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Immer Ärger mit der Gelben WBK


El Marinero

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Jetzt werdet Ihr Euch wahrscheinlich zuerst einmal fragen, was dieser Beitrag in der Rubrik "Waffenlobby.eu" zu suchen hat und warum er nicht unter "Waffenrecht" läuft.

Ganz einfach. Das Gesetz ist bekannt. Die AWaffV und die WaffVwV ebenfalls. Sollte man meinen.

Oder doch nicht ?

Jedenfalls kommen mir ständig neue Kapriolen zur Kenntnis, bei denen nicht nur Sachbearbeiter, sondern auch Verbandsfunktionäre nach wie vor den größten Blödsinn damit verzapfen. Um nicht zu sagen: Obrigkeitsgehabe, Willkür und last but not least ganz einfach eine böswillige Auslegung und Verdrehung der bestehenden Gesetze und Vorschriften.

Ich finde, dass es an der Zeit ist, diesem bunten Treiben endlich Einhalt zu gebieten. Und um das zu erreichen, möchte ich gerne Eure Erfahrungen dazu hören.

Deshalb ist dieses Thema unter "Waffenlobby.eu" und nicht unter "Waffenrecht".

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Zunächst einmal die rechtlichen Grundlagen:

Waffengesetz

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

……

(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

AWaffV = Keine Angaben

WaffVwV

14.4 Die Formulierung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 ist bei Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zu beachten. Es muss sich also um einen organisierten Sportschützen (im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 1) handeln, der seit mindestens 12 Monaten regelmäßig schießt (und zwar mit erlaubnispflichtigen Sportwaffen überhaupt.

Diese Vorschrift ist nicht auf jede einzelne im individuellen Besitz befindliche Sportwaffe oder gar die konkret zu erwerbende Sportwaffe in vorheriger Benutzung als Vereins- oder Leihwaffe bezogen). Das Erwerbsstreckungsgebot, nach dem ein Antragsteller in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben darf, gilt auch bei der Erwerbsberechtigung auf Grund einer Gelben WBK.

Diese Regel darf nur in begründeten Fällen durchbrochen werden. Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein muss. Es soll dem Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben.

Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Absatz 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist. Aus wiederholten Verstößen gegen das Erwerbsstreckungsverbot kann die Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 hergeleitet werden.

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Ärgernis Nummer 1: Voreintrag

Viele SB kommen auf den seltsamen Einfall, die Gelbe WBK mit einem Voreintrag versehen zu wollen. Sie fordern auch eine entsprechende formulierte Beantragung seitens der Verbände.

Das ist absoluter Humbug.

Die Verbände haben hier zu bescheinigen, seit wann das Mitglied im Verein mit erlaubnispflichtigen Waffen Sport treibt und wie oft. Leider haben das auch viele Verbände nicht begriffen und fordern von den Antragstellern genau den selben Quatsch.

Es geht hier nicht darum, wie im Beispiel des VDRBW, zu bescheinigen, dass das Mitglied nur die Waffen erwerben darf, die in diesem Verband geschossen werden (Repetiergewehre bis 8 mm), sondern die Bescheinigung soll sich lediglich auf die Angaben im vorigen Absatz beziehen.

Zusammenfassung: Wer Voreinträge fordert, handelt willkürlich und rechtswidrig.

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Ärgernis Nummer 2: Die Karte ist voll

Das Formular kann nichts dafür, wenn es vollgeschrieben ist. Auch mit einer voll geschriebenen Gelben WBK kann man eine weitere Waffe erwerben. Der Erwerb ist anzuzeigen und wenn kein Platz mehr auf der WBK ist, wird ein Folgedokument ausgestellt.

Sachbearbeiter, die jetzt wiederum ein neues Bedürfnis vom Verband anfordern wollen oder gar die Ausstellung eines Folgedokuments verweigern, handeln willkürlich und rechtswidrig.

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Ärgernis Nummer 3: Das Folgedokument wird zwar erstellt, aber es wird der Preis für eine neue WBK verlangt.

Die Ausstellung eines Folgedokuments kostet genau so viel wie der normale Eintrag in eine Gelbe WBK. Nicht mehr und nicht weniger. Es handelt sich hier nicht um die Ausstellung einer neuen WBK oder um Bearbeitung eines Voreintrages in der Grünen WBK, bei denen wesentlich mehr Aufwand in Form von Überprüfungen getätigt werden muss.

Sachbearbeiter, die den gleichen Preis fordern, wie für die Ausstellung einer WBK, handeln willkürlich und rechtswidrig.

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Ärgernis Nummer 4: Auflagen

Wir erinnern uns. Im Gesetz steht: ... wird ... eine Erlaubnis erteilt. Es steht nicht: ... kann eine Erlaubnis erteilt werden ...

Nun versuchen tatsächlich diverse Sachbearbeiter, diverse Auflagen in die WBK zu schreiben, die nichts, aber auch gar nichts, mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu tun haben. Z.B. die Beschränkung auf bestimmte Waffenarten.

Sachbearbeiter, die solche Auflagen in die Gelbe WBK aufnehmen, handeln willkürlich und rechtswidrig.

