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Betrifft Wechselsysteme und das neue Waffengesetz


Schleifalot

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Bei einem Gespräch mit der Sachbearbeiterin meines Vertrauens :love: bin ich auf eine gefährliche Entwicklung gestossen:

Ich möchte mir eine 45 ACP Pistole mit 9 mm Wechselsystem zulegen. Der Einfachheit halber auf einmal. Laut Aussage meiner Sachbearbeiterin wurde bei der letzten Weiterbildung in Sachen Waffenrecht im MÄRZ 04 folgender Sachverhalt genannt

Wechselsysteme werden bis auf weiteres als eigenständige Waffe betrachtet und so behördlich gehandhabt. Die Verordnung (Ausführungsbestimmung) soll auch dahingehend angepasst werden. :cry:

Damit würde das Waffengesetz ausgehölt, die Verordnung wiederspräche völlig dem Gesetz.

Momentan wird in meinem Landkreis in Bayern so verfahren, hoffentlich wird es nicht endgültig so kommen!!

Meine zuständige Sachbearbeiterin ist im Übrigen sehr hilfsbereit und arbeitet MIT den Antragstellern, nicht gegen sie.

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Eine gesetzliche Grundlage zum Eintrag eines Wechselsystemes in eine WBK wird es so nicht geben, jedoch ist unter bestimmten Vorraussetzungen ein Eintrag doch sinnvoll.

Dieser ist dann freiwillig und wird zur Zeit z.B. in Bayern auf Antrag des Besitzers/Eigentümers eines WS auch in eine WBK eingetragen.

Der Vorteil liegt z.B. bei WS im geringeren Kaliber wo der Munitionserwerb nicht durch eine andere Waffe abgedeckt ist, wofür man sonst extra einen Munitionserwerbsschein beantragen müßte der aber nur auf 6 Jahre befristet wird und vor Ablauf neu zu beantragen ist.

Weitere Vorteile eines Eintrages liegen im grenzüberschreitenden Umgang gegeben (europäischer Feuerwaffenpass), sowie auch bei Kontrollen, wo das WS gerade verbaut ist und das Originalsystem zu Hause im Waffenschrank lagert (wenn sich dadurch die Seriennummer der gesamten Waffe ändert).

Der Eintrag ist natürlich kostenpflichtig aber eben nur einmalig zu entrichten.

Darüber hinaus darf dieser Eintrag nicht als selbstständige Waffe gesehen werden, da ja sonst bei den Sportschützen der Grundbedarf von 2 KW schon durch ein WS gegeben wäre (würde den Platz für eine weitere KW verschlingen).

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  • 3 years later...

vom 20. Juni 1997

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu bekämpfen.

2 Es regelt den Erwerb, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, das Aufbewahren, das Tragen, das Mitführen, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:

a. Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör;

b. Munition und Munitionsbestandteilen.

Art. 2 Geltungsbereich

1Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, die Militärverwaltungen sowie die Zoll- und die Polizeibehörden.

2Nicht unter dieses Gesetz fallen:

a. antike Waffen;

b. Druckluft- und CO2-Waffen;

c. Waffen, für die verwendbare Munition nicht mehr im öffentlichen Handel erhältlich ist und auch nicht mehr hergestellt wird.

3 Die Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19962 und des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19863 bleiben vorbehalten.

Art. 3 Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen

Das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen ist im Rahmen dieses Gesetzes gewährleistet.

Art. 4 Begriffe

1 Als Waffen gelten:

a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebautwerden können (Hand- und Faust- feuerwaffen);

SR 514.54

1 BBl 1996 I 1053

2 SR....; AS..... (BBl 1996 V 978 )

3 SR 922.0 1

b. Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;

c. Dolche und Messer miteinhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismen;

d. Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne, Wurfmesser und

Hochleistungsschleudern;

e. Elektroschockgeräte, welche die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können.

2Als Waffenzubehör gelten:

a. Schalldämpfer:

b. Laser- und Nachtsichtzielgeräte.

3 Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche Waffenbestandteile zu betrachten sind.

4 Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Hand- oder einer Faustfeuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.

2. Abschnitt: Allgemeine Verbote und Einschränkungen

Art. 5 Verbotene Handlungen im Zusammenhang mit Waffen

1 Verboten sind der Erwerb, das Tragen, das Vermitteln und die Einfuhr von:

a. Seriefeuerwaffen und zu haIbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen:

b. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;

c. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e;

d. Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen:

e. Waffenzubehör.

2Das Schiessen mit Seriefeuerwaffen ist verboten.

3 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.

