens ein weiterer Verein bekannt, bei dem der Reporter mit seiner jugendlichen Begleitperson ohne Vorlage des Personalausweises gescheitert ist.

Der Sächsische Schützenbund nimmt diesen Fernsehbeitrag nochmals zum Anlass, auf die Empfehlung des Ausschuss Waffenrecht vom vergangenen Jahr hinzuweisen. In der Hausordnung, Nutzungsordnung, ö. ä. wird den Schützenvereinigungen empfohlen, sich für Gäste und unbekannte Personen das Recht zur Einsicht in den Personalausweis vorzubehalten. Nur damit ist beim Gästeschießen eine Kontrolle des Personalausweises möglich. Personen, die einer solchen Kontrolle nicht zustimmen, sollte der Zugang zu Sportgeräten verwehrt werden.

Unser zweiter Hinweis betrifft die Betreuung und Aufsicht von Gästen. Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz (Tagesversicherung) muss eine Einweisung und Belehrung genauso wie die persönliche Betreuung durch eine qualifizierte Aufsichtsperson grundsätzlich durchgesetzt werden.

Generell sind Sicherheit und die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen wesentliche Voraussetzungen für unseren Sport und sollten immer wieder selbst überprüft werden.

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