Jägermeister Posted May 24, 2013 at 06:34 PM Share Posted May 24, 2013 at 06:34 PM Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (22 K 7560/11) hat entschieden, dass die Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem verschlossenen Koffer im verschlossenen Kofferraum des PKW, der für mehrere Stunden in einer tatsächlich frei zugänglichen privaten Tiefgarage abgestellt ist, Grund genug ist, an der Zuverlässigkeit des Inhabers der Waffenbesitzkarten zu zweifeln. Im vorliegenden Fall waren die Waffen gestohlen worden, was der Inhaber auch umgehend gemeldet hat – die unsichere Aufbewahrung in diesem Fall wurde ihm gleichwohl zum Verhängnis.Quelle: http://www.ferner-alsdorf.de/2013/05/waffenrecht-unzuverlaessigkeit-bei-aufbewahrung-im-kofferraum-eines-pkw-in-tiefgarage/[/CODE] Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted May 24, 2013 at 06:43 PM Share Posted May 24, 2013 at 06:43 PM Damit könnte die Aufbewahrung von Waffen bei Wettkämpfen, wo man fern der heimischen Tresore ist, zum Problem werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
bopper Posted May 24, 2013 at 06:52 PM Share Posted May 24, 2013 at 06:52 PM VG Düsseldorf · Urteil vom 10. Mai 2013 · Az. 22 K 7560/11 http://openjur.de/u/625700.html Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted May 25, 2013 at 06:22 AM Share Posted May 25, 2013 at 06:22 AM Damit könnte die Aufbewahrung von Waffen bei Wettkämpfen, wo man fern der heimischen Tresore ist, zum Problem werden. Dies ist tatsächlich ein Problem, das auch mir schon oft Bauchschmerzen verursachte. Gerade bei mehrtägigen Veranstaltungen - z.B. den Deutschen Mesterschaften - habe ich stets ein sonderbares Gefühl, wen ich mit mehreren Waffen für mehrere tage im Hotel einchecke. Link to comment Share on other sites More sharing options...
bopper Posted May 25, 2013 at 06:32 AM Share Posted May 25, 2013 at 06:32 AM Darauf wird im oben verlinkten Volltext auch eingegangen: Anders als der Kläger meint, exkulpiert die Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV sein Verhalten nicht. Danach hat der Verpflichtete bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 - 8 AWaffV nicht möglich ist. Die - als Ausnahmevorschrift eng auszulegende - Vorschrift will diejenigen Fälle erfassen, bei denen die Einhaltung der grundsätzlich bestehenden waffenrechtlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen/Munition in der Wohnung ausnahmsweise deshalb vorübergehend nicht möglich ist, weil eine solche aus Gründen scheitert, die im direkten Zusammenhang mit einer Ausübung des waffenrechtlichen Bedürfnisses des Betroffenen stehen. Exemplarisch wird hier der "Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen" angeführt. Damit wird deutlich, dass von der Ausnahmevorschrift nur der Fall erfasst werden soll, bei dem der Waffenbesitzer die Waffen/Munition "anlässlich" der Ausübung etwa des Schießsports oder der Jagd von dem sicheren Aufbewahrungsort in der Wohnung in eine weniger sichere Aufbewahrungssituation verbringt. Insoweit muss ein unmittelbarer - auch zeitlicher - Zusammenhang zwischen dem Wechsel der Aufbewahrungssituation und der Ausübung etwa der Jagd/des Schießsports bestehen. Ein solcher kann beispielsweise anzunehmen sein bei dem Transport zu einer weiter entfernten Jagd-/Schießsportveranstaltung oder bei der Aufbewahrung der Waffen/Munition in einem Hotelzimmer anlässlich einer Jagdreise oder eines Schießsportturniers (vgl. auch Ziffer 12.3.3.2 WaffVwV), aber auch bei einem kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs (etwa zur Einnahme des Mittagessens, zum Tanken etc.) im Rahmen eines Transports von Waffen und Munition zum Schießtraining o. ä. (vgl. Ziffer 36.2.15 WaffVwV). Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted May 25, 2013 at 07:21 AM Share Posted May 25, 2013 at 07:21 AM Ja - aber wir sehen, dass der Grat auf dem wir wandern sehr schmal ist. Ich bin jedes Mal erleichtert wenn die Woche ohne Komplikationen vorbei ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted May 25, 2013 at 08:22 AM Share Posted May 25, 2013 at 08:22 AM Nicht nur Du. Seit der Teilnahme an den Deutschen Meisterschaften ist das eben nicht mehr morgens zum Schießstand und abends wieder zu Hause und alles Geraffel zurück in die Tresore. Der Gesetzgeber redet die Probleme aber herbei und produziert Ängste, die überzogen sind. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nightingale Posted May 25, 2013 at 08:32 AM Share Posted May 25, 2013 at 08:32 AM Der Gesetzgeber redet die Probleme aber herbei und produziert Ängste, die überzogen sind. Das ist beabsichtigt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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