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Der Kreis Pinneberg, Wechselsysteme und die 2/6 Regelung


FatGod

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Hei ei ei, was sind denn das für Sitten? :maul::eusa_naughty: Ist ein bisschen "zuviel des Guten." :happyshaken::help:

stimmt, wir sein ja hier nich bei die Switzer ... aber schön, dass du auch hier deinen Senf dazugegeben hast , auch wenn er unnötig war ... :wallb:

ansonsten Greymann, Wechselsysteme und/oder Wechselläufe sind von dem 2/6´er Erwerbsstreckungsgebot ausgeschlossen da keine eigenständigen Waffen

trotzdem ist die ganze 2/6´er Sache nur eine Empfehlung an den SB - also evt. diplomatisch rangehen - deshalb auch der Text :" ... in der Regel .. "

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Was will denn die SB überhaupt ? Habe ich das richtig verstanden, dass sie Dir Probleme macht, weil sie Wechselsysteme unter die 2/6-Regelung fallen lassen will ?

Na, dann schaun mer mal:

Waffengesetz:

§ 14

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird ... erteilt,

...

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

...

O.K. So weit klar: Schusswaffen. Was sind Schusswaffen und was sind Wechselsysteme ?

Anlage 1

1.1

Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

O.K. Schusswaffen sind auch soweit klar. Und nun suchen wir mal das Wechselsystem:

1.3

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

----------------------------

1.3.1

der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind;

----------------------------

Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen

3.1

Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können.

----------------------------

Also zählt das Wechselsystem als wesentliches Teil und müsste daher eigentlich, da gleichgestellt, unter die 2/6-Regelung fallen.

Oder doch nicht ? Schauen wir mal weiter. Bis dato ging es um erlaubnispflichtigen Erwerb. Und oho, was lesen wir denn jetzt auf einmal ?

Anlage 2

2.

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

Na dann, Thema durch. Erlaubnisfrei erwerben und eintragen lassen. Wenn sie muckt, dann schriftlichen Bescheid unter Angabe der Rechtsgrundlage geben lassen und ab damit zum Anwalt.

Edited by El Marinero
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Ist leider alles falsch, was Du sagst.

ist nich alles falsch, wäre aber mit der Brechstange ...

ich habe in meiner 23-jährigen Laufbahn als böser Klaus auch mehrmals - nach der Androhung auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid - den gewünschten Verwaltungsakt genehmigt bekommen habe mich aber immer versucht zu einigen , wenn es denne aber nicht ging (z,B. SWD ...:wohow: ) dann erst Klage ...

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In der AWaffV steht nix. Das hier ist aus der WaffVwV:

14.2.2 § 14 Absatz 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot,

d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als

Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr

erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze

(Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in

begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird

erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der

ersten Waffe in die WBK.

Zu Abschnitt 2:

Zu Unterabschnitt 1:

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1

Grundsätzlich ist für den Umgang mit Schusswaffen und ihnen

gleichgestellten Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt

1 von einer generellen Erlaubnispflicht auszugehen,

es sei denn, sie werden an anderer Stelle von dieser Verpflichtung

befreit.

Dies gilt auch für wesentliche Teile von Schusswaffen, auch

wenn sie nur vorgearbeitet sind

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ist nich alles falsch, wäre aber mit der Brechstange ...

ich habe in meiner 23-jährigen Laufbahn als böser Klaus auch mehrmals - nach der Androhung auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid - den gewünschten Verwaltungsakt genehmigt bekommen habe mich aber immer versucht zu einigen , wenn es denne aber nicht ging (z,B. SWD ) dann erst Klage ...

Doch, bei dieser SBine ist das alles falsch und führt nur zu weiterem Ärger. Immer und immer wieder.

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Mir ist in Erinnerung, dass irgendwo irgendwann mal behauptet wurde, es gäbe schon eine ganze Reihe Entscheidungen gegen die Ansichten von Frau G. . Ich finde allerdings nicht substantielles hierzu. Hat jemand Fundstellen hierzu (Urteile o.ä.)?

Edited by Jägermeister
Name anonymisiert
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Wir hatten so eine SBine in der Führerscheinstelle, der wurde das Kind von einem besoffenen totgefahren. Die Dame hat alle mit Führerscheinentzug wegen Alk bis hin zur Existenzvernichtung hin drangsaliert. Erst als Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen gegen den Landrat eingingen hat der reagiert... Dann gings ab in die Registratur!

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Damit kommt sie aber nicht weiter. 2/6 bezieht sich eindeutig nur auf erlaubnispflichtige Waffen. Das Wechselsystem ist aber erlaubnisfrei.

Dann lies noch mal nach. Nur der Erwerb ist erlaubnisfrei, nicht aber der Besitz. Andernfalls bräuchte ein Wechselsystem, wie z.B. ein Einstecklauf, nicht in die WBK eingetragen werden.

Und der Erwerb ist auch nur dann erlaubnisfrei, wenn die Basiswaffe bereits in die WBK eingetragen ist. Ansonsten beinhaltet ein Wechselsystem wesentliche Teile einer Schusswaffe, die dieser rechtlich gleichstehen. Folglich ist der Umgang damit grundsätzlich erlaubnispflichtig und man kann es bei enger Auslegung der Definition als Schusswaffe ansehen und somit wäre auch die 2/6-Regelung anwendbar.

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