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Kontrolle der Lagerung


Steven

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M.E. waren Sprengstofferlaubnisse und Handelsgenehmigungen schon immer an die Auflage einer anlasslosen Vor-Ort-Besichtigung gebunden und zwar - im Gegensatz zum Waffenrecht vor 2009 - ohne den Hinweis auf drohende Gefahr.

Bei den Handelsgenehmigungen weiss ich das, beim Sprengstoffschein habe ich es nur in einigen Foren gelesen.

Ich kann mich natürlich täuschen.

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:okidoki:hola amiga Katja,

passt fast zum Thema: mein Nachbar hat einen Garten-Landschafst-Baubetrieb und auch er muss jederzeit mit einer "anlasslosen Kontrolle" rechnen wegen seiner Chemikalien (Dünger, Unkrautex, Diesel, usw.) gerade die beiden "D´s"--->(selbst gelöscht nicht dass jemand auf dumme Gedanken kommt).

saludos de pancho lobo:bayer::drinks:

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Hallo

bei der anlaßlosen vor-Ort-Kontrolle kommt es immer darauf an, ob gewerblich oder nichtgewerblich gelagert wird. Nichtgewerblich, also nach §27 muß grundsätzlich eine dringende Gefahr vorliegen.

Das weiß ich auch erst seit einigen Monaten. Davor bin ich immer davon ausgegangen, die dürfen.

Mann wird alt wie eine Kuh und lernt immer noch dazu.

Steven

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Für diese Einschätzung gibt es aber auf Grund des dargestellten Sachverhaltes wenig Grundlagen.

Das würde mich wundern. Erstens sind Personen mit Erlaubnis nach §27 neben den "Gewerblichen" explizit benannt. Zweitens ist die Verhütung der genante Zweck, nicht die Bedingung. Der Name des Vertreters und seine letzen misslungenen klaren Sachverhalte machen zusätzlich skeptisch.

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Das würde mich wundern. Erstens sind Personen mit Erlaubnis nach §27 neben den "Gewerblichen" explizit benannt. Zweitens ist die Verhütung der genante Zweck, nicht die Bedingung. Der Name des Vertreters und seine letzen misslungenen klaren Sachverhalte machen zusätzlich skeptisch.

Hallo Mutter

auch nach mehrmaligem Durchlesen kann ich den Sinn deines Schreibens nicht verstehen.

Mein Ratschlag: Schlaf dich aus und versuche es morgen nochmal.

Steven

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Dann ändert das auch nichts ;)

Du wolltest meine Einschätzung haben und da steht sie. Ich versuche es mal in kurzen Stichpunkten

-es betrifft nicht nur Gewerbe

-"zur Verhütung..." ist die Zielrichtung und nicht die Vorraussetzung

-dein Anwalt hat in letzter Zeit mehrere (3) einfache Sachverhalte (2Schuss Magazin) an die Wand gesetzt und eigenartige Rechtsauffassungen in Fachzeitschriften vertreten.

Deine Chancen stehen daher nicht sehr hoch. Für mich geht das Ding gewaltig krachen.

Ich zerrede das aber auch nicht hier. Wir werden das Ergebnis ja sehen. Eines gebe ich immer wieder zu Bedenken: Unnötige Klagen in Verbindung mit ungeeigneter rechtlicher Vertretung schaffen leider oft ein RECHT was keiner will und braucht.

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-es betrifft nicht nur Gewerbe

-"zur Verhütung..." ist die Zielrichtung und nicht die Vorraussetzung

Hallo Mutter

da widerspreche ich.

Im §31 Abs. 2 steht klar drin, daß die zuständige Behörde "zur verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen " betreten können.

Die dringende Gefahr muß vorliegen um verhütet werden zu können. Sie darf nicht nur vermutet werden.

Steven

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Da steht das sie die Räume mit diesem Ziel, nicht mit diesem Zweck betreten darf ;) Deshalb ist der Teil auch anders formuliert, als §36 WaffG der ja ebenfalls eine Nachschau enthält. Man kann die Feinheiten der Formulierung ja mal vergleichen. Es fällt sicher ein Unterschied auf.

Liegt ein konkreter Anlass nämlich erst vor, hat man sehr viel weitreichendere Möglichkeiten.

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Das würde mich wundern. Erstens sind Personen mit Erlaubnis nach §27 neben den "Gewerblichen" explizit benannt. Zweitens ist die Verhütung der genante Zweck, nicht die Bedingung. Der Name des Vertreters und seine letzen misslungenen klaren Sachverhalte machen zusätzlich skeptisch.