4 Der Bundesrat bezeichnet im einzelnen die nach Absatz 1 Buchstabe b verbotenen Waffen. Er kann Ausnahmen vorsehen.

5 Zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-Seriefeuerwaffen gelten nicht als Waffe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

6 Waffen und Waffenzubehör nach Absatz 1 können durch Erbgang erworben werden.

Art. 6 Einschränkungen im Zusammenhang mit Geräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und mit Munition

Der Bundesrat kann den Erwerb, die Herstellung und die Einfuhr von Geräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b sowie von Munitionsarten und Munitionsbestandteilen, die bei üblichen Schiessanlässen oder für die Jagd nicht verwendet werden (Spezialmunition), verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen.

Art. 7 Einschränkungen in besonderen Situationen

1 Der Bundesrat kann den Erwerb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen,Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten:

a. wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht;

b. um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischein Aussenpolitik Rechnung zu tragen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Ausfuhr in bestimmte Staaten verbieten.

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Mindtrip08.10.00, 17:55

2. Kapitel: Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen

1. Abschnitt:

Erwerb durch schweizerische Staatsangehörige oder durch

ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung

Art. 8 Erwerb im Handel

1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil im Handel erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.

2 Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:

a. das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;

b. entmündigt sind;

c. zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;

d. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.

3 Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons oder für schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Behörde des Kantons, wo die Waffe erworben wird, erteilt. Er gilt für die gesamte Schweiz.

4 Er ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffen-bestandteiIs. Der Bundesrat sieht Ausnahmen vor, insbesondere für den Erwerb von mehreren Waffen oder wesentIichen Waffenbestandteilen bei der gleichen Person oder für die Ersetzung von wesentlichen Waffenbestandteilen einer rechtlich zugelassenen Waffe.

5 Der Waffenerwerbsschein gilt sechs Monate. Die zuständige Behörde kann seine Gültigkeit um längstens drei Monate verlängern.

Art. 9 Erwerb unter Privaten

1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil von einer Privatperson erwerben will, benötigt keinen Waffenerwerbsschein.

2 Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf jedoch nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht. Die übertragende Person muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.

Art. 10 Waffen, die ohne Erwerbsschein erworben werden können

1 Keinen Erwerbsschein benötigen Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben, für den Erwerb von:

a. einschüssigen und mehrläufigen Gewehren sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern;

b. vom Bundesrat bezeichneten Repetiergewehren, die im ausserdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz4anerkannten Schiessvereine sowie fürJagzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden.

4 SR 510.10

2 Eine Waffe nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegen steht. Die übertragende Person muss Identität des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises prüfen.

3 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen festlegen.

Art. 11 Schriftlicher Vertrag

1 Für jede Uebertragung einer Waffe nach Artikel 9 und 10 ist ein schriftlicher Vertrag abzuschlies- sen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.

2 Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:

a. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe überträgt:

b. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe überwirbt;

c. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Waffennummer sowie Datum und Ort der Uebertragung.

2. Abschnitt:

Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne

Niederlassungsbewilligung

Art. 12 Voraussetzungen

1 Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für jeden Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8.

2 Sie erhalten den Waffenerwerbsschein bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem sie die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwerben.

3 Sie müssen der Behörde eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- oder ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.

4 Bestehen Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder kann eine solche nicht beigebracht werden, so leiten die Kantone die Unterlagen an die zuständige Bundesbehörde (Zentralstelle) weiter. Diese überprüft die Bestätigung oder kann gegebenenfalls eine solche erteilen.

Art. 13 Meldepflicht der kantonalen Behörde

Die zuständige kantonale Behörde meldet alle drei Monate der Zentralstelle:

a. die Identität von Personen nach Artikel 12, die auf dem Gebiet ihres Kantons eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erworben haben;

b. die erworbenen Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteile.

Art. 14 Register

1 Die Zentralstelle führt über die Meldungen nach Artikel 13 ein automatisiertes Register.

2 Sie kann der zuständigen Behörde des Wohnsitz- oder des Heimatstaates des Erwerbers oder der Erwerberin regelmässig einen Ausdruck daraus zustellen.

3 Das zuständige Bundesamt erlässt für die Führung des Registers Weisungen

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Mindtrip08.10.00, 17:56

3. Kapitel: Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen

Art. 15 Grundsatz

1 Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, welche die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins (Art. 8 Abs. 2) erfüllen.

2 Sie dürfen nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht. Die übertragende Person muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.

Art. 16 Erwerb an Schiessanlässen

1 Wer an einer Veranstaltung eines Schiessvereins teilnimmt, kann die Munition, die für die Schiessprogramme benötigt wird, frei erwerben.

2 Wer das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, kann die Munition frei erwerben, wenn sie unverzüglich und unter Aufsicht verschossen wird.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das ausserdienstliche Schiesswesen.

