Klaus12 Posted May 26, 2013 at 08:01 PM Share Posted May 26, 2013 at 08:01 PM mal ´ne dumme Frage, darf man (mir im Prinzip egal , nur interessehalber weil gerade erlebt ) so einfach z.B. einen Wettkampf mit einer SSW starten oder benötigt man dazu den kleinen WS geschossen wurde auf öffentlichem Gelände, d.h. der Startschuß wurde auf dem Marktplatz abgegeben ... Gruß Klaus Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted May 27, 2013 at 05:16 AM Share Posted May 27, 2013 at 05:16 AM Führen einer Waffe und Schießen außerhalb einer zugelassene Stätte für das Schießen. Ja, da gibt es was zu beachten. Finde den Link nicht mehr. Da gab es die rechtlichen Hinweise. Schießerlaubnis für Ort, Zeit und Ereignis und wohl kleiner Waffenschein imho erforderlich. SBine oder das IM fragen. Ansonsten z.B. den Leichtahtletikverband. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted May 27, 2013 at 05:40 AM Share Posted May 27, 2013 at 05:40 AM Ist alles eine Frage der entsprechenden amtlichen Genehmigungen. Ich böllere z.B. jedes Jahr mit einigen Schützenkollegen zur Eröffnung des Haßfurter Straßenfests mit ner Baikal Einlaufflinte. Die lieben Kollegen verwenden dafür z.T. wirklich "pöse" VRF dafür. :mrgreen: Dem Publikum gefällts und den Streifenhörnchen ist es egal. Die wissen ja, wir sind die Guten und haben einen Zettel mit den richtigen Stempeln drauf. Link to comment Share on other sites More sharing options...
ViperM Posted May 28, 2013 at 03:27 AM Share Posted May 28, 2013 at 03:27 AM Der KWS berechtigt zum führen. NICHT zum schießen auf öffentlichem Gelände. Außer in Notwehr... etc. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted May 28, 2013 at 03:32 AM Share Posted May 28, 2013 at 03:32 AM Ich meine, es gab ein Passus im Affengesetz mit entsprechendem Inhalt zu Sportveranstaltungen und dergleichen, der das regelt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted May 28, 2013 at 07:33 AM Share Posted May 28, 2013 at 07:33 AM ist in §12 WaffG geregelt. Wegen §42/42a ist dann doch wieder eine behördliche Genehmigung notwendig. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted May 28, 2013 at 09:05 AM Author Share Posted May 28, 2013 at 09:05 AM ist in §12 WaffG geregelt. § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig : 5.mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen,... ok, soweit klar aber das verstehe ich nicht: Wegen §42/42a ist dann doch wieder eine behördliche Genehmigung notwendig. wo steht das da mit der behördlichen Genehmigung ??? Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted May 28, 2013 at 09:33 AM Share Posted May 28, 2013 at 09:33 AM (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn 1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, 2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und 3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. Ob ein SSW eine Waffe nach §1 Abs. 2 ist oder nicht oder als Anscheinswaffe vom §42a betroffgen ist, frag ich erst gar nicht. Ausnahmegenehmigung für Führen und Knallen beantragen und keiner moppert. Link to comment Share on other sites More sharing options...
bopper Posted May 28, 2013 at 10:31 AM Share Posted May 28, 2013 at 10:31 AM Da war mal was, aber der Artikel trägt auch nicht sehr zur Erhellung bei. http://www.freiepresse.de/NACHRICHTEN/TOP-THEMA/Platzpatronen-Startschuss-Ermittlungen-gegen-Volksmusikstar-Eberhard-Hertel-artikel1587767.php Link to comment Share on other sites More sharing options...
sailfan Posted May 28, 2013 at 05:28 PM Share Posted May 28, 2013 at 05:28 PM Da war mal was, aber der Artikel trägt auch nicht sehr zur Erhellung bei. http://www.freiepresse.de/NACHRICHTEN/TOP-THEMA/Platzpatronen-Startschuss-Ermittlungen-gegen-Volksmusikstar-Eberhard-Hertel-artikel1587767.php Eine Gefährdung von Personen gehe von einer Startpistole jedenfalls kaum aus. "Da können Sie die Hand direkt vor den Lauf halten und haben anschließend vielleicht eine kleine Verbrennung", so der Experte. Ein Selbstversuch des Experten wäre schon erhellend... § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer ........ 5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist. (4) ........... Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig ......... 5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist. Wer auf Nummer sicher gehen will: - schriftlichen Auftrag des Veranstalters geben lassen - vorher die Cops informieren - wenn kein KWS vorhanden, verschlossener Transport zum Ort des Geschehens Da die ausdrückliche Spezialregel eine Allgemeinregel überstimmt, dürfte Streß mit "öffentliche Veranstaltung" ausgeschlossen sein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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