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Taschenmesser führen - Welche sind noch erlaubt ?


DirtyHarry

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Das ist in der Tat eine sehr bedenkliche Entwicklung und die Rechtsgrundlage hiefür gehört komplett in die Tonne. Bedenklich finde ich ebenfalls, dass das BKA dieses bekloppte Spielchen mitmacht. Einerseits besitzt das BKA die schonungslose Kompetenzkompetenz, um ein Walther .22lfb Klon eine Kriegswaffeneigenschaft zuzusprechen, andererseits können sie dort aber ein Werzeug nicht von einer Waffe unterscheiden. Unvergessen bleibt hierbei auch die schonungslose Verfolgung deutscher Soldaten auf dem Heimweg und die Nichtgewährung des Messers durch den Dienstherren.

Hier muss man tatsächlich zu der Überzeugung kommen, das dies alles ein stimmiges Gesamtbild ergibt, welches auf die totale Überhöhung des Verwaltungsapparates gegenüber dem Bürger abzielt. Der Staat passt auf die anderen auf und auf dich. Und dies in allen Lebensbereichen. Das sogenannte berechtigte Interesse zum Führen eines Messers ist dermassen leicht auszuhöhlen, dass du damit vor Gericht erst garnicht anfangen musst.

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Das hieße dann für die künftige (Rechts-)Praxis, dass, wenn immer ein behördlicher "Zauberkünstler" es nach langem Üben schafft, ein definitiv nicht dafür konstruiertes Messer "aufzuschnippen", dieses dann im Fall einer Kontrolle als sog. "Einhandmesser" gem. § 42a WaffG eingestuft wird...

Nein, das heißt es nicht.

Im BKA-Bescheid ist der Passus zu lesen

"...läßt sich das Messer auch ohne besondere Fähigkeiten oder Übungen mit einer Schleuderbewegung aus dem Handgelenk öffnen..."

Das geprüfte Messer hat als Framelock (bei dem die geschlossene Klinge nur durch einen Detent-Ball gehalten wird) mit einer so stark vorderlastigen Klinge natürlich eine sehr hohe Eignung, mal eben einfach so aufgeschleudert zu werden.

Wie gesagt: bei dem Klingengewicht und der Bauweise ist das kein Wunder.

Aber obwohl sich das BKA hier über die Einstufung des Herstellers hinwegsetzt, bleibt das Ergebnis des Feststellungbescheides für mich absolut nachvollziehbar und fern jeder Willkür und macht auf mich auch nicht den Eindruck, daß das BKA jetzt "mit Gewalt" eine Ansicht durchsetzen will.

Dafür spricht z.B. auch der BKA-Bescheid zu einem unserer Messer, dem RBB Outdoor, das ebenfalls die Zweihandversion eines bestehendes Modells ist.

Feststellungbescheid siehe HIER.

Auch hier ging es schon um die Frage, ob man ein oder zwei Hände braucht, und nicht darum, was wir als Hersteller dazu sagen.

Aber das RBB als strammer Backlock ist eben nicht so "ohne besondere Fähigkeiten oder Übungen" aufzuschleudern.

Ergo wurde unser Messer als Zweihandmesser eingestuft.

Insofern ist der Bescheid zum Pohl Force natürlich alles andere als erfreulich, aber dennoch nicht ganz so katastrophal, wie es oft dargestellt wird, und in seinem Ergebnis alles andere als überraschend.

Sehr viel kritischer sehe ich da andere Bescheide aus der letzten Zeit, in denen sich das BKA z.B. über den Gesetztestext des Waffengesetzes hinwegsetzt (KaBar TDI hinsichtlich Griffwinkel) oder sachlich falsch argumentiert (Kerambit Herkunft/Ursprungszweck).

Das ist sehr viel beunruhigender, als bei einem Messer, das man sehr einfach und ohne Übung einhändig aufschleudern kann, eben genau diesen Umstand schriftlich festzustellen.

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...darauf hingewisen, dass du allein mit der Eigenschaft "nicht feststellbar" auf der sicheren Seite bist.

Ich habe auch ein paar "nicht feststellbare" Klappmesser. Aber diese würde ich nicht für alle Einsatzzwecke verwenden wollen... Eine Verriegelung/Feststellbarkeit des Messers ist im Sinne des Arbeitsschutzes im Zweifelsfall vorzuziehen, und meine Sicherheit/körperliche Unversehrtheit ist mir - bei der Auswahl eines Arbeitswerkzeugs - schlicht wichtiger.

Zaubern muss man aber wirklich nicht können. Etwas Schwung aus dem Handgelenk öffnet doch fast alle. Ich habe alle Messer aus dem Verkehr gezogen.

Na ja... "Fast alle" ist reichlich übertrieben, wenn man die Vielzahl der Klappmessermodelle betrachtet.

Ich besitze etliche schweizer Messer (Vic., Wenger) der jeweils "großen" Serie, alle natürlich mit feststellbarer Klinge, und der klassischen Daumennagelrille... Gleichfalls mehrere Opinel. Und andere klassisch auf Zweihandbedienung ausgelegte Klappmesser mit "störrischer" Klingenöffnung. Die bringt man (den Magier lasse ich mal beiseite) einfach NICHT einhändig auf bzw. festgestellt.

Ausschlaggebend ist in der Praxis (Beagleboy hatte es schon beschrieben): Beschaffenheit des Öffnungsmechanismus und Geometrie/Gewicht(sverteilung) der Klinge. Bei vielen "klassischen" Modellen geht da einfach nichts "einhändig".

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Nichtgewährung? Es ist eindeutig klargestellt, dass das Messer zum Anzug gehört. Daran gibt es kein rütteln.