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Mindtrip08.10.00, 17:56

4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung

1. Abschnitt: Waffenhandel

Art. 17

1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitions- bestandteile erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

2 Eine Waffenhandelsbewilligung erhält, wer:

a. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins (Art. 8 Abs. 2) erfüllt;

b. im Handelsregister eingetragen ist;

c. sich in einer Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und der Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen hat;

d. über besondere Geschäftsräume verfügt, in denen Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sicher aufbewahrt werden können;

e. Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bietet.

3 Juristische Personen haben ein Mitglied der Geschäftsleitung zu bezeichnen, das in ihrem Unternehmen für alle Belange nach diesem Gesetz verantwortlich ist.

4 Das zuständige Departement erlässt das Prüfungsreglement und legt die Mindestanforderungen für Geschäftsräume fest.

5 Die Waffenhandelsbewilligung wird von der zuständigen Behörde des Kantons erteilt, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin befindet. Ausserkantonale Filialen benötigen eine eigene Waffenhandelsbewilligung.

2. Abschnitt: Waffenherstellung

Art. 18 Grundsatz

Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt oder Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

Art. 19 Nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau

1 Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffen- zubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen (Art. 5 Abs. 1) sind untersagt.

2 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.

3 Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.

Art. 20 Verbotene Abänderungen

1 Der Umbau von halbautomatischen Hand- und Faustfeuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abändern von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuerwaffen sind verboten.

2 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.

3. Abschnitt: Buchführung und Auskunftspflicht

Art. 21 Buchführung

1 Die Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen Buch zu führen.

2 Die Bücher nach Absatz 1 und die Kopien der Waffenerwerbsscheine und der Ausnahme- bewilligungen sind während zehn Jahren aufzubewahren und danach der zuständigen kantonalen Behörde zu übergeben.

Art. 22 Auskunftspflicht

Die Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen und deren Personal sind verpflichtet, den Kontrollbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für eine sachgemässe Kontrolle erforderlich sind.

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Mindtrip08.10.00, 17:56

5. Kapitel: Ein-, Aus- und Durchfuhr

Art. 23 Meldepflicht

1 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile sind bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr nach Artikel 6 des Zollgesetzes5 anzumelden.

2 Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen

Art. 24 Gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr

1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitions- bestandteile ein- oder ausführen will, benötigt eine Bewilligung.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die antragstellende Person eine Waffenhandelsbewilligung (Art. 17) besitzt.

3 Die Bewilligung ermächtigt den Inhaber oder die Inhaberin zur unbeschränkten Ein- und Ausfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen. Sie er- mächtigt auch zur Durchfuhr.

4 Für die gewerbsmässige Durchfuhr allein ist ebenfalls eine Bewilligung erforderlich. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für deren Erteilung. Die Waffenhandelsbewilligung wird nicht vorausgesetzt.

5 Die Bewilligung wird von der Zentralstelle erteilt und ist zu befristen

5 SR 631.0 6

Art. 25 Nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr

1 Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nicht- gewerbsmässig einführen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist.

2 Für die nichtgewerbsmässige Aus- oder Durchfuhr ist ebenfalls eine Bewilligung erforderlich. Diese wird erteilt, wenn nach den Umständen angenommen werden darf, dass sie nicht missbräuchlich verwendet wird.

3 Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons erteilt. Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz erhalten sie bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Ein- oder Ausfuhr stattfindet. Sie ist zu befristen.

4 Der Bundesrat kann Ausnahmen festlegen, insbesondere für Waffen, wesentliche Waffen- bestandteile, Munition und Munitionsbestandteile, die für die Jagd oder das Sportschiessen bestimmt sind.

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Mindtrip08.10.00, 17:57

6. Kapitel: Aufbewahren, Tragen und Mitführen von Waffen, wesentlichen

Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen

Art. 26 Aufbewahren

1 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.

2 Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden.

Art. 27 Waffentragen

1 Wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen.

2 Eine Waffentragbewilligung erhält, wer:

a. die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt (Art. 8 Abs. 2);

b. glaubhaft macht, dass er oder sie eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen;

c. eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraus- setzungen des Waffengebrauchs bestanden hat. Das zuständige Departement erlässt ein Prüfungsreglement.

3 Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie gilt für die gesamte Schweiz und kann mit Auflagen verbunden werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten sie von der zuständigen Behörde des Einreisekantons.

4 Keine Bewilligung brauchen Inhaber oder Inhaberinnen einer Jagdbewilligung, Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen und Wildhüter oder Wildhüterinnen für das Tragen von Waffen im Rahmen ihrer entsprechenden Tätigkeiten.

5 Der Bundesrat regelt die Erteilung von Tragbewilligungen im einzelnen, insbesondere jene an ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen.

Art. 28 Mitführen von Waffen

1 Waffen können ungeladen frei mitgeführt werden, insbesondere unterwegs:

a. für Kurse, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- oder Jagdvereinen und militärischen Vereinigungen oder Verbänden;

b. vom und zum Zeughaus;

c. von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;

d. von und zu Fachveranstaltungen.

2 Beim Mitführen müssen Waffen und Munition getrennt sein.

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Mindtrip08.10.00, 17:57

7. Kapitel: Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren

Art. 29 Kontrolle

1 Die Kontrollbehörden sind befugt, die Geschäftsräume der Inhaber oder Inhaberinnen von Waffen-handelsbewilligungen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen.

2 Sie stellen belastendes Material sicher.

Art. 30 Entzug von Bewilligungen

1 Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn:

a. die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;

b. die mit der Bewilligung verknüpften Auflagen nicht mehr eingehalten werden.

2 Sie meldet den Entzug der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat.

Art. 31 Beschlagnahme

1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:a. Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;

b. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.

2 Werden Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestand- teile aus dem Besitz einer Person beschlagnahmt, die nicht eigentumsberechtigt ist, so sind sie dem Eigentümer oder der Eigentümerin zurückzugeben, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.

3 Die beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht.

4 Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.

Art. 32 Gebühren

Der Bundesrat legt die Gebühren fest für:

a. kantonale Bewilligungen nach diesem Gesetz;

b. das Aufbewahren beschlagnahmter Waffen.

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Mindtrip08.10.00, 17:57

8. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 33 Vergehen

1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ohne Berechtigung Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder ein-, aus- oder durchführt;

b. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche Waffen- bestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nicht zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet oder bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr unrichtig deklariert;

c. eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder mit unvollständigen Angaben erschleicht;

d. die Buchführungspflicht nach Artikel 21 verletzt;

e. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche Waffen- bestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d).

2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

3 Mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätz- lich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:

a. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, einführt, ausführt, durchführt oder herstellt;

b. Waffen an wesentlichen Bestandteilen abändert.

Art. 34 Übertretungen

1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer:

a. einen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung mit falschen oder mit unvoll- ständigen Angaben erschleicht oder zu erschleichen versucht oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass ein Tatbestand von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist;

b. ohne Bewilligung mit Seriefeuerwaffen schiesst (Art. 5 Abs. 2 und 3);

c. seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 9, 10 und 15);

d. seinen Pflichten nach Artikel 11 nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht;

e. als Privatperson Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 26 Abs. 1);

f. als Privatperson Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nicht zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet oder bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr unrichtig deklariert;

g. den Verlust von Waffen nicht sofort der Polizei meldet (Art. 26 Abs. 2);

h. die Waffentragbewilligung nicht mit sich führt (Art. 27 Abs. 1).

2 In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

Art. 35 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstraf-rechtsgesetzes6.

Art. 36 Strafverfolgung

1 Die Kantone verfolgen und beurteilen Widerhandlungen. Der Bund unterstützt die Koordination der Strafverfolgung zwischen den Kantonen.

2 Die Zollverwaltung untersucht und beurteilt Übertretungen dieses Gesetzes bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waffen (Art. 34 Abs. 1 Bst. f).

3 Stellt eine Übertretung nach Absatz 2 gleichzeitig eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung oder die Mehrwertsteuergesetzgebung dar, so wird die für die schwerere Widerhandlung vorge-sehene Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

6 SR 313.0 9

Art. 37 Verjährung

Die Verfolgung einer Übertretung verjährt in zwei Jahren, die Strafe für eine Übertretung in fünf Jahren.

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Mindtrip08.10.00, 17:58

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 38 Vollzug durch die Kantone

1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es nicht den Bund als zuständig erklärt.

2 Sie erlassen die Bestimmungen für den kantonalen Vollzug und teilen sie den Bundesbehörden mit.

Art. 39 Zentralstelle

1 Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Unterstützung der Vollzugsbehörden.

2 Die Zentralstelle nimmt neben ihrem Auftrag nach den Artikeln 12 Absatz 4, 14 und 24 insbeson-dere die folgenden Aufgaben wahr:

a. Sie berät die übrigen Vollzugsbehörden.

b. Sie koordiniert deren Tätigkeiten.

3 Der Bundesrat regelt die Tätigkeit der Zentralstelle im einzelnen.

Art. 40 Vollzugsbestimmungen des Bundesrates

1 Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz.

2 Er regelt darin insbesondere Form und Inhalt der Bewilligungen.

3 Er regelt die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Dauer der Datenaufbewahrung und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er bestimmt die Behör-den, welche Daten direkt ins automatisierte Register eingeben, solche direkt abfragen oder denen Daten im Einzelfall bekanntgegeben werden können.

4 Er kann Vollzugsaufgaben der Zollverwaltung übertragen.

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