Jägermeister Posted April 14, 2013 at 06:16 AM Share Posted April 14, 2013 at 06:16 AM Das Verwaltungsgericht Arnsberg (8 K 147/12) hat entschieden, dass die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nicht auf Dauer oder für einen Zeitraum von wesentlich mehr als 5 Jahren versagt werden kann. Eine solche “lebenslängliche Sperre” ist nicht vorgesehen – vielmehr liegt es an der Behörde, erneut zu prüfen, ob weiterhin Versagungsgründe vorliegen.Quelle: http://www.ferner-alsdorf.de/2013/04/waffenrecht-dauerhafte-versagung-einer-waffenbesitzkarte-ist-rechtswidrig/ Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted April 14, 2013 at 09:39 AM Share Posted April 14, 2013 at 09:39 AM interessante Seite ... :!: Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted April 14, 2013 at 10:43 AM Share Posted April 14, 2013 at 10:43 AM Das Verwaltungsgericht Arnsberg (8 K 147/12) hat entschieden, dass die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nicht auf Dauer oder für einen Zeitraum von wesentlich mehr als 5 Jahren versagt werden kann. ... und was ist mit den 10 Jahren, die in §5 Abs 1 Nr. 1 stehen?? Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted April 14, 2013 at 12:08 PM Share Posted April 14, 2013 at 12:08 PM Denke das es da ein paar Ausnahmetatbestände geben wird z.B. Terrorismus.. Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted April 14, 2013 at 12:28 PM Share Posted April 14, 2013 at 12:28 PM Ich würde ja sagen, das alles, was unter §5 Abs 1 Nr. 2 fällt: 2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. ist unbegrenzt, sofern ich die "Annahme" nicht schlüssig widerlegen kann. Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted April 14, 2013 at 02:44 PM Share Posted April 14, 2013 at 02:44 PM Das auch, aber ich dachte da eher an Gemäß § 5 des Waffengesetzes (WaffG) werden extremistische Aktivitäten eines Waffenbesitzers im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung berücksichtigt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sind beispielsweise Personen, die Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind, in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted April 15, 2013 at 06:31 AM Share Posted April 15, 2013 at 06:31 AM Das auch, aber ich dachte da eher an (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die... Dieser Absatz läßt Ausnahmen zu und hat Fristen zwischen 5 + 10 Jahren. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Katja Triebel Posted April 15, 2013 at 09:08 AM Share Posted April 15, 2013 at 09:08 AM Ihr solltet euch mal die Klage und die Begründung durchlesen: http://openjur.de/u/611992.html 1999 hatte der 1957 geborene Jäger seine Kurzwaffe geladen ausserhalb des Schranks aufbewahrt. Seine Ehefrau hatte damit Selbstmord gemacht. Das Gericht urteilt: Der Kläger ist im Frühjahr 2013 gewiss nicht deshalb als unzuverlässig anzusehen, weil er vor über 14 Jahren eine Kurzwaffe nicht hinreichend sicher verwahrt hat, so dass sich in seiner Familie ein tragisches Ereignis zutragen konnte. Unabhängig davon, dass das Maß der Sorgfaltspflichtverletzung seinerzeit eher geringfügig gewesen sein dürfte - andernfalls hätte der Einzelrichter der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht schon im Mai 1999 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der von den damaligen Beteiligten angenommen worden ist -, hat sich der Kläger augenscheinlich über viele Jahre als in jeder Hinsicht zuverlässig erwiesen. Angesichts dessen ist es nicht statthaft, jetzt neuerlich auftretende Zweifel an der Zuverlässigkeit mit einem Sachverhalt zu begründen, der vor langer Zeit die Unzuverlässigkeit begründet hat. Im Jahr 2008 und 2009 hat er mit seiner EWB-Langwaffe UND Platzpatronen ein Motorrad-Rennen gestartet. Und dies führt jetzt zur Unzuverlässigkeit. Hier die Begründung: Hierbei fällt zum einen ins Gewicht, dass - worauf in der mündlichen Verhandlung seitens der Vertreter der Polizeibehörde zu Recht hingewiesen worden ist - die Vorfälle aus dem Frühsommer 2008 und 2009 unabhängig von der Frage einer konkreten Gefährdung Dritter nicht bagatellisiert werden dürfen. Ausweislich diverser Internet-Veröffentlichungen handelte es sich bei den beiden Mofa- und Mopedrennen um Spaßveranstaltungen unter freiem Himmel mit beträchtlicher Außenwirkung, von der nach der gesamten Aufmachung insbesondere jüngere Leute angesprochen wurden. In diesem Besucherkreis allerdings hat eine Schusswaffe generell nichts zu suchen. Selbst ein in jeder Hinsicht gefahrloses Abgeben eines Startschusses ist geeignet, die Waffe und ihre Verwendung zu verharmlosen und bei den Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Eindruck hervorzurufen, sie sei gleichsam "Teil des Spiels". Gerade das darf eine Schusswaffe indessen niemals sein, auch wenn von ihrer Verwendung im Einzelfall keine Gefahr ausgeht. Die grundsätzliche Gefährlichkeit der Waffe wird hierdurch nicht infrage gestellt. Nach dem Eindruck, den die Kammer im Laufe des Verfahrens schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung persönlich gewonnen hat, ist dem Kläger - jedenfalls bislang - die Problematik seines Verhaltens im Zusammenhang mit den Rennen nicht ausreichend gegenwärtig. Er neigt weiterhin dazu, die Vorfälle zu verharmlosen und er nimmt (noch) nicht zur Kenntnis, dass eine Schusswaffe ausnahmslos nicht zu anderen Zwecken verwendet werden darf als denen, für die sie konstruiert worden ist. Die Langwaffe eines Jägers ist ausschließlich dafür bestimmt, bei der Jagd eingesetzt zu werden. Zur Abgabe eines Schusses, um damit ein Rennen zu starten, scheidet sie schlechterdings aus. BTW: der Jäger hat schon lange seinen Jagdschein wiedererhalten. M.E. ist der Entzug nach der Startschuss-Abgabe ein Beweis der Holophobie. Er hat zwar nach geltendem, ihm scheinbar nicht bekannten Gesetz, verstoßen - jedoch niemanden gefährdet. Und um die Gefährdung ging es ja auch nicht in diesem Urteil, sondern um die Diffamierung von Schusswaffen an sich, die weder verherrlicht, noch verharmlost werden sollen. Vor 20 Jahren wäre so ein Verhalten mit Ermahnung geahndet worden, jedoch nicht mit einem über 5-jährigen Entzug von Jagdwaffen für jemanden, der eine Eigenjagd besitzt und jagdrechtlich als zuverlässig gilt. M.E. war die jetzt angekreidete Unzuverlässigkeit weniger gefährlich als mit 110 km/h im Stadtgebiet geblitzt zu werden. Der Startschuss kostet ihn jetzt mehrere Jahre keine Waffen, die Übertretung der Geschwindigkeit hätte 4 wochen Führerscheinentzug bedeutet. Wir leben klar in einer Waffen diffamierenden Gerichtswelt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 15, 2013 at 01:52 PM Author Share Posted April 15, 2013 at 01:52 PM Der Jäger hat seine Schusswaffe nicht vom Bedürfnis umfassten Zweck genutzt. Damit ist er die Puffen los. Ich habe da kein Mitleid. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted April 15, 2013 at 02:57 PM Share Posted April 15, 2013 at 02:57 PM naja, dämlich ist gar kein Ausdruck für den Grünrock, aber dieses ... vom Bedürfnis umfassten Zweck ... ist noch dämlicher was wäre eigentlich passiert wenn er mit einer Platzpatronen - KW geschossen hätte ??? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 15, 2013 at 03:13 PM Author Share Posted April 15, 2013 at 03:13 PM Es geht wahrscheinlich um illegales Führen einer erlaubnispflichtigen Waffe sowie dem Schießen mit einer erlaubnispflichtigen Waffe ohne Schießerlaubnis. Das führt nun einmal zur Unzuverlässigkeit. Hätte er eine SSW genutzt mit vorheriger Ankündigung bei der Behörde wäre nichts losgewesen. KWS vorausgesetzt wegen des Führens. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Greenhawker Posted April 15, 2013 at 04:38 PM Share Posted April 15, 2013 at 04:38 PM Kleiner Waffenschein hätte er noch nicht einmal gebraucht, war ja sein eigenes Gelände, oder? Ansonten natürlich KWS und Schießgenehmigung. Geht auch mit erlaubnispflichtigen Waffen zum Böllerschießen bei Hochzeiten und Geburtstagen, zumindest bei uns in der Gegend. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Katja Triebel Posted April 15, 2013 at 05:17 PM Share Posted April 15, 2013 at 05:17 PM Ihr habt aber schon die Begründung gelesen, oder? Selbst ein in jeder Hinsicht gefahrloses Abgeben eines Startschusses ist geeignet, die Waffe und ihre Verwendung zu verharmlosen und bei den Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Eindruck hervorzurufen, sie sei gleichsam "Teil des Spiels". Gerade das darf eine Schusswaffe indessen niemals sein, auch wenn von ihrer Verwendung im Einzelfall keine Gefahr ausgeht. 1972 beschrieb der Gesetzgeber Schusswaffen im Sinne des Gesetzes als “Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.” ( http://legalwaffenbesitzer.wordpress.com/2013/03/03/waffen-vom-freizeitgerat-zum-geachteten-verbotsgut/ ) Damals wurde auch SV als Bedürfnis noch oft anerkannt. Aber heute gibt es nur noch Sport und Jagd - und ihr denkt scheinbar alle genauso. Es geht mir hier nicht darum, ob er einen Fehler gemacht hat (den hat er), sondern wie dieser Fehler interpretiert und geahndet wird. Der Mann hat niemanden gefährdet und wird härter bestraft als jemand, der alkoholisiert zu schnell fährt, nur weil der Richter die Verharmlosung der Waffe zu Spaßzwecken ächtet. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock17 Posted April 15, 2013 at 05:35 PM Share Posted April 15, 2013 at 05:35 PM Sicher ist die Begründung ein Witz, aber ein selbst verschuldeter. Link to comment Share on other sites More sharing options...
RuedigerDE Posted April 15, 2013 at 06:45 PM Share Posted April 15, 2013 at 06:45 PM Zumindest ich stimme Deiner Kritik zu, liebe Katja! lg Rüdiger:-) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 15, 2013 at 07:32 PM Author Share Posted April 15, 2013 at 07:32 PM Und nun? Der Vogel hat einen möglichen Ansatzpunkt für die Revision und bekommt dann den eigentlichen gesetzlichen Rahmen zu spüren? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Katja Triebel Posted April 16, 2013 at 09:31 AM Share Posted April 16, 2013 at 09:31 AM Er wird sicherlich nicht in Revision gehen, sofern die Aussicht besteht, dass er im Jahr 2014 (5 Jahre nach 2009) seine WBK wieder erhält; denn er hat einen Verstoß begangen, der nicht zu leugnen ist. Mir ging es halt nur um diese dämliche Begründung, die holophob ist. Und genau das hat mir ein befreundeter RA eben per PN bestätigt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted April 16, 2013 at 10:41 AM Share Posted April 16, 2013 at 10:41 AM Mir ging es halt nur um diese dämliche Begründung, die holophob ist. Und genau das hat mir ein befreundeter RA eben per PN bestätigt. Und wenn eine solche hoplophobe Begründung erst einmal Einzug in die "Urteilsfindung/-begründung" gefunden hat, ist der willkürlichen Begründung Tür und Tor geöffnet. Bei allem Verständnis für den Verurteilten, aber der Verzicht auf die Revision bei dieser Begründung ist aus meiner Sicht falsch. @ Glock 17: Wieso hat er die Begründung selbst verschuldet? Einmal die Vergleiche ansehen, die Katja angeführt hat (110 km/h im Stadtgebiet, Alkohol am Steuer) und dann die Gefährdungspotentiale vergleichen. Welch ein Gechrei würde wohl anheben, wenn einem Autofahrer, der mit 55 km/h geblitzt wird, der Führerschein entzogen wird, weil er zufällig seinen Sohn mit im Auto hatte und jetzt als Begründung die Aussage erfolgt, daß er bei dem Jugendlichen den Eindruck erweckt hätte, daß das Rasen/Geschwindigkeitsübertretungen Teil des Autofahrens seien (sinngemäß) und es nicht angehen kann, dem Jugendlichen einen falschen Männlichkeitswahn vorzuführen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Dagobertreiten Posted April 16, 2013 at 10:56 AM Share Posted April 16, 2013 at 10:56 AM Wenn ich solche Begründungen von einem Gericht lese,dann stellen sich alle Nackenhaare bei mir,ich weiß wirklich nicht mehr wo wir eigentlich leben,das soll eine Rechtssprechung sein, da kann ich nur noch K..zen. Und als nächstes finden das noch einige von uns gut,da muss man aufpassen dass einem der Hut nicht hoch geht,wenn ich nicht selbst von der Aroganz, bei einem anderen Problem (Bausache) mit den Behörden,Gerichten zu tun hätte,würde ich vielleicht das selbe Schreiben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Greenhawker Posted April 16, 2013 at 11:33 AM Share Posted April 16, 2013 at 11:33 AM Er wird sicherlich nicht in Revision gehen, sofern die Aussicht besteht, dass er im Jahr 2014 (5 Jahre nach 2009) seine WBK wieder erhält; denn er hat einen Verstoß begangen, der nicht zu leugnen ist. Mir ging es halt nur um diese dämliche Begründung, die holophob ist. Und genau das hat mir ein befreundeter RA eben per PN bestätigt. So seh ich das auch. Link to comment Share on other sites More sharing options...
357er Posted April 16, 2013 at 02:09 PM Share Posted April 16, 2013 at 02:09 PM Die Sache hat eine gute und eine holophobe Seite. Gut finde ich, dass hier Grenzen gezogen werden, wie lange ein Entzug der WBK höchstens sein sollte. Auf der andern Seite die Verurteilung generell. Katjas Argumentation trifft es genau. Ausserdem werden den Jugendlichen, die zu dieser Veranstaltung waren, jegliche Fähigkeiten zum eigenstädigen Denken abgesprochen. Eine ziemlich krude Behauptung, dass die jugendlichen Zuschauer Waffen und Motorsport als zusammengehörend empfinden würden. Spätestens beim Bund kann jeder der will mit scharfen Waffen ballern und wird möglichweise noch irgendwo hingeschickt, wo er andere Menschen auf Befehl töten muss. Vermutlich wäre es anders gelaufen, wenn der Betroffene ja und amen zu dem Schwachsinn gesagt hätte. Zu Kreuze kriechen, nachbeten, dass Waffen böse und die arme Jugend geschützt werden muss. Das Recht auf eigene Meinung... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Katja Triebel Posted April 16, 2013 at 03:55 PM Share Posted April 16, 2013 at 03:55 PM Ich habe noch etwas gefunden, was einer weiteren Revision Zunder geben würde und habe das mal verbloggt: Absurde Begründung für den Entzug einer WBK! Startschuss bei Motorradrennen mit Platzpatronen aus einer Jagdwaffe wird vom Gericht als verwerfliche Verharmlosung vor den Augen von Jugendlichen gewertet, woraufhin alle Waffen für fünf Jahre entzogen werden. http://legalwaffenbesitzer.wordpress.com/2013/04/16/wir-leben-in-absurdistan/ Link to comment Share on other sites More sharing options...
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