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Überlassen von Waffen an Unberechtigte; selbst nur zu Fotozwecken Zuverlässigkeit weg!


Iggy

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Äh, nein.

Zitat:

 Denn gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 WaffG bedarf keiner Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe, wer diese von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er den Besitz über die Waffe etwa auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses oder als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf. Hierbei handelt es sich jedenfalls in den Fällen, in denen die Sachherrschaft aufgrund einer weisungsgebundenen Stellung für einen anderen erworben wird, um Fälle der Besitzdienerschaft, die das Gesetz ausdrücklich von dem allgemeinen Grundsatz der Erlaubnispflichtigkeit des Erwerbs und Besitzes ausnimmt. Es hätte dieser Vorschrift nicht bedurft, wenn die Sachherrschaft dieses Personenkreises schon deshalb nicht vom Gesetz erfasst würde, weil sie nicht "tatsächliche Gewalt” im waffenrechtlichen Sinne wäre (vgl. BayObLG, a.a.O.; MüKoStGB/Heinrich, a.a.O., Rn. 159).

Edited by Glockologe
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@DirtyHarriett

Ich hab dasselbe gedacht … 

Ich fürchte mit solchen Urteilen kann jeder Staatsanwalt und Richter alles auslegen! 

Grundsätzlich kann sich jeder nur davor schützen, indem er genauso „Anti“ wie die Waffenhasser denkt und der jeweils anderen Seite nur das schlechteste unterstellt. Ich würde schon aus Selbstschutz keinem Minderjährigen eine Waffe in die Hand drücken! 

Und denke ich an die Regularien im DSB … bei „Sicherheit“ da sind Holster verboten … ja … Mmmh … ich weigere mich seit Jahren meine Waffe alleine auf dem Tisch liegen zu lassen und mich 25 Meter zur Trefferaufnahme zu begeben! Das müssen dann leider die Aufsichten machen! 

… aber da gehts los … Allerdings ist auch diese Diskussion eine „hätte und wäre“ Diskussion! 

Trotzdem wichtig über dieses Urteil zu reden! 

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