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Sie halten uns für dumm


gbadmin

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Etwas selbstverständliches so zu betonen zu müssen ist eine traurige Sache, für den demokratischen Rechtsstaat und seine Politiker.

Einmal das und zum anderen scheint sich das BVA so langsam aber sicher zu einer vierten Macht neben Judikative, Exekutive und Legislative im Waffenrecht heraufstilisieren zu wollen. Und das geht gar nicht!

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Sehr geehrter Herr Jägermeister,

nach § 19 NWRG haben Sie die Möglichkeit gespeicherte Daten über Ihre Person zu erfahren. Hierfür stellen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Angaben bitte schriftlich an die u. g. Adresse.

Zudem bitte ich Sie uns mitzuteilen, welche Ihre zuständige Waffenbehörde ist.

Um Ihrer Anfrage abschließend nachgehen zu können, bitte ich Sie um Zusendung einer amtlich beglaubigten Kopie Ihres Personalausweises/Reisepasses oder Vorlage des ausgefüllten anliegenden Formulars mit einer amtlichen Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch die siegelführende Stelle.

Wegen der Schutzbedürftigkeit der im NWR gespeicherten Daten sind an die Identitätsfeststellung der Antragsteller nach dem Bundesdatenschutzgesetz hohe Anforderungen zu stellen, so dass die Vorlage der vorgenannten amtlich beglaubigten Kopien oder Anträge erforderlich sind. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den angefügten Informationsmaterialien.

Aufgrund notwendiger technischer Modifizierungen können die eingehenden Anfragen erst jetzt abgearbeitet werden. Nach postalischer Zusendungen der angeforderten Unterlagen wird Ihre Anfrage zeitnah bearbeitet. Für die verzögerte Rückmeldung bitte ich um Ihr Verständnis.

Des Weiteren möchte ich darüber informieren, dass keine automatisierte Speicherung der übersandten Kopien von Ausweisdokumenten erfolgt.

Sollten sich weitere Fragen ergeben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Ihr Referat IIIA2 - Aufbaustab Nationales Waffenregister

Bundesverwaltungsamt

Referat IIIA2

50728 Köln

Telefon: +49 (0) 22899 358 - 3388

Telefax: +49 (0) 22899 10358 - 3335

E-Mail: nwr@bva.bund.de

Internet: www.nationales-waffenregister.de

Der Anwalt prüft gerade, ob dies einen Einfluss auf die Untätigkeitsklage hat. Denn zum Zeitpunkt der Anfrage meinerseits gab es diesen ganzen Formularmist noch nicht. Zumindest ist mir nichts bekannt. Weiß jemand dazu mehr und kann Info geben?

Zudem wird im Hinweis darauf eingegangen, das eine mißbräuchliche Verwendung der abgefragten daten stattfinden könnte und deshalb dieser siegel-Quatsch sein müsste. Hypotetische Frage: Welchen Mißbrauch gibt es, wenn ich im Namen von jemand Anderem die Anfrage stelle (so ich denn überhaupt alle dafür benötigten Daten von ihm habe) und dieser gebührenfrei seine Daten zu sich nach Hause (wie schickt man sicher diese Daten seitens des BVA) bekommt?

Diese Frage kann ich mir nicht beantworten. Vielleicht bin ich aber auch zu dumm dazu? :confused:

Antrag auf Selbstauskunft über gespeicherte Daten.pdf

Antrag auf Selbstauskunft über Protokolldaten.pdf

Hinweise zum Antrag auf Erteilung einer Auskunft.pdf

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Sehr geehrter Herr Jägermeister,

nach § 19 NWRG haben Sie die Möglichkeit gespeicherte Daten über Ihre Person zu erfahren. Hierfür stellen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Angaben bitte schriftlich an die u. g. Adresse.

Danke, habe ich schon. Anfang Januar.

Zudem bitte ich Sie uns mitzuteilen, welche Ihre zuständige Waffenbehörde ist.
Wer hat denn bitte ohne meine Einwilligung meine Daten an das BVA weitergegeben?

Um Ihrer Anfrage abschließend nachgehen zu können, bitte ich Sie um Zusendung einer amtlich beglaubigten Kopie Ihres Personalausweises/Reisepasses oder Vorlage des ausgefüllten anliegenden Formulars mit einer amtlichen Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch die siegelführende Stelle.

Wegen der Schutzbedürftigkeit der im NWR gespeicherten Daten sind an die Identitätsfeststellung der Antragsteller nach dem Bundesdatenschutzgesetz hohe Anforderungen zu stellen, so dass die Vorlage der vorgenannten amtlich beglaubigten Kopien oder Anträge erforderlich sind. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den angefügten Informationsmaterialien.

Die Notwendigkeit dazu prüfe ich erst einmal.

Aufgrund notwendiger technischer Modifizierungen können die eingehenden Anfragen erst jetzt abgearbeitet werden. Nach postalischer Zusendungen der angeforderten Unterlagen wird Ihre Anfrage zeitnah bearbeitet. Für die verzögerte Rückmeldung bitte ich um Ihr Verständnis.

