CarlFriedrichvonBöttcher Posted May 28, 2013 at 01:15 PM Share Posted May 28, 2013 at 01:15 PM Was gilt als befriedetes Besitztum? Die Auffahrt zu einem Grundstück ist der Zugang zur Garage am Grundstücksende. Die Auffahrt ist zur Straße durch eine Betonkante abgegrenzt und in der Mitte an dieser Kante mit einem umlegbaren bzw. entfernbaren Pfosten versehen. Zur Nachbarauffahrt ist die Auffahrt durch die Pflasterung die Grundstücksgrenze eindeutig und dauerhaft auf der ganzen Länge als Trennlinie gekennzeichent. Am Anfang der Auffahrt ist zum Nachbargrundstück ein weiterer Pfosten aufgestellt und auf den letzten drei Metern ein dauerhafter Zaun parallel zur Pflastergrenzlinie aufgestellt. Ist die Auffahrt damit befriedet? Sie ist gleichzeitig der Zugang zum Haus und zur Haustür. Der Hasueingang liegt so in der Mitte der Auffahrt. Ist wegen dem eingezäunten Vorgarten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted May 28, 2013 at 01:35 PM Share Posted May 28, 2013 at 01:35 PM Definition: Befriedetes Besitztum ist ein gegen willkürliches Betreten durch Schutzwehren gesicherter Bereich des Grundstücks. Ein Zusammenhang des befriedeten Besitztums mit einem Gebäude muss nicht bestehen. Ferner ist es nicht erforderlich, dass der Zugang zu dem Grundstück tatsächlich wesentlich erschwert ist. Die Befriedung setzt eine äußerlich erkennbare Eingrenzung (Schutzwehr) voraus, die nicht allein symbolisch sein darf, sondern vom Unberechtigten physisch überwunden werden muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Überwindung vergleichsweise einfach ist. Auch ist es nicht erforderlich, dass die Schutzwehren lückenlos sind, solange sich erkennen lässt, dass Unbefugten der Zugang verwehrt sein soll. Allein die rechtliche Befugnis, einen räumlichen Bereich nutzen zu dürfen, genügt zur Begründung eines befriedeten Besitztums nicht. Befriedetes Besitztum wurde angenommen bei: Rohbauten, leer stehenden Wohnungen, eingefriedeten Äckern und Wiesen und zum Abbruch bestimmten Häusern. Unterirdische Passagen, die dem Zugang zu S- und U-Bahn dienen und kurzfristig durch Plastikketten abgetrennte Grundstücke, die sonst öffentlich zugänglich sind, stellen hingegen keine befriedeten Besitztümer dar. http://www.strafrechtsblogger.de/der-begriff-des-befriedeten-besitztums-im-rahmen-eines-hausfriedensbruchs/2013/01/ Daraus folgend zu deiner speziellen Frage: Eventuell könnte man sie bejahen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted May 28, 2013 at 01:46 PM Author Share Posted May 28, 2013 at 01:46 PM Habe doch noch was gefunden, SchiedsamtsZeitung 58. Jahrgang 1987, Heft 04 Online-Archiv Seite 57a-58 http://www.schiedsamt.de/fileadmin/schiedsamtszeitungsarchiv/1987/Heft04/1987_04_S_57a-58.pdf Zunächst einmal sind solche Grundstücke grundsätzlich „befriedet”, welche aufgrund ihres tatsächlichen, räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einem Haus stehen und so mit dem Frieden des Hauses ausgestattet sind (etwa ein Vorgarten, Hausinnenhofoder Garagenvorplatz). Demnach wohl ja. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted May 28, 2013 at 02:02 PM Share Posted May 28, 2013 at 02:02 PM Woanders hat sogar jemand gemeint, ein deutlicher Trennstrich oder eine Betonkante, die z.B. das Gelände eines Schützenvereins von der Außenwelt sichtbar abgrenzen würde, wäre ausreichend. Aber wie das so ist mit nicht wirklich klar definierten und eher historisch gewachsenen juristischen Begriffen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted May 28, 2013 at 02:14 PM Author Share Posted May 28, 2013 at 02:14 PM Fundierte Auskunft werden wohl nur die Juristen geben können. Bei Schießstand in Form Vereinsheim, Aufenthaktsraum und Schützenstand gemauert mag dies eventuell so sein. Gebäude und damit Paltz in funktionalem Zusammnehang würde ja der Darstellung der Schiedsämter nahe kommen. Vielleicht gibt es ja noch einen Kommentar eines juristsich versierten Users. Steht ja im Zusammenhang mit §123 StGB und Hausrecht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Coltfan Posted May 28, 2013 at 04:42 PM Share Posted May 28, 2013 at 04:42 PM Grundsätzlich gilt: Eine Fläche gilt als befriedetes Besitztum, wenn sie erkennbar abgegrenzt bzw. eingehegt ist. Im Wesentlichen kommen mit Zäunen, Mauern, Hecken oder anderen Einfriedungen umgebene Höfe, Gewerbeflächen und Parkplätze in Betracht. Nicht erforderlich ist, dass die Fläche zu allen Seiten hin eingefriedet ist. Hierbei ist nicht wesentlich, ob die Einfriedung in der Lage ist, das Eindringen zu unterbinden, sondern dass es für jedermann erkennbar ist, dass ein Eindringen nicht erwünscht ist, da reicht dann auch ein Flatterband. Diese Definition ist alt und bewährt. Coltfan (ass. iur) Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted May 28, 2013 at 08:22 PM Author Share Posted May 28, 2013 at 08:22 PM Danke, dann interpretiere ich Deine Erklärung mit den Ausführungen in der Publikation von den Schiedsämter so, dass die Auffahrt in der Form befriedetes Besitztums ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
flobert Posted May 31, 2013 at 07:20 AM Share Posted May 31, 2013 at 07:20 AM Jungs, ihr werft grade zwei vollkommen unterschiedliche Dinge durcheinander. Befriedet: Die Jagd ruht. Umfriedet: Irgendwie gegen Betreten "gesichert". Dass diese Begriffe selbst in angeblichen juristischen Fachblättern durcheinandergewirbelt werden, ist schon ein trauriges Bild. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Greenhawker Posted May 31, 2013 at 11:29 AM Share Posted May 31, 2013 at 11:29 AM Ich glaub hier ging es nicht um jadgliches Befriedet sondern um eine Hofeinfahrt. Das sind zwei verschiedene Stiefel. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted May 31, 2013 at 11:37 AM Share Posted May 31, 2013 at 11:37 AM Eine Um- oder Einfriedung ist rechtlich trotzdem etwas anderes, als eine Befriedung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Greenhawker Posted May 31, 2013 at 03:21 PM Share Posted May 31, 2013 at 03:21 PM Ein befridetes Areal kann doch auch nicht Umfriedet sein, oder? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted May 31, 2013 at 03:50 PM Share Posted May 31, 2013 at 03:50 PM und ein umfriedetes Arael muss nicht befriedet sein ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted May 31, 2013 at 04:00 PM Author Share Posted May 31, 2013 at 04:00 PM Verwaltungssprache oder Juristendeutsch. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted May 31, 2013 at 04:02 PM Share Posted May 31, 2013 at 04:02 PM Ein befriedetes Areal kann doch auch nicht Umfriedet sein, oder?So ist es. Eine Umfriedung (Zaun oder ähnliches) muss den befriedeten (jagdlichen) Bezirk nicht abgrenzen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted May 31, 2013 at 04:13 PM Author Share Posted May 31, 2013 at 04:13 PM Da es trotz aller Erklärungen in der Regel im konkreten Fall für eine Nichtjuristen nur schwer verständlich ist, wann eine Umfrieddung für eine Befriedung notwnedig ist und wann nicht, sollten das juristische verbal und in konkreten Beispielen für Nichtjuristen so aufgearbeitet werden, dass es Alltagstauglich wird. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted May 31, 2013 at 04:31 PM Share Posted May 31, 2013 at 04:31 PM Definition Umfriedung oder Einfriedung markiert die juristische Grenze eines Besitztums. Sie soll widerrechtliches Eindringen verhindern oder erschweren. Dazu gehören Zäune, Mauern, Hecken oder andere Barrieren. Die juristische Grenze heißt, dass innerhalb des Besitztums dem Besitzer alle Haus- und Selbsthilferechte zur Verfügung steht. Siehe: „Die 10 Jedermannsrechte“ Eine Umfriedung ist eine bauliche, durchgängige Maßnahme von mind. 20 cm Höhe. Privates Grundstück Wie schon geschrieben, sollte ein Zaun auf dem privaten Grundstück eine Mindesthöhe von 1,70 m bis 1,80 m aufweisen. Allein wegen der Akzeptanz der Nachbarschaft bitte nicht höher bauen! Am besten ist ein Zaum mit dahinter liegenden Büschen und Hecken. Es gewährt einen guten Sichtschutz ohne aufdringlich zu wirken. Der Überstieg wird durch die Begrünung erschwert. Ein wenig Stacheldraht zum Hochbinden der Büsche kann nicht schaden und ist rechtlich OK. Quelle Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted May 31, 2013 at 04:37 PM Share Posted May 31, 2013 at 04:37 PM Wie schon geschrieben, sollte ein Zaun auf dem privaten Grundstück eine Mindesthöhe von 1,70 m bis 1,80 m aufweisen. Allein wegen der Akzeptanz der Nachbarschaft bitte nicht höher bauen! Am besten ist ein Zaum mit dahinter liegenden Büschen und Hecken. Es gewährt einen guten Sichtschutz ohne aufdringlich zu wirken. Der Überstieg wird durch die Begrünung erschwert. Die Bauhöhe der Einfriedung ist im B-Plan festgelegt. Steht dort nur 1,0m drinnen, ist das Erichten eines 1,10m hohen Zaunes illegal mit Entsprechenden Konsequenzen (z.B. Rückbauverfügung zu eigenen Lasten). Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted May 31, 2013 at 09:34 PM Share Posted May 31, 2013 at 09:34 PM Fassen wir zusammen: Auch die Juristen haben keine Ahnung, was dort wirklich mit be- bzw. umfriedet gemeint ist. Es hängt also im Fall der Fälle von der Ehefrau bzw. Geliebten des jeweiligen Richters ab. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted June 1, 2013 at 04:20 PM Share Posted June 1, 2013 at 04:20 PM jepp, weil die Regel in der Regel unregelmäßig ist ... :pani: Link to comment Share on other sites More sharing options...
Coltfan Posted June 2, 2013 at 03:00 PM Share Posted June 2, 2013 at 03:00 PM Das war die Frage: Was gilt als befriedetes Besitztum? Und darauf habe ich geantwortet. Die Frage lautete nicht: Wo ruht die Jagd, oder für welche Rechtsgebiete ist der Begriff von jeweils welcher Bedeutung ? Der Begriff des Befriedeten Besitztums ist durchaus einheitlich. Klassisch werden mit ihm die Bereiche unterschiedlicher privater Herrschaft, bzw. der privaten Sphäre vom öffentlichen Raum abgegrenzt. Unterschiedlich sind nur die Rechtsfolgen, die sich in verschiedenen Gesetzen daraus ableiten. Und wenn ich jetzt noch mehr Krempelkram lese, verlange ich demnächst ein Honorar ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted June 2, 2013 at 09:52 PM Share Posted June 2, 2013 at 09:52 PM Und wenn ich jetzt noch mehr Krempelkram lese, verlange ich demnächst ein Honorar ! So kennen wir unsere Juristen!!! Ein Mann erkundigt sich beim Rechtsanwalt nach den Gebühren für eine Rechtsauskunft. "1500 Euro für drei Fragen" antwortet der Rechtsanwalt. "Ist das nicht verdammt teuer?" fragt der Mann. "Ja" erwidert der Rechtsanwalt. "Und wie lautet Ihre dritte Frage?" Link to comment Share on other sites More sharing options...
greyman Posted June 3, 2013 at 07:49 AM Share Posted June 3, 2013 at 07:49 AM Ist bei Microsoft nicht anders: Ist das die Support-Hotline wo ich zwei Antworten für 300 EUR bekomme? Ja, richtig. Ihre zweite Frage? Was? Ist das Ihr Ernst? Ja. Ihre Kreditkarte wurden soeben belastet. Schönen Tag noch. KLICK Link to comment Share on other sites More sharing options...
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