Genau Posted February 5, 2004 at 06:00 PM Share Posted February 5, 2004 at 06:00 PM Ey,.... Ich hab damals auch schon regelmäßig Körperhygiene betrieben!!! :tri1: Link to comment Share on other sites More sharing options...
merlin Posted February 5, 2004 at 06:13 PM Share Posted February 5, 2004 at 06:13 PM Hmmm...vielleicht hat sich ja irgendein OA den Kopf darin gewaschen nachdem er dem Kdr. voher bis zu den Schultern in den Arsch gekrochen ist...und es gab voher Fisch in der Kantäng :mrgreen: Bekanntlicherweise liegt der Teich ja genau in dessen Einflugschneise...was niemanden daran gehindert hat jeden Monat aufs Neue einen schönen ,grossen grünen Punkt auf den "Sche... Panzer" zu sprühen (kam auch aus der 5./ :mrgreen: ) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Genau Posted February 9, 2004 at 11:53 AM Share Posted February 9, 2004 at 11:53 AM Oder die tolle rosa Farbe. War nur blöd, dass man die wieder abwaschen mußte Die Ex- Tanker hatten doch sicher nen Schlüssel zu dem Ding. Wer weiß, wat die da drin gemacht haben..... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Barney Posted March 7, 2007 at 11:15 PM Share Posted March 7, 2007 at 11:15 PM hi hab mal ne frage ich hab mir jetzt ein luftgewhehr gekauft und wollte wissen muss der verkäufer meine personalien aufschreiben ?? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 7, 2007 at 11:42 PM Share Posted March 7, 2007 at 11:42 PM Schießen durch Kinder und Jugendliche (§ 27) Unter 12 Jahren darf nicht geschossen werden, wenn keine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Diese Altersgrenze gilt nicht für die Armbrust! Von 12 bis 14 Jahren darf nur mit Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen geschossen werden, wenn eine zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Person das Schießen beaufsichtigt. Geeignet ist nach den Ausbildungsrichtlinien des Deutschen Schützenbundes grundsätzlich eine Person, die mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit nachweisen kann oder eine der Lizenzen des DSB erworben hat. Von 14 bis 16 Jahren gilt dies auch für das Schießen mit sonstigen Waffen. In allen Fällen ist das schriftliche Einverständnis der/des Sorgeberechtigten erforderlich. Ab 16 Jahren bestehen keine Beschränkungen. Bei Nachfrage der Behörde sind die Voraussetzungen glaubhaft zu machen, d. h. ein schriftlicher Nachweis ist zunächst noch nicht erforderlich. Wegen dem Waffengesetz muss er deine Personalien aufnehmen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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