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Sie halten uns für dumm


gbadmin

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Wenn du immer so aufmüpfig bist und die Staatsmacht anzweifelst, kannst du ja nur :zombi: sein

Ich bin nicht aufmüpfig, höchstens renitent. Und das immer dann, wenn sich jemand nicht an Gesetze hält, die mir schon dreimal um die Ohren geflogen wären (Verstoß gegen Datenschutzgesetz -> Aberkennung der WBK!). Gleiches Recht (und gleiche Pflichten) für alle! Cherry Picking kann ich auch.

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Ich habe einen Brief vom NWR bekommen, indem behauptet wird, ich hätte den Antrag falsch gestellt. Nämlich nicht schriftlich (per Brief), sondern nur per E-Mail. Da ich dort auch geschrieben und keine Gedanken übertragen habe, frage ich mich, was die wollen? M.E. nach steht die Briefpflicht nirgendwo. Zudem besteht man weiterhin auf die Ausweiskopie. :eusa_naughty:

Gleichwohl fordert die Behörde ungeeignete und nicht erforderliche Nachweise. Ist wirklich ein Schuft, wer Böses dabei denkt?

Hinzu kommt, daß die Forderung des Nationalen Waffenregisters auf Übersendung der Kopie des Ausweisdokumentes gegen das geltende Datenschutzrecht, den Grundsatz der Datensparsamkeit (§ 3a BDSG), verstößt. Mit der Forderung nach Übersendung der Kopie des Ausweises werden personenbezogene Daten erhoben, die für die Erfüllung des Zweckes nicht erforderlich sind. Und das sind nicht wenige:

Die Tatsache, daß der Antragsteller im Besitz eines Personalausweises oder Reisepasses ist

Das Foto des Ausweisinhabers

Die Ausweisnummer

Die Angabe des Gültigkeitszeitraumes und damit das Ausstellungsdatum

Die Augenfarbe

Die Größe des Inhabers

Die ausstellende Behörde

Alleine deswegen bekommen die von mir keine Ausweiskopie zugesandt. Zudem:

In der Einzelbegründung zum Gesetz wird die Norm des § 19 NWRG erläutert und ausdrücklich darauf verwiesen, daß in den Fällen des Absatz 2 die dort aufgeführten Angaben als Identitätsnachweis ausreichend sind:

Nach Absatz 2 ist zum Zwecke des Identitätsnachweises die Angabe bestimmter Grundpersonalien erforderlich. Absatz 3 trägt den modernen Kommunikationsbedingungen Rechnung und lässt grundsätzlich die Auskunftserteilung an den Betroffenen auch im Wege der elektronischen Datenübertragung über das Internet zu. Zur Wahrung der Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität ist auf Seiten des Antragstellers erforderlich, dass die Urheberschaft durch einen dem Stand der Technik entsprechenden elektronischen Nachweis geführt wird. (Seite 26)

bin ich dem gefolgt.

Quelle: http://deutscheswaffenrecht.de/sie-halten-uns-fur-dumm/

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Moin,Moin, Ich habe gestern Abend WOanders gelesen, das zumindest zwei Personen Auskunft erhalten haben.Der eine nach zwei bzw. vier Monaten nach erfolgter Antragstellung. Beide haben in Ihren Auskünften jeweils Fehler entdeckt....:cool: Scheinbar liest das BVA hier mit und will dem Jägermeister mal zeigen wo der Hammer hängt...:bninja:

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  • 1 month later...

Scheinbar liest das BVA hier mit und will dem Jägermeister mal zeigen wo der Hammer hängt...

Kann es ja gerne, das Forum steht jedem offen. Das hindert mich aber nicht daran, den gestrigen Brief seitens des BVA entsprechend zu würdigen. Da steht drinnen, das ich mich jetzt endlich beugen und die illegalen Anforderungen seitens des BVA erfüllen soll, ansonsten werde ich gar keine Auskunft bekommen. Das Ganze befristet auf den 30.08.2013. :redhole:

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  • 3 weeks later...

Ich habe gerade, einen Tag vor Ende der anwaltlich angemahnten Frist, einen Brief vom BVA geöffnet. Es ist der Ablehnungsbescheid zum Auskunftsersuchen. Netterweise gibt es dazu auch einen Rechtsmittelfähigen Schlussatz... :donhuan:

Nun ergeben sich zwei Klagemöglichkeiten:

1. Weil die drei Monatsfrist für die Auskunft vom BVA nicht eingehalten wurde

2. Gegen den Ablehnungsbescheid an sich

Mal gucken, was der Anwalt sagt.

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  • 2 weeks later...

Wenn der Beamte eine Straftat begeht, welche nicht nur auf Antrag zu verfolgen ist, müsste der Dienststellenleiter das Strafermittlungsverfahren selbst einleiten.

Eine Straftat des Beamten ist soweit ich das weiß, auch immer persönlich anklagbar. Kann für seinen Vorgesetzen noch folgen haben, wenn zu bekahen ist, dass er seine Dienstaufsichtpflicht nicht aureichend wahrgenommen hat. Darum kann es ja sein, dass ein Beamter strafrechtlich verurteilt wird, zusätzlich zivilrechtlich und dann noch disziplinarrechtlich gewürdigt wird.

Die Fälle sind aber selten, da man a) dies nicht gerne publik macht und B) sich u.U. bemüht, so etwas nicht zur Strafverfolgung zu bringen.

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