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Kontrolle der Lagerung


Steven

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Das wäre dann das Ende des demokratischen Grundgerüstes dieser Republik. Dann könnte ich als PvB immer behaupten, dass die Erstürmung der Wohnung aus diesem Grund geschehen ist und somit richterliche Durchsuchungsbeschlüsse bzw. gesetzliche Regelungen und Grundlagen überhaupt nicht mehr nötig wären.

Das sehe ich auch so.

Die Aussage: " Quintessens: Sie sehen die dringende Gefahr dahingehend, daß sie ohne Ortsbegehung eine dringende Gefahr nicht ausschließen können." öffnet der Willkür Tür und Tor.

Damit kann die Polizei jederzeit jede Wohnung stürmen. kann ja Gefahr im Verzug nur ausschliessen, wenn wir nachsehen...

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Sie sehen die dringende Gefahr dahingehend, daß sie ohne Ortsbegehung eine dringende Gefahr nicht ausschließen können."

Hallo

verschärfend kommt hinzu, daß ich dem OA mitgeteilt habe, daß z. Zt. keinerlei SP oder NC bei mir eingelagert ist. Also kann gerade keine dringende Gefahr bei mir bestehen. So abstrakt ihre Konstruktion zur Definition "dringende Gefahr" auch wäre.

Steven

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Das sehe ich auch so.

Die Aussage: " Quintessens: Sie sehen die dringende Gefahr dahingehend, daß sie ohne Ortsbegehung eine dringende Gefahr nicht ausschließen können." öffnet der Willkür Tür und Tor.

Damit kann die Polizei jederzeit jede Wohnung stürmen. kann ja Gefahr im Verzug nur ausschliessen, wenn wir nachsehen...

...eröffnen sich aber ganz neue Perspektiven für die ständig klammen Kommunen. Das ganze teure Lasergelumpe/Blitzgerät wird abgeschafft und jeder KFZ-Halter bekommt monatlich einen Brief: "Sehr geehrte/r...zahlen Sie bitte den Betrag i.H.v. XXX...da wir nicht ausschließen können, dass Sie im letzten Monat zu schnell gefahren/Vorfahrtsregeln missachtet/ ein Rotlicht überfahren haben (zutreffendes bitte ankreuzen)...:lach:

Hallo

Also kann gerade keine dringende Gefahr bei mir bestehen. So abstrakt ihre Konstruktion zur Definition "dringende Gefahr" auch wäre.

Steven

jo Steven, da bin ich auch bei dir. Der Gesetzgeber hat bewusst den Tatbestand/die Einschränkung "zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" in den Paragraphen aufgenommen, daher ist dies auch entsprechend zu begründen. Wäre gewollt, dass das Betretungsrecht generell im SprengG gilt, hätte man diesen Halbsatz schlicht weggelassen. So seh ich das...

Ich drück Dir die Daumen und danke, dass Du im Prinzip für uns alle die Mühen und Kosten auf Dich nimmst, diesbezüglich ein Urteil zu erstreiten! :up:

gruss

blackys

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Hallo

gerade mit Dr. Scholzen telefoniert. Wir warten, bis das ablehnende Schreiben eingegangen ist, danach legt er los.

Besonders erheitert hat ihn die Erklärung der Bezirksregierung: "Wir sehen die dringende Gefahr dahingehend, daß wir ohne Nachschau eine dringende Gefahr nicht ausschließen können."

Steven

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Hallo greyman

sei vorsichtig. Ich bin hin und wieder in Hamburg. Und immer durstig.

Steven

:trunkenbolde:hola amigo Steven,

´ne kleine Pizza oder ChiliCheesePommes von KFC gibt es von mir dazu...man soll uns nicht nachsagen können "die saufen nur".

Wenn Du mal wieder in HH bist könnten wir ja die PTB 51 im 4eck beschnacken.

saludos de pancho lobo:bayer::drinks:

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Besonders erheitert hat ihn die Erklärung der Bezirksregierung: "Wir sehen die dringende Gefahr dahingehend, daß wir ohne Nachschau eine dringende Gefahr nicht ausschließen können."

Steht das so in der Verwaltungsvorgabe?

Ich frage ja nur, weil sich Heute ein Knabe vom Ordnungsamt einen Termin hat geben lassen wollte.:pani:

Ich habe leider nicht gefragt , ob er den Lappen mitbringt.

Terminanfrage ist, wegen seines Urlaubs, auf Ende August vertagt worden.:cool:

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Hallo

heute kam Post.

Ich habe die §27 Erlaubnis zum Erwerben, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver. Aufbewahren ist mir nicht erlaubt.

Ich tippe mal die maßgeblichen Absätze ab.:

"Im nichtgewerblichen Bereich habe ich als zuständige Behörde im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 27 SprengG darauf zu achten, dass eine diebstahl- und unfallsichere Aufbewahrung gewährleistet ist. Dies geschieht regelmäßig durch Inaugenscheinnahme der Aufbewahrungsstätte. Hierbei gelten die Befugnisse nach § 31 Abs. 2 SprengG.

In Gesprächen vom 23.07.2013 und 30.07.2013 und mit Schreiben vom 31.07.2013 verweigerten Sie die Überprüfung der Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe unter Hinweis auf Art. 14 (soll sicherlich Art. 13 sein, denn von Eigentum, Erbrecht und Enteignung habe ich nichts gesagt.)Grundgesetz. Da ich auf Grund dessen die Einhaltung der Vorgaben des § 2 Absatz 1 der 2. SprengV nicht überprüfen kann, kommt zum Schutz hochwertiger Sachgüter wie Leben, Leib und Gesundheit von Ihnen oder Dritter nur eine vollständige oder teilweise Versagung der Erlaubnis in Betracht. Hierbei habe ich im Rahmen der Ermessensausübung das mildeste Mittel anzuwenden. Dies bedeutet in Ihrem Fall, dass ich Ihren Antrag im Bezug auf die Aufbewahrung von ZNitrozellulosepulver ablehne.

Sie dürfen daher nicht mehr im Besitz von Nitrozellulosepulver sein, was Sie nach Ihrem Schreiben vom 31.07.2013 auch nicht mehr sind."

Rechtsbehelfsbelehrung ist dabei.

Der Spaß kostete 183,-Euro.

Steven

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[. Dies bedeutet in Ihrem Fall, dass ich Ihren Antrag im Bezug auf die Aufbewahrung von ZNitrozellulosepulver ablehne.

Was für eine Logik, Also Resümee: Kaufen erlaubt, Transport erlaubt, Sofortiges verarbeitet erlaubt, Reste zum Düngen verwenden....:rolleyes1:

p.s Der Schelm hat da bestimmt einen Hintergedanken, nämlich:" Der hat gar keine Pflanzen zum Düngen Gefahr in Verzug...:vampire:"

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