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Neue Sportordnung ab 1.1.2014


greyman

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Aus dem DSB Newsletter

Neue Sportordnung ab sofort bestellbar

Die neue Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, die ab dem 1. Januar 2014 in Kraft tritt, kann zum Preis von 22 Euro ab sofort vorbestellt werden.

Bitte senden Sie eine mail an Tatjana Wettstein unter der Adresse wettstein@dsb.de oder Sie melden sich telefonisch unter 0611-46807-19.

Ändert sich dort etwas großartig?

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Die aktuell anstehenden Änderungen sind im wesentlichen Änderungen durch das ISSF und betreffen (ebenfalls im Wesentlichen) Änderungen der Bekleidung und der Austragung von Wettkämpfen. Viele ältere Schießjacken sind nach der neuen Sportordnung nicht mehr zulässig, bestimmte Schuhe nicht mehr etc.

Die Ablehnung des BVA bezog sich (mutmasslich) auf Änderung in Schießdisziplinen, insbesondere der Liste B. Hiergegen klagt der DSB, wie auch alle anderen betroffenen Verbände außer dem VdRBw, der hat seine Änderungen genehmigungsfähig zusammengestutzt.

Von daher könnte es sein, dass die aktuellen Änderungen durchaus genehmigt werden, da ansonsten der internationale Vergleich nicht mehr gewährleistet ist.

Die Änderungen der Schießdisziplinen, insbesondere der Listen B Disziplinen wird sicherlich vor Gericht entschieden werden.

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Das sind Elemente, die nach dem Gesetz keienr Zustimmung der BVA bedürfen.

Waffenrechtlich nicht relevant.

Aber wie gesagt, man scheint beim BVA keinen Fettnapf auslasssen zu wollen, so mein Eindruck.

Das Problem ist, dass die gesamte Sportordnung vom BVA zugelassen werden muss, nicht nur die waffenrechtlich relevanten Abschnitte. Für das Verhalten des BVA habe ich keine andere Erklärung, als dass der Staat Krieg gegen seine eigenen Bürger führt.

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Nein, die gesamte Sportordnung unterliegt nach dem Gesett nämlich gearde nicht der Genehmgung des BVA.

§ 15a Sportordnungen

(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten

Sportordnung geschossen wird. ...

(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die Genehmigung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind.

Sofern das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann, gilt die Änderung als genehmigt.

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