So ganz versteh ich das mal wieder nicht. Aber nach über dreißig Jahren Erfahrung mit Behörden in solchen Angelegenheiten, sehe ich die Sache nicht so skeptisch. Da Steven die Erlaubnis für den Erwerb und Umgang aber nicht für die Lagerung erhalten hat, ist diese eine völlig unsinnige und zweifelhafte Formaljuristische Entscheidung. Entweder verfügt man über die Zuverlässigkeit oder nicht. Da die Lagerrichtlinie für Treibladungspuler eine der wesentlichen Grundlage für die Lagerung darstellt, darf und muss unterstellt werden, wenn der Antragssteller schon "nicht gewillt" ist (wovon die Behörde ja offensichtlich aus geht) diese Bedingung zu erfüllen, dann wäre die Zuverlässigkeit gänzlich abszusprechen.

Ich gehe davon aus, dass in diesem Falle nicht der SB sondern der entsprechende Vorgesetzte die treibende Kraft ist und (aus welchem Grunde auch immer) versucht hier juristische Präzedenzfälle zu schaffen. Im Falle des streitigen Verfahrens wird dieser ( es sei denn er ist auch Jurist) den Fall allerdings nicht zu vertreten haben, sondern der hierfür zuständige Jurist der Behörde.

Hier darf man getrost den Ausgang abwarten, mit zumindest lecht positiv gestimmter Erwartungshaltung.

Gruß

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Den Unsinn, denn die Behörde da zusammengezimmert hat, könnte man getrennt bewerten. Da steht zweifelsohne einiges, welches zur Erheiterung beiträgt. Das hat ganz klar kein Jurist formuliert.

Das Betretungsrecht (um das geht es ja) ist jedenfalls klar formuliert. Das Eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Die Begründung ÖSuO muss zwingend genannt werden, damit dies konform mit Art 13 GG bleibt. Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wird allgemein als vorhandene Gefahr gesehen werden. Bei Waffen kennt man diese Lesart doch auch so.

Es handelt sich also um die Begründung der Erlaubnis und nicht um eine notwendige Bedingung.

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Den Unsinn, denn die Behörde da zusammengezimmert hat, könnte man getrennt bewerten. Da steht zweifelsohne einiges, welches zur Erheiterung beiträgt. Das hat ganz klar kein Jurist formuliert.

Nun, warten wir mal ab. Ich verkenne Deine sicherlich berechtigten Zweifel nicht, aber selbst bei uns in BaWü stößt diese Entscheidung auf juristischen Zweifel in meiner Behörde. Das stimmt mich zuversichtlich...

Gruß

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Da steht das sie die Räume mit diesem Ziel, nicht mit diesem Zweck betreten darf ;)

Hallo Mutter

das siehst du nicht ganz richtig. Die dringende Gefahr muß vorliegen, um der zuständigen Behörde das Recht zu geben, die Wohnräume zu betreten. Es müssen Tatsachen darauf schließen lassen. Eine Vermutung reicht da nicht aus. Die Begründung, daß ich NC Pulver lagere und man dadurch vermuten kann, daß ich immer eine dringende Gefahr darstelle, wird nicht ausreichen. Denn dann könnte die zuständige Behörde täglich bei mir ein und ausmarschieren.

Steven

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Zur Verhütung dringender Gefahren ist in meinen Augen etwas anderes als allgemein Gefahren für die Öffentlichkeit verhüten zu wollen.

Im Vorliegenden Fall hat die Behörde ja die ordnungsgemäße Aufbewahrung schon überprüft und eine Genehmigung erteilt. Die Verlängerung der Erlaubnis zur Aufbewahrung nun zu Versagen, obwohl diese 5 lange Jahre nie beanstandet wurde ist etwas unverständlich.

Meine Pappe habe ich übrigens ohne Ortsbesuch bekommen. Fragebogen wahrheitsgemäß ausgefüllt und erledigt...

Somit bin ich als auskunftspflichtiger meinen Pflichten nach 31 (1) sprengG nachgekommen. Das betretungsrecht nach 31 (2) ist für Wohnungen definitiv eingeschränkt. Mehr als im Fragebogen steht kann die Behörde da doch auch nicht nachkontrollieren.

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  • 2 weeks later...

Hallo,

heute habe ich die Klageerwiderung vom Rhein-Kreis Neuss auf meine Klage erhalten:

Steven ./. Rhein-Kreis Neuss

Zu der mir von Ihnen mit Schreiben vom 07.10.2013 übersandten Klagebegründung wird wie folgt Stellung genommen:

Am 09.05.2013 beantragte Herr Steven, die Gültigkeit seiner nach § 27 SprengG erteilten und bis zum 29.07.2013 befristeten Erlaubnis zu verlängern. Für 5 Jahre wurden der Erwerb und der Umgang mit Nitrocellulosepulver und Schwarzpulver für das Schießen mit Vorderladerwaffen und das Wiederladen von Patronen beantragt. Die Erlaubnis sollte eine Menge von 5 kg Nitrocellulosepulver und 1 kg Schwarzpulver sowie die Aufbewahrung beider Pulverarten umfassen (Blatt 2 bis 5 der Akte).

