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Neue Gerichtsentscheidungen zum Waffenrecht


Jägermeister

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3. Unzuverlässigkeit nach Drohungen

Der Kläger, ein Sportschütze, war im Besitz waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse. Mitte Juli kam es zu Vollstreckungsversuchen des Vollziehungsbeamten des für den Käger zuständigen Finanzamtes. In zwei an das Finanzamt gerichteten Fax-Schreiben wies der Kläger auf ein Ereignis hin, bei dem ein Zwangsvollstreckungsschuldner fünf Menschen erschossen habe. Er legte dar, dass Steuervollstreckung eine Plünderung in einem besetzten Gebiet sei. Nach den geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches stehe auf Plünderung die Todesstrafe. Das Finanzamt solle darüber nachdenken.

Daraufhin widerrief das zuständige Landratsamt die Waffenbesitzkarten und die sprengstoffrechtliche Erlaubnis, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Waffen oder Munition oder explosionsgefährliche Stoffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Aus den beiden Fax-Schreien sei auf ernst zu nehmende Absichten zu schließen.

Die vom Kläger mit der Begründung erhobene Klage, er habe lediglich seine Meinung geäußert, wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach abgewiesen. Es führte in der Begründung aus, dass Drohungen mit der Todesstrafe im Zusammenhang mit dem Widerstandsrecht aus Art. 10 Abs. 4 Grundgesetz zur waffen- und sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit führten. Bei der Einschätzung der Zuverlässigkeit sei eine aus der allgemeinen Lebenserfahrung abzuleitende Prognose hinsichtlich des ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen und Sprengstoff zu treffen. Hierbei sei ein Restrisiko nicht hinzunehmen. Vielmehr sei nach dem Inhalt der Schreiben anzunehmen, dass sich der Kläger bei einem erneuten Vollstreckungsversuch der Finanzbehörden diesen mit Waffengewalt entgegenstellen könnte. Der dadurch begründeten Annahme einer Handlung von Selbstjustiz stehe auch nicht die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne Auflagen entgegen.

(Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 17.1.2013 – AN 5 K 12.01332 http://goo.gl/WWnce)

nein, was ein vollidiot...

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