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Umsatzstatistik bei eGun


Hausmeister

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Die Urteilsbegründung ist m.E. nicht stimmig, wenn darauf abgehoben wird, ob en bloc oder einzeln verkauft wird. Für mich wäre ein wesentliches Kriterium, wie lange die verkauften Gegenstände im Besitz waren.

Bei ein, höchstens zwei Jahren kann man noch von einem Handel mit Gewinnerzielungsabsicht ausgehen, bei einem zuvorigen Erwerb bspw. im Rahmen einer Sammlung, der über mehrere Jahre dauerte, eher nicht. Unverständlich ist auch, dass die Wiederverkaufsabsicht keine Rolle spielen soll -für mich ist sie ebenfalls wesentlich.

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