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Munitionskontrolle bei Langwaffe: Gewährleistung des Mindestimpulses


Jägermeister

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Gerade beim Stöbern beim BDS gefunden:

Einführung eines Verfahrens zur Gewährleistung des Mindestimpulses bei Büchsenpatronen - Munitionskontrolle bei Langwaffe
Interessant ist die Durchführung der Prüfung...

An das SprengG hat wohl keiner gedacht, oder? Wer ist denn so dämlich und delaboriert mit §27-Schein Fabrikpatronen? :gaga:

mip_langwaffe_ankuendigung-1.pdf

ablauf_munitionskontrolle.pdf

munitionskontrolle_protokoll.pdf

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Aha, daß wohl kaum jemand eine Genehmigung zur (Wieder)Gewinnung von Treibladungspulver besitzen dürfte, wird hiermit also ausgehebelt:

(Fehlt dem Veranstalter eine Person mit entsprechender Erlaubnis, ist dies

vom Wiederlader selbst durchzuführen. Wird dies vom Schützen verweigert

oder als nicht möglich erklärt, darf die Munition nicht verwendet werden, bzw.

wird bei schon beendetem Wettkampf eine Disqualifikation ausgesprochen.)

Das Problem ist allerdings, wenn der Schütze gar nicht der Wiederlader ist und jener auch nicht am jeweiligen Wettkampf teilnimmt.

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Das haben wir eben beim Lehrgang angesprochen. Auch Fabrikmurmeln MÜSSEN so überprüft werden! Ich habe dann gesagt, dass ich als Schießleiter und Wiederlader das nicht machen werde. Also das Delaborieren von Fabrikpatronen. Ich riskiere doch nicht meine Pappen dafür.

Man hat da einfach nicht drüber nachgedacht habe ich den Eindruck.

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