Hier die Grundlagen dazu.

Waffenrecht:

§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.

WaffVwV:

Zu § 9: Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen

und Anordnungen

9.1 Waffenrechtliche Erlaubnisse können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung inhaltlich beschränkt, befristet oder mit Auflagen versehen werden (§ 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2). Derartige Maßnahmen geben die Möglichkeit, durch individuelle Regelung hinsichtlich einer für den Betroffenen nachteiligen Entscheidung (Versagung oder Entzug einer Rechtsposition) dem Übermaßverbot und hinsichtlich einer für den Betroffenen vorteilhaften Entscheidung (Gewährung einer Erlaubnis, Ausnahmebewilligung usw.) dem Untermaßverbot Rechnung zu tragen; Wiederholungen

gesetzlicher Regelungen ohne individuelle Modifikation sind keine Nebenbestimmungen und sollen daher im Grundsatz unterbleiben. Denkbare Maßnahmen, die auch nachträglich ausgesprochen werden können (§ 9 Absatz 1 Satz 2), sind örtliche oder zweckgebundene Nutzungsbeschränkungen sowie besondere Anforderungen an die sichere Aufbewahrung.

Befristungen kommen u. a. in Betracht für Ausländer, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, oder wenn für den Erwerb der Waffe nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird.

9.2 Denselben Zweck verfolgen die durch § 9 Absatz 3 eröffneten Anordnungen im an sich erlaubnisfreien gewerblichen Bereich.

9.3 In einzelnen Regelungen (z. B. in § 10 Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und 3) ist der Erlass von Nebenbestimmungen ausdrücklich vorgesehen.

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So, Leute, und jetzt seid Ihr dran.

Ich möchte gerne Eure Erfahrungen hier sammeln. Ihr müsst dabei nicht zwangsläufig die zuständige Behörde mit aufführen, aber zumindest das Bundesland. (Die Behörde dürft Ihr mir aber gerne per PN nennen.)

Ihr dürft mir das auch gerne sagen, wenn Ihr eine andere Auffassung zu den von mir geposteten Behauptungen habt.

Jedenfalls ist es das erklärte Ziel dieses Themas, endlich dem Schindluder mit der Gelben WBK Einhalt zu gebieten. Wenn wir genügend negative Fälle gesammelt haben, werden wir versuchen, etwas dagegen zu unternehmen.

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Ärgernis Nummer 3: Das Folgedokument wird zwar erstellt, aber es wird der Preis für eine neue WBK verlangt.

Das ist inzwischen nicht mehr bundeseinheitlich geregelt.

Länder mit entsprechender eigener Gebürhenordnung müssen nach den jeweiligen Landesgebührenordnungen geprüft werden.

Folgedokument in NRW zur Zeit Tarifstelle 26.34, aber mehr als verquast formuliert.

Gelbe WBK Erstausstellung Tarifstelle 26.16

NRW Tarifstellen Gebühren

Bei mir bisher keine Ärgernisse.

Folgedokument wurde damals noch mit 12,78€ berechnet und ausgestellt.

Beschränkungen keine erlebt.

Bei unter 21-jährigen wird eine zeitlich befristete Beschränkung für die GK-Waffen und mehrschüsssige Perkussionswaffen eingetragen.

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Baden-Württemberg

Hat nichts mit der WBK zu tun, fällt aber unter die Kategorie "keiner weiß Bescheid".

Lagerung von Langwaffen speziell im 0er Tresor unter 200 Kilo: Verankerung trotzdem nötig JA oder NEIN?

Ich sage NEIN, da durch das Gewicht von weniger als 200 Kilo nur die Anzahl der einzulagernden Kurzwaffen auf 5 Stück beschränkt ist, die Anzahl der Langwaffen wird meines Wissens nicht davon beeinträchtigt.

Verschiedene Personen, darunter sogar Vereinsvorstände sind der Meinung, dass Tresore grundsätzlich verankert werden müssen, ich meine, dass dem nicht so ist.

Ein anderes Problem ist das Amt:

man ist in manchen Ämtern der Auffassung, dass Wechselläufe auch gleichkalibrig und kleiner als das ursprünglich gekaufte System unter die 2/6-Regel fallen, mir ist da bisher nur das "upgrade" auf ein größeres Kaliber in Erinnerung, da dieses dann wie eine neue Waffe gehandhabt wird und nicht die die gleich-/kleinerkalibrigen Wechselläufe zwar eintragspflichtig, aber nur als Zubehörteil geführt wird.

Edited by Minigolfhooligan
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Niedersachsen

Gebühren:

Nach Anfrage zweier Ordnungsämter beim IM wurde festgelegt, das bei dem Ausstellen eines Folgedokument nicht der volle Gebührensatz einer Neuausstellung genommen wird. Neben den Eintragsgebühren wird ein Aufschlag für das "Sonderpapier" (Bundesdruckerei) genommen, so das man bei ca 26€ statt 52€ liegt.

Wenn "die Ämter" unwissend sind, sollen sie sich an ihre Bezirksregierungen bzw direkt an das IM wenden. Dann gibts auch einheitliche Regelungen bzw die Länder merken, das sie ihren Behörden klar verständliche Unterlagen zur Verfügung stellen sollten.

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In NRW wollen die Waffenbehörden (wohl eine zentrale Weisung des IM) für die Erstbeantragung eine Bedürfnisbescheinigung für eine Disziplin des jeweiligen Sportverbandes sehen. Danach geht alles normal geregelt weiter. Nachgewiesen werden soll damit wohl das Bedürfnis.

Voreinträge werden in die gelbe WBK nicht gemacht (wie auch ?).

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In NRW wollen die Waffenbehörden (wohl eine zentrale Weisung des IM) für die Erstbeantragung eine Bedürfnisbescheinigung für eine Disziplin des jeweiligen Sportverbandes sehen. Danach geht alles normal geregelt weiter. Nachgewiesen werden soll damit wohl das Bedürfnis.

Voreinträge werden in die gelbe WBK nicht gemacht (wie auch ?).

Ist bei uns auch so, wird bei der Erstausstellung verlangt und da Disziplinnr. Waffentyp und Kaliber angegeben

Bestätigung des Dachverbandes über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe (§ 14 WaffG) (Diese Bescheinigung gilt zur Vorlage bei der zuständigen Behörde.)

http://www.osb-ev.de/infothek/formular_download/Verwaltung/osb_beduerfnisantrag.pdf

Landesverband im DSB und Befürwortungsstelle ist bei mir der Oberpfälzer Schützenbund.

Edited by erik_fridjoffson
LV angehängt
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Wie soll denn das aussehen ?

Die Antragsformulare des BDS LV 4 haben bereits eine entsprechende Rubrik, die füllt man aus und gut is.

Waffenart und Kaliber

Repetiergewehr 7,62 x 54 R; oder .30-06

Disziplin nach BDS Sporthandbuch

Dienstsportgewehr offene Kimme (DSG o.K.)

Kennziffer (vierstellig)

3106

Der BDS erteilt die Bescheinigung, die Behörde nimmt sie entgegen. Wohlgemerkt nur für die Erstausstellung der WBK, nicht für weitere Waffen.

Meines Wissens verfolgen die Waffenbehörden dann nicht weiter, ob man sich die entsprechend bescheinigte Waffe dann auch als Erste, Xte oder überhaupt nicht kauft. Probleme gibts erst dann, wenn eine gekaufte Waffe nicht gem. irgendwelcher Sportordnungen geschossen werden kann.

Ich nehme an, die Behörde erspart sich damit die eigene Begutachtung, was der Schütze damit schiessen will. Die Verwaltungspraxis führt dies zugleich ad absurdum, denn danach kann ich mir eh alles per § 14 Erlaubte kaufen und die Behörde muss eh noch mal prüfen, ob diese Waffen dann eintragungsfähig sind. Ob die Behörde dies in jedem Fall tut, wage ich zu bezweifeln, allerdings ist natürlich jeder Schütze gut beraten, dies bei jedem Erwerb selbst genau im Auge zu haben.

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Die Antragsformulare des BDS LV 4 haben bereits eine entsprechende Rubrik, die füllt man aus und gut is.

Waffenart und Kaliber

Repetiergewehr 7,62 x 54 R; oder .30-06

Disziplin nach BDS Sporthandbuch

Dienstsportgewehr offene Kimme (DSG o.K.)

Kennziffer (vierstellig)

3106

Der BDS erteilt die Bescheinigung, die Behörde nimmt sie entgegen. Wohlgemerkt nur für die Erstausstellung der WBK, nicht für weitere Waffen.

Meines Wissens verfolgen die Waffenbehörden dann nicht weiter, ob man sich die entsprechend bescheinigte Waffe dann auch als Erste, Xte oder überhaupt nicht kauft. Probleme gibts erst dann, wenn eine gekaufte Waffe nicht gem. irgendwelcher Sportordnungen geschossen werden kann.

Ich nehme an, die Behörde erspart sich damit die eigene Begutachtung, was der Schütze damit schiessen will. Die Verwaltungspraxis führt dies zugleich ad absurdum, denn danach kann ich mir eh alles per § 14 Erlaubte kaufen und die Behörde muss eh noch mal prüfen, ob diese Waffen dann eintragungsfähig sind. Ob die Behörde dies in jedem Fall tut, wage ich zu bezweifeln, allerdings ist natürlich jeder Schütze gut beraten, dies bei jedem Erwerb selbst genau im Auge zu haben.

Das ist ja völliger Nonsens! Der Verband bestätigt ausschließlich die Eigenschaft des Sportschützen auch ein solcher zu sein. Der Sportschütze weist dies z.B. durch Vorlage seines Schießbuches dem Verband gegenüber nach. Dieser hat dann noch zu prüfen, ob derjenige, der die Bestätigung haben möchte, schon mehr als 12 Monate Mitglied im Verband ist und feddich. Mit der Bescheinigung wird dann bei der Behörde eine gelbe WBK beantragt und gut ist. Welche Disziplinen mit welchen Waffen man schießen möchte und die man mit der beantragten gelben WBK erwerben möchte, gehen sowohl den Verband als auch die Behörde einen feuchten Scheißdreck an.

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