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Wenn der Notarzt selber Hilfe braucht


Jägermeister

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Dann ist er übel dran. Ein Recht, sich zu wehren hat er nicht. Zumindest ist das die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, der sich immer mehr zu einem unerträglichen Ärgernis entwickelt.

Kurz die Geschichte: Die Übergriffe auf Notärzte und Sanitäter häufen sich. Vor allem die Bevölkerungsgruppe mit dem entsprechenden Hintergrund ist hier führend. Rauschgift, Alkohol, kulturbedingte Aggressionsbereitschaft kommen dazu und bringen die Helfer immer mehr in Gefahr.

Ein solcher Notarzt hat um einen Waffenpaß angesucht. Begründung siehe vorher. Noch vor einigen Jahren wäre das überhaupt keine Frage gewesen, er hätte seinen Paß problemlos bekommen. Da gab es auch noch einen entsprechenden Erlaß und der Mann hätte zu der gefährdeten Berufsgruppe gehört, ebenso wie Richter, Staatsanwälte und Apotheker auch. Jetzt nicht mehr. Der Erlaß ist in den geheimen Katakomben des BMI versteckt worden und Waffenpaß kriegt kaum einer mehr.

So auch der Arzt. Berufung zwecklos, also zum Verwaltungsgerichtshof. Aber auch die hohen Herrschaften dort finden, daß der Arzt keinen Waffenpaß haben darf. Es sei – und jetzt das Zitat:

„für ihn (VwGH) nicht erkennbar, weshalb es für den Notarzt zweckmäßig sein sollte, eine Waffe zum Einsatz mitzuführen und es nicht ausreichen sollte, die Unterstützung polizeilicher Einsatzkräfte anzufordern.“

Nicht erkennbar, ihr Schießbudenfiguren? Die Unterstützung der Einsatzkräfte anfordern? Wann erscheinen denn die? Wenn der Notarzt abgestochen ist oder schon vorher? Wenn er selber den Notarzt braucht oder schon den Totenbeschauer?

Wir sind in den Händen von ahnungslosen Dilettanten, die sich als Juristen ausgeben. Nicht nur die Notärzte, wir alle.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Georg Zakrajsek

Quelle: Querschüsse.at-Newsletter vom 30.05.2013
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