Erlaubt waren Herrn Steven bis zum 29.07.2013 das Erwerben, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten und das Verbringen von Treibladungspulver (2 kg Schwarzpulver und 5 kg Nitropulver) zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und von Vorderladerwaffen.

Mit Bescheid vom 30.07.2013 (zugestellt am 06.08.2013) wurde der Antrag vom 09.05.2013 in Bezug auf das Schwarzpulver abgelehnt. Gleichzeitig wurde dem Antrag auf Aufbewahrung von Nitrocellulosepulver nicht entsprochen. Im übrigen wurde dem Antrag stattgegeben (Blatt 20 bis 27 und Blatt 29 der Akte).

Gegen die Ablehnung des Antrages auf Aufbewahrung von Nitrocellulosepulver klagte Herr Steven mit Schreiben vom 02.09.2013 (Blatt 33 bis 37 der Akte). Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 04.10.2013 begründet (Blatt 41 bis 46 der Akte).

Explosionsgefährliche Stoffe müssen nach den im Anhang zu § 2 Absatz 1 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2.SprengV) vom 10.09.2002 (BGBI.III/FNA 7134-2-2) präzisierten Vorgaben und im übrigen nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln aufbewahrt werden. Diese rechtliche Regelung dient dem Schutz des Erlaubnisinhabers und Dritter vor den Auswirkungen einer unsachgemäßen oder ungewollten Zustandsveränderung der explosionsgefährlichen Stoffe.

Für die Art und Weise der Aufbewahrung in kleinen Mengen gelten besondere Vorschriften (Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen - SprengLR 410), die die allgemeinen Anforderungen an Räumlichkeiten und deren Benutzung festlegen.

Die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen unterliegt dem Erlaubnisvorbehalt (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 SprengG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG).

Zur Prüfung, ob die Aufbewahrung des Nitrocellulosepulvers rechtskonform erfolgt oder ob die Erlaubniserteilung mit Auflagen (§ 27 Abs. 2 SprengG) zu versehen ist, ist eine Ortsbesichtigung zwingend erforderlich, da nur so von der die Erlaubnis erteilenden Behörde geprüft werden kann, ob von der Art und Weise der beantragten Aufbewahrung keine Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit des Antragstellers sowie Dritter ausgehen. § 31 Abs. 2 Satz 1 SprengG führt deshalb aus, dass die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen befugt sind, zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten. Der vom Kläger angesprochene Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz erfährt insofern durch Artikel 14 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz eine Einschränkung.

Da der Kläger dem Beklagten den Zugang zu seinen Wohnräumen verweigerte, konnte vom Beklagten nicht geprüft werden, ob der Kläger die von ihm erworbenen oder noch zu erwerbenden explosionsgefährlichen Stoffe rechtskonform aufbewahren kann.

Die fehlende Mitwirkung des Klägers führt dazu, dass die beantragte Erlaubnis nicht voll umfänglich, sondern nur in dem in der Verfügung vom 30.07.2013 ersichtlichen Umfang erteilt werden konnte.

Ich beantrage, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die merken scheinbar nicht, dass ihr Artikel 14 GG der von mir angesprochene Artikel 13 GG ist.

Steven.

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Hallo,

und hier die Antwort meines Anwalts:

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Steven

gegen

Rhein-Kreis Neuss

___________________________________

wird zum Beklagtenschriftsatz vom 22.10.2013 wie folgt Stellung genommen:

1.

§ 31 Abs. 2 Satz 1 SprengG erlaubt eine sogenannte Nachschau, also eine Ortsbesichtigung in Wohnräumen eines Auskunftspflichtigen nur dann, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn eine konkrete Gefahr gegeben ist, die zum Schaden besonders wichtiger Rechtsgüter oder in besonders großem Ausmaß führen kann. Konkret ist eine Gefahr dann, wenn ein Sachverhalt oder ein Verhalten vorliegt, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem schädigenden Ereignis wird. Bei einer dringenden Gefahr muss also ein konkreter Sachverhalt vorliegen, die die Behörde zu der Erkenntnis gelangen lässt, dass bei ungehindertem Ablauf eines zu erwartenden Geschehens ein Schadenseintritt erfolgen wird.