Stimmt, da gibt es einen entsprechenden Erlass des Bundesverteidigungsministeriums, der dies klarstellt.

Das eigentlich Unglaubliche (in D aber nicht mehr wirklich Überraschende) ist aber, dass wir überhaupt so eine Klarstellung brauchen.

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Hallo,

Sie waren jeden Tag verpflichtet das Messer als Bestandteil der Uniform zu führen, ZDv 37/10.

Die Geschichte ist zudem äußerst schlecht dokumentiert und niemand weiß so richtig was bei dem Vorfall (EINZELFALL!) tatsächlich wie ablief.

Ich bin der Geschichte sehr detailliert nachgegangen und habe sämtlichen aufzutreibenden Schriftverkehr zusammengetragen inklusive Nachfrage im BMVg.

Zu keinem Zeitpunkt gab es Zweifel an der Gültigkeit der 37/10 oder Einschränkungen dazu.

Gruß

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Ich habe mir eine Taschenkarte mit dem §42a WaffG, der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WafV § 1 (1)) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV 1.9 Hieb- und Stichwaffen (§1 Abs. 7 WaffG) angefertigt, um bei meinen Teilnahmen auf Mittelaltermärkten abgesichert zu sein. Sollte ich wegen meiner Bewaffnung (scharfes Messer > 12 cm Klingenlänge, scharfe Wurfaxt, dazu Schaukampfwaffen) angehalten werden, händige ich die Karte aus mit der Bitte, das doch mal nachzuprüfen.

Mittlerweile beginnen die Ordnungsämter und Polizeien selbst auf den MA-Märkten zu kontrollieren oder die Veranstalter schieben in vorauseilendem Gehorsam selber Riegel vor. Hatte, auch dank der Karte, noch keinen Ärger gehabt, auch wenn ich voll bewaffnet (aber dann auch historisch gewandet) durch die Fußgängerzone auf dem Weg zum Markt gestiefelt bin...:donhuan:

Die entsprechenden Gesetzestexte passen auf das Format eines Personalausweises und somit ins Portmonnee. Es hilft vielleicht nicht gegen jede Restriktion und Phantasie der Ordnungsmacht, aber man steht nicht völlig mit leeren Händen da.

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Ich habe mir eine Taschenkarte mit dem §42a WaffG, der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WafV § 1 (1)) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV 1.9 Hieb- und Stichwaffen (§1 Abs. 7 WaffG) angefertigt, um bei meinen Teilnahmen auf Mittelaltermärkten abgesichert zu sein.

Mach bitte mal ne PDF draus und stell sie zum Download ein

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In welchem Kontext reden wir hier karlyman? Ich habe doch sehr deutlich auf stubenwurms entfernten Öffnungspin geantwortet und in meinem Folgepost nochmals auf den Kontext hingewiesen.

Ich rede über die klassischen einhändig feststellbaren Messer und deren vorgebliche rechtliche Sicherheit bei Entfernung des Pins!

Wir sind uns doch wohl aber alle einig, das es an Schwachsinn kaum zu überbieten ist, das sich eine Oberste Ermittlungsbehörde mit Taschenmessern und deren rechtliche Einstufung befassen muss, oder? Das BKA hat mit Sicherheit wichtigere Aufgaben zu erledigen, als sich um so eine Kinderkacke kümmern zu müssen. Deswegen ist meine Forderung an die FDP und deren versprochene Evaluation des Affenrechtes nach der Wahl, dass das Messerverbot aus dem Gesetz sofort und ohne Ersatz gestrichen gehört.

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Stimmt, da gibt es einen entsprechenden Erlass des Bundesverteidigungsministeriums, der dies klarstellt.

Das eigentlich Unglaubliche (in D aber nicht mehr wirklich Überraschende) ist aber, dass wir überhaupt so eine Klarstellung brauchen.

Wenn die Sch...h..s.parolen stimmen, die ich gehört habe, dann sollte die Bw explizit im Gesetz ausgenommen werden. Irgendein höheres Tierchen hat dies wohl abgelehnt, so nach dem Motto "die Bw wolle keine Sonderbehandlung".

Über den Kommentar (ging wohl um "unreif") aus Kiel will ich mich jetzt mal nicht auslassen - wer weiß, wer hier alles mitliest - die Wege des "Herrn" sind schließlich unergründlich.

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  • 2 weeks later...

Nichtgewährung? Es ist eindeutig klargestellt, dass das Messer zum Anzug gehört. Daran gibt es kein rütteln.

Hier das passende Fernschreiben:

from: BMVg FUE S roem 1 3

AUFGABEBERECHTIGTBETREFF: INFORMATION FUER DIE TRUPPEHIER: MITFUEHREN DES BW-EINHANDMESSERS -VICTORINOX-

BEZUG:1. SCHREIBEN INNENMINISTERIUM SCHLESWIG-HOLSTEIN VOM 04.06.20092.

ZDV 37/10, KAP. 1, ANL. 4 UND 53.

FSCHR BMVG - FUE S I 3 - TRAGEN DES FELDANZUGS, TARNDRUCK AUSSERDIENST UND AUSSERHALB UMSCHLOSSENER MILITAERISCHER ANLAGEN - VOM22.10.1997

GEMAESS PARAGRAPH 42A ABS. 1 NR. 3 WAFFENGESETZ (WAFFG) IST DAS FUEHRENVON SOG. EINHANDMESSERN, ZU DENEN AUCH DAS BW-EINHANDMESSER -VICTORINOX-GEHOERT, GRUNDSAETZLICH VERBOTEN.DAS MