FatGod Posted April 12, 2013 at 06:34 PM Share Posted April 12, 2013 at 06:34 PM Hallo, kann mir einer von euch sagen wie in Pinneberg Wechselsysteme gehandhabt werden? Normal fallen die ja meines wissens nach nicht unter die 2/6, aber man ist dort ja gerne mal ein wenig - kreativ. freundlichen Gruss F. Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted April 13, 2013 at 12:42 PM Share Posted April 13, 2013 at 12:42 PM Ist doch gar kein Problem, einfach einen rechtsmittelfähigen Beschluss verlangen. Danach zur übergeordneten Stelle und Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen gegen SB und ggf. Amtsleiter... Spätestens wenn es gegen den Amtsleiter geht... zieht der seinen SB :aua: eins über. Link to comment Share on other sites More sharing options...
greyman Posted April 13, 2013 at 07:35 PM Share Posted April 13, 2013 at 07:35 PM Mein Einstand in Kreis Pinneberg waren zwei Kurzwaffen in drei Monaten mit jeweils einem Wechselsystem. Gab vor drei Jahren keinen Kommentar dazu von Frau G. Aber wer mag heute schon was dazu sagen. Ich habe heute per Brief gerade ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 EUR von ihr angedroht bekommen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Greenhawker Posted April 13, 2013 at 07:51 PM Share Posted April 13, 2013 at 07:51 PM Ui, was haste denn angestellt? Link to comment Share on other sites More sharing options...
mühleberg Posted April 13, 2013 at 08:30 PM Share Posted April 13, 2013 at 08:30 PM Ich habe heute per Brief gerade ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 EUR von ihr angedroht bekommen. Hei ei ei, was sind denn das für Sitten? :maul: Ist ein bisschen "zuviel des Guten." Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 13, 2013 at 09:16 PM Share Posted April 13, 2013 at 09:16 PM Ist doch gar kein Problem, einfach einen rechtsmittelfähigen Beschluss verlangen. Danach zur übergeordneten Stelle und Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen gegen SB und ggf. Amtsleiter... Spätestens wenn es gegen den Amtsleiter geht... zieht der seinen SB eins über. Ist leider alles falsch, was Du sagst. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted April 13, 2013 at 09:20 PM Share Posted April 13, 2013 at 09:20 PM Hei ei ei, was sind denn das für Sitten? :maul: Ist ein bisschen "zuviel des Guten." stimmt, wir sein ja hier nich bei die Switzer ... aber schön, dass du auch hier deinen Senf dazugegeben hast , auch wenn er unnötig war ... ansonsten Greymann, Wechselsysteme und/oder Wechselläufe sind von dem 2/6´er Erwerbsstreckungsgebot ausgeschlossen da keine eigenständigen Waffen trotzdem ist die ganze 2/6´er Sache nur eine Empfehlung an den SB - also evt. diplomatisch rangehen - deshalb auch der Text :" ... in der Regel .. " Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted April 13, 2013 at 09:21 PM Share Posted April 13, 2013 at 09:21 PM (edited) Was will denn die SB überhaupt ? Habe ich das richtig verstanden, dass sie Dir Probleme macht, weil sie Wechselsysteme unter die 2/6-Regelung fallen lassen will ? Na, dann schaun mer mal: Waffengesetz: § 14 Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird ... erteilt, ... Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. ... O.K. So weit klar: Schusswaffen. Was sind Schusswaffen und was sind Wechselsysteme ? Anlage 1 1.1 Schusswaffen Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. O.K. Schusswaffen sind auch soweit klar. Und nun suchen wir mal das Wechselsystem: 1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. ---------------------------- 1.3.1 der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; ---------------------------- Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen 3.1 Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können. ---------------------------- Also zählt das Wechselsystem als wesentliches Teil und müsste daher eigentlich, da gleichgestellt, unter die 2/6-Regelung fallen. Oder doch nicht ? Schauen wir mal weiter. Bis dato ging es um erlaubnispflichtigen Erwerb. Und oho, was lesen wir denn jetzt auf einmal ? Anlage 2 2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a) 2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme); Na dann, Thema durch. Erlaubnisfrei erwerben und eintragen lassen. Wenn sie muckt, dann schriftlichen Bescheid unter Angabe der Rechtsgrundlage geben lassen und ab damit zum Anwalt. Edited April 14, 2013 at 05:06 PM by El Marinero Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted April 13, 2013 at 09:23 PM Share Posted April 13, 2013 at 09:23 PM Und jetzt schnüffeln wir noch etwas in der AWaffV und der WaffVwV. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted April 13, 2013 at 09:26 PM Share Posted April 13, 2013 at 09:26 PM Ist leider alles falsch, was Du sagst. ist nich alles falsch, wäre aber mit der Brechstange ... ich habe in meiner 23-jährigen Laufbahn als böser Klaus auch mehrmals - nach der Androhung auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid - den gewünschten Verwaltungsakt genehmigt bekommen habe mich aber immer versucht zu einigen , wenn es denne aber nicht ging (z,B. SWD ... ) dann erst Klage ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted April 13, 2013 at 09:27 PM Share Posted April 13, 2013 at 09:27 PM Nachtrag, wesentliche Teile fallen selbstverständlich nicht unter die 2/6 ´er Regelung Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted April 13, 2013 at 09:42 PM Share Posted April 13, 2013 at 09:42 PM In der AWaffV steht nix. Das hier ist aus der WaffVwV: 14.2.2 § 14 Absatz 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK. Zu Abschnitt 2: Zu Unterabschnitt 1: Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Grundsätzlich ist für den Umgang mit Schusswaffen und ihnen gleichgestellten Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 von einer generellen Erlaubnispflicht auszugehen, es sei denn, sie werden an anderer Stelle von dieser Verpflichtung befreit. Dies gilt auch für wesentliche Teile von Schusswaffen, auch wenn sie nur vorgearbeitet sind Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 13, 2013 at 09:46 PM Share Posted April 13, 2013 at 09:46 PM ist nich alles falsch, wäre aber mit der Brechstange ... ich habe in meiner 23-jährigen Laufbahn als böser Klaus auch mehrmals - nach der Androhung auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid - den gewünschten Verwaltungsakt genehmigt bekommen habe mich aber immer versucht zu einigen , wenn es denne aber nicht ging (z,B. SWD ) dann erst Klage ... Doch, bei dieser SBine ist das alles falsch und führt nur zu weiterem Ärger. Immer und immer wieder. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 13, 2013 at 09:48 PM Share Posted April 13, 2013 at 09:48 PM Und jetzt schnüffeln wir noch etwas in der AWaffV und der WaffVwV. Und Rechtsgrundlagen interessieren die Dame nur in so weit, dass sie in die richtige, also ihre Richtung verbogen werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted April 13, 2013 at 09:54 PM Share Posted April 13, 2013 at 09:54 PM Damit kommt sie aber nicht weiter. 2/6 bezieht sich eindeutig nur auf erlaubnispflichtige Waffen. Das Wechselsystem ist aber erlaubnisfrei. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted April 13, 2013 at 09:55 PM Share Posted April 13, 2013 at 09:55 PM Ich habe heute per Brief gerade ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 EUR von ihr angedroht bekommen. Stell den mal hier rein ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Christian Westphal Posted April 14, 2013 at 11:07 AM Share Posted April 14, 2013 at 11:07 AM (edited) Mir ist in Erinnerung, dass irgendwo irgendwann mal behauptet wurde, es gäbe schon eine ganze Reihe Entscheidungen gegen die Ansichten von Frau G. . Ich finde allerdings nicht substantielles hierzu. Hat jemand Fundstellen hierzu (Urteile o.ä.)? Edited April 14, 2013 at 11:40 AM by Jägermeister Name anonymisiert Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted April 14, 2013 at 11:42 AM Share Posted April 14, 2013 at 11:42 AM Wir hatten so eine SBine in der Führerscheinstelle, der wurde das Kind von einem besoffenen totgefahren. Die Dame hat alle mit Führerscheinentzug wegen Alk bis hin zur Existenzvernichtung hin drangsaliert. Erst als Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen gegen den Landrat eingingen hat der reagiert... Dann gings ab in die Registratur! Link to comment Share on other sites More sharing options...
greyman Posted April 15, 2013 at 07:53 AM Share Posted April 15, 2013 at 07:53 AM Es gibt eine ähnliche Hintergrundgeschichte bei Frau G. Link to comment Share on other sites More sharing options...
trichter Posted April 15, 2013 at 09:56 AM Share Posted April 15, 2013 at 09:56 AM Treibt Frau G. schon wieder ihr Unwesen dort? Als ich vor gut einem Jahr wieder in Elmshorn (ist ja jetzt nicht mehr in Pinneberg) war, hatte ich immer nur mit einem männlichen Exemplar der Gattung SB zu tun. Link to comment Share on other sites More sharing options...
volker4 Posted April 23, 2013 at 07:17 AM Share Posted April 23, 2013 at 07:17 AM Damit kommt sie aber nicht weiter. 2/6 bezieht sich eindeutig nur auf erlaubnispflichtige Waffen. Das Wechselsystem ist aber erlaubnisfrei. Dann lies noch mal nach. Nur der Erwerb ist erlaubnisfrei, nicht aber der Besitz. Andernfalls bräuchte ein Wechselsystem, wie z.B. ein Einstecklauf, nicht in die WBK eingetragen werden. Und der Erwerb ist auch nur dann erlaubnisfrei, wenn die Basiswaffe bereits in die WBK eingetragen ist. Ansonsten beinhaltet ein Wechselsystem wesentliche Teile einer Schusswaffe, die dieser rechtlich gleichstehen. Folglich ist der Umgang damit grundsätzlich erlaubnispflichtig und man kann es bei enger Auslegung der Definition als Schusswaffe ansehen und somit wäre auch die 2/6-Regelung anwendbar. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted April 23, 2013 at 07:29 AM Share Posted April 23, 2013 at 07:29 AM man kann es bei enger Auslegung der Definition als Schusswaffe ansehen und somit wäre auch die 2/6-Regelung anwendbar. Was taugt ein Gesetz, das jeder SB nach Gutdünken oder Tagesform auslegen kann? Link to comment Share on other sites More sharing options...
volker4 Posted April 23, 2013 at 07:54 AM Share Posted April 23, 2013 at 07:54 AM Bei welchem Gesetz ist das nicht so? Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted April 23, 2013 at 03:43 PM Share Posted April 23, 2013 at 03:43 PM Volker4. Schau mal weiter oben. "...es sei denn, sie werden an anderer Stelle von dieser Verpflichtung befreit..." Und außerdem ist der Besitz vollkommen uninteressant in diesem Fall. Ich will ja schließlich nicht innerhalb von 6 Monaten was besitzen, sondern erwerben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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