  1. Das ist ja wohl der Gipfel!
  2. Verständnis dafür habe ich nicht.
Des Weiteren möchte ich darüber informieren, dass keine automatisierte Speicherung der übersandten Kopien von Ausweisdokumenten erfolgt.

Nein, was denn? Manuell?

Sollten sich weitere Fragen ergeben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Ich nicht, aber mein Anwalt.

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Ich nicht, aber mein Anwalt.

Das BVA hat Post:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir vertreten anwaltlich Herrn Jägermeister, wohnhaft in Home Sweet Home.

Mit Schreiben vom 18.01.2013 hatte unser Mandant mit den erforderlichen Angaben nach § 19 NWRG einen Antrag auf Erteilung einer schriftlichen Auskunft gestellt. Mit Ihrer e-Mail vom 22.01.2013 haben Sie darauf den Eingang des Antrages bestätigt und erklärt, unser Mandant würde unaufgefordert eine Rückmeldung erhalten.

Diese "Rückmeldung" ist jetzt erfolgt unter dem 04.06.2013 mit dem Hinweis, unser Mandant habe einen förmlichen Antrag auf einem von dort übermittelten Formular zu stellen, wobei im Übrigen eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises/ Reisepasses vorzulegen sei.

Voraussetzung für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist mit nichten etwa, dass eine derartige Kopie vorzulegen ist. Unser Mandant hat im Rahmen der Antragstellung die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben gemacht.

Sie können sich auch nicht insoweit auf Fragen des Datenschutzes zurück ziehen, da eben die Auskunft gegenüber unserem Mandanten zu erteilen ist, der seine zutreffende Anschrift angegeben hat. Mithin wäre die Auskunft an unseren Mandanten unter der angegebenen Anschrift zu erteilen.

Die zuständige Waffenbehörde ergibt sich im Übrigen schlichtweg aus dem Wohnsitz unseres Mandanten. Home Sweet Home befindet sich im Kreis XY. Die Ordnungsbehörde beim Kreis XY ist zuständige Waffenbehörde.

Wir haben Sie danach namens und im Auftrage unseres Mandanten aufzufordern, die Auskunft in dem Umfang des Antrages vom 18.01.2013 zu erstellen. Wir erwarten für unseren Mandanten den Eingang der Auskunft bis zum 12.06.2013, und zwar zu Händen unseres Mandanten als Antragsteller selbst. Sollte die Ihnen gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, werden wir unserem Mandanten anraten, im Rahmen einer Untätigkeitsklage den Auskunftsanspruch als Leistungsantrag zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Bester Anwalt von Welt

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Nett und höflich formuliert.

Ich gehe nicht davon aus, dass sie antworten werden oder zum 12.6.2013 Dir die Auskunft zusenden. Denn sonst verschickt man nicht so eine Email, wie Du Sie erhalten hast.

Ich habe diese Formulare immer noch nicht. Mein Breif mit Fristsetzung zu einem allerdings etwas späteren Termin im Juni hat die Bearbeiterin lut Nachverfolgung Deutsche Post AG erhalten.

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Wird der Anwalt auch die Aushebelung der kostenfreien Auskunft, durch verlangen einer beglaubigten Legitimation (das kostet auf dem Amt rund 5.- €), monieren?

Nach Ansicht des BVAs ist die Auskunft ja trotzdem gebührenfrei. Und das eventuelle Siegelgeld ist dem Anfragenden zuzumuten. Siehe die Anhänge der gestrigen E-Mail.

Sollte das BVA nicht bis zum 12.06.2013 geantwortet haben, wird dieser Punkt ja eh mit aufgenommen.

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Und das eventuelle Siegelgeld ist dem Anfragenden zuzumuten.

Diese Aussage ist eine einzige Frechheit.

Wer entscheidet darüber, welche Kosten bei einer eigentlich kostenfreien Behördentätigkeit dem Antragsteller zuzumuten sind?

Irgendwann entscheidet ein Behördendiktator, daß es dem Antragsteller zuzumuten sei, die Auskunft - natürlich aus ". . .(Daten)..schutzgründen" - persönlich abzuholen

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So, Neuigkeiten vom Sportschützenverhinderungs....äh... Bundesverwaltungsamt. Gestern bekam mein Anwalt eine Nachricht per E-Mail, das seinem Mandanten, also mir, die nötigen Hinweise am 04.06.2013 zugegangen seien. Anmerkung: Das waren die Formblätter mit Siegel, etc., die mir fast 6 Monate nach Antragseinreichung übermittelt wurden. Da war die Frist nach Bundesdatenschutzgesetz schon drei Monate verstrichen...

Mit mir spricht man anscheinend gar nicht mehr. Aber gut, ich lege da auch nicht gesteigerten Wert drauf.

Sollten bis heute Abend die angeforderten Daten nicht vorliegen, klage ich wegen Untätigkeit.

Edited by Jägermeister
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