Hierzu ist von der Beklagten weder in ihrem Bescheid vom 30.07.2013 noch im jetzigen Beklagtenschriftsatz etwas erwähnt. Weder wird ein Sachverhalt oder ein Verhalten des Klägers geschildert, noch wird ein objektiv zu erwartendes Geschehen genannt, welches zu einem verletzenden Ereignis führen könnte.

Einzige Argumentation der Beklagten ist, dass eine Überprüfung der Aufbewahrung nicht möglich sei. Es fehlen also nach wie vor konkrete Hinweise darauf, dass ggfs. der Kläger die explosionsgefährlichen Stoffe unsachgemäß oder nicht rechtskonform aufbewahrt, dass durch diese nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung Gefahren entstehen können, die schlussendlich zu einem schädigenden Ereignis führen könnten.

2.

Die Beklagte hat des Weiteren übersehen, dass eine Maßnahme nach § 31 Abs. 2 S. 1 SprengG, also die sogenannte Nachschau, bereits von der Gesetzessystematik her ultima ratio der Überprüfungsrechte der Behörde im Sprengstoffrecht darstellt. Milderes Mittel sind Maßnahmen z. B. nach § 31 Abs. 1 SprengG; gemäß dieser Vorschrift wird der zuständigen Behörde erlaubt, Auskünfte einzuholen. Die Beklagte hätte also nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift zunächst den Kläger auffordern müssen, Fotos und ggfs. andere Unterlagen beizubringen, um so die sichere Aufbewahrung des explosionsgefährlichen Stoffe zu dokumentieren. Der Vorrang des § 31 Abs. 1 SprengG und die Tatsache, dass diese Vorschrift das mildere Mittel darstellt, ergibt sich auch daraus, dass § 31 Abs. 2 S. 1 SprengG grundrechtseinschränkend ist; Maßnahmen, die in Grundrechte eingreifen, dürfen nur dann zu behördlichem Tätigwerden führen, wenn mildere Maßnahmen den bezweckten Erfolg nicht eintreten lassen.

Somit kann eine fehlende Mitwirkung des Klägers nicht dazu führen, dass die beantragte Erlaubnis nicht voll umfänglich erteilt worden ist. Der Kläger hat sich zu Recht darauf berufen, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 S. 1 SprengG nicht vorliegen, weil keine dringende Gefahr vorliegt. Insofern hätte er eine Einschränkung seines Grundrechtes aus Art. 13 GG nicht hinnehmen müssen.

Steven

P. S. Rechtschreibfehler wurde übernommen.

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Das mit Art 14 amüsiert mich tatsächlich :D Eine aufs Grundgesetz vereidigte Behörde (Mitarbeiter) kennen den Inhalt so schlecht?

Hast du mal geprüft, ob sich der Fehler nicht tatsächlich bei dir eingeschlichen (Tippfehler) hatte? Ich würde das schon sehr witzig finden, wenn die bis zum Gericht mit Art. 14 weiter argumentieren. Das hinterlässt ja auch einen ganz besonderen Eindruck :D

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Steven, Du hast doch schon einmal eine Begehung gehabt? Bei der Erstbewilligung der Lagerstätte? Wenn ja sollte Dein Anwalt darauf hinweisen und das sich bei Dir Lagertechnisch nichts verändert hat, deshalb erneute Nachschau nicht nötig und Du ja keine Änderung des Lagers vorgenommen hast.

Hallo Erik

ich will die gar nicht darauf hinweisen. Habe ich zwar schon getan, aber ich hoffe, daß ein urteil gesprochen wird. Falls die vorher einknicken, wäre die Mühe für die Katz.

Steven

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Das mit Art 14 amüsiert mich tatsächlich :D Eine aufs Grundgesetz vereidigte Behörde (Mitarbeiter) kennen den Inhalt so schlecht?

Hast du mal geprüft, ob sich der Fehler nicht tatsächlich bei dir eingeschlichen (Tippfehler) hatte? Ich würde das schon sehr witzig finden, wenn die bis zum Gericht mit Art. 14 weiter argumentieren. Das hinterlässt ja auch einen ganz besonderen Eindruck :D

Hallo Mutter

tatsächlich hatte die Sekretärin meines Anwaltes in einem Schreiben statt Art. 13 GG Art. 14GG geschrieben. Bevor ich intervenieren konnte, war der Brief schon raus. Seitdem wird von uns immer wieder auf Art. 13GG hingewiesen. Auch in den ersten Gesprächen wurde nur Art. 13 Unverletzbarkeit der Wohnung benannt. Mal sehen, wann die Behörde ihren Fehler merkt.

Steven

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