greyman Posted July 17, 2013 at 12:54 PM Share Posted July 17, 2013 at 12:54 PM Aus dem DSB Newsletter Neue Sportordnung ab sofort bestellbar Die neue Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, die ab dem 1. Januar 2014 in Kraft tritt, kann zum Preis von 22 Euro ab sofort vorbestellt werden. Bitte senden Sie eine mail an Tatjana Wettstein unter der Adresse wettstein@dsb.de oder Sie melden sich telefonisch unter 0611-46807-19. Ändert sich dort etwas großartig? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted July 17, 2013 at 02:16 PM Share Posted July 17, 2013 at 02:16 PM Wie ich mitbekommen habe, einige Kleidungsvorschriften und Finalschießen in manchen Disziplinen. Für untere Ebenen nichts von Bedeutung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
GunTalker Posted July 17, 2013 at 02:20 PM Share Posted July 17, 2013 at 02:20 PM Ich glaube nicht, daß diese Sportordnung am 01.01.2014 in Kraft tritt. Genausowenig wie die von 2013, 2012, 2011 und von 2010 in Kraft getreten sind wird es bei dieser auch wieder nichts mit der Genehmigung durch das BVA werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted July 17, 2013 at 02:25 PM Share Posted July 17, 2013 at 02:25 PM Die aktuell anstehenden Änderungen sind im wesentlichen Änderungen durch das ISSF und betreffen (ebenfalls im Wesentlichen) Änderungen der Bekleidung und der Austragung von Wettkämpfen. Viele ältere Schießjacken sind nach der neuen Sportordnung nicht mehr zulässig, bestimmte Schuhe nicht mehr etc. Die Ablehnung des BVA bezog sich (mutmasslich) auf Änderung in Schießdisziplinen, insbesondere der Liste B. Hiergegen klagt der DSB, wie auch alle anderen betroffenen Verbände außer dem VdRBw, der hat seine Änderungen genehmigungsfähig zusammengestutzt. Von daher könnte es sein, dass die aktuellen Änderungen durchaus genehmigt werden, da ansonsten der internationale Vergleich nicht mehr gewährleistet ist. Die Änderungen der Schießdisziplinen, insbesondere der Listen B Disziplinen wird sicherlich vor Gericht entschieden werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted July 17, 2013 at 02:28 PM Share Posted July 17, 2013 at 02:28 PM Ich kann mich des Eindrucks nicht erwerhen, dass der Präsident des BVA mit seinem nachgeordneten Beamtenbereich auch dieses Fettnäpfchen nicht ausläßt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted July 17, 2013 at 02:33 PM Share Posted July 17, 2013 at 02:33 PM Änderungen sind rot markiertDraft_ISSF2013.pdf Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted July 17, 2013 at 02:45 PM Share Posted July 17, 2013 at 02:45 PM Das sind Elemente, die nach dem Gesetz keienr Zustimmung der BVA bedürfen. Waffenrechtlich nicht relevant. Aber wie gesagt, man scheint beim BVA keinen Fettnapf auslasssen zu wollen, so mein Eindruck. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nightingale Posted July 17, 2013 at 02:51 PM Share Posted July 17, 2013 at 02:51 PM Das sind Elemente, die nach dem Gesetz keienr Zustimmung der BVA bedürfen. Waffenrechtlich nicht relevant. Aber wie gesagt, man scheint beim BVA keinen Fettnapf auslasssen zu wollen, so mein Eindruck. Das Problem ist, dass die gesamte Sportordnung vom BVA zugelassen werden muss, nicht nur die waffenrechtlich relevanten Abschnitte. Für das Verhalten des BVA habe ich keine andere Erklärung, als dass der Staat Krieg gegen seine eigenen Bürger führt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted July 17, 2013 at 03:00 PM Share Posted July 17, 2013 at 03:00 PM Nein, die gesamte Sportordnung unterliegt nach dem Gesett nämlich gearde nicht der Genehmgung des BVA. § 15a Sportordnungen (1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. ... (2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die Genehmigung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Sofern das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann, gilt die Änderung als genehmigt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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