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Taschenmesser führen - Welche sind noch erlaubt ?


DirtyHarry

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Das BKA stuft mittlerweile ALLE Messer, die einhändig geöffnet werden KÖNNEN als Einhandmesser ein. die Zweckbestimmung spielt keine Rolle mehr.

Wer sich also mit dem Gedanken trägt, ein Messer zur Verteidigung zu führen sollte IMMER ein feststehendes mit einseitig geschliffener Klinge <12 cm nutzen.

Nichtwaffenbesitzer sollen führen was sie für richtig halten.

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Das BKA stuft mittlerweile ALLE Messer, die einhändig geöffnet werden KÖNNEN als Einhandmesser ein. die Zweckbestimmung spielt keine Rolle mehr.

Wer sich also mit dem Gedanken trägt, ein Messer zur Verteidigung zu führen sollte IMMER ein feststehendes mit einseitig geschliffener Klinge <12 cm nutzen.

Nichtwaffenbesitzer sollen führen was sie für richtig halten.

Ein -fahnder hat gesagt: ein schmales Stecheisen ist als Werkzeug hervorragend geeignet - und scharf genug.

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Interessant. Wie will man das denn qualifizieren?

FB BKA

Nun kann man das Spielchen noch weiter treiben:

Im 42a gehts nicht ums einhändige Öffen, sondern nur um

Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)

Dürfte denn ein Springmesser mit nicht feststellbarer Klinge, die 8,5 cm lang und nur einseitig geschliffen ist, geführt werden ?

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An meinem (täglich geführten) ist kein Öffnungspin dran.

DIE KÖNNEN MICH MAL a la WALLENSTEIN!

Ich brauch das für die Arbeit.

Wenn das nicht sozialadäquater Gebrauch ist, mit meinen Steuern die Damen und Herrn Beamten zu finanzieren, weiß ich auch nicht mehr weiter.

Eigentlich wars in der DDR schön. Das, was die hier und heute veranstalten, hätten sich Honni und Genossen nicht getraut. Die haben doch alle nur noch Rinderwahn!

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An meinem (täglich geführten) ist kein Öffnungspin dran.

DIE KÖNNEN MICH MAL a la WALLENSTEIN!

Ich brauch das für die Arbeit.

Wenn das nicht sozialadäquater Gebrauch ist, mit meinen Steuern die Damen und Herrn Beamten zu finanzieren, weiß ich auch nicht mehr weiter.

Eigentlich wars in der DDR schön. Das, was die hier und heute veranstalten, hätten sich Honni und Genossen nicht getraut. Die haben doch alle nur noch Rinderwahn!

Meine Frau stammt aus Leipzig, die sagt auch schon das es hier in Richtung DDR-2.0 geht!

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Das Schema ist immer das selbe:

1. Es gibt einen Vorfall, den man zum Anlaß nimmt. Oder "man" erfindet / modifiziert einen solchen.

2. Man schafft eine neue Regelung, die bewußt schwammig formuliert ist.

3. Man beteuert, daß damit der brave Bürger überhaupt nicht gemeint ist.

4. Man wartet ein Weilchen.

5. Man weist die staatlichen Stellen an, die in 2 genannte Regelung restriktiv durchzusetzen.

5. Man fühlt sich wieder mal richtig gut, den Bürger verarscht und geknechtet zu haben.

6. Der Michel kriegt das in seiner beschränkten Weltsicht gar nicht mit, daß er mal wieder eine neue Fußfessel bekommen hat. Und schaut weiter RTL II.

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Tom, wenn sich das oben verlinkte Rettungsmesser mit einer Hand öffnen und feststellen lässt, dann legs ins Handschuhfach.

In Stuttgart aber bitte ins abgeschlossene Handschuhfach ;) Dieses Urteil war der 2. Aufreger im Visier-Artikel Link

Es gibt zwar einen Rettungsmesser = Werkzeug FB, der spezifiziert aber nur diese Form: Link

Die Unsicherheit selbst bei den Beschlageneren zeigt, welches Chaos der Gesetzgeber da geschaffen hat.

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dieses teil:

Smith & Wesson Power Glide wollte mir der Sicherheitsdienst im Amtsgericht Siegen nicht mehr zurückgeben, nachdem ich es dort abgab, um eine Zeugenaussage zu machen. Erst einem herbeigerufenen Staatsanwalt konnte ich klar machen, daß es für exakt dieses Messer einen Feststellungsbescheid gibt, welcher es weder als Butterfly-Messer noch als einhändig zu öffnen klassifizierte. Hat er nachgeprüft und sich für das Benehmen des Pförtners entschuldigt :lach:

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(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,

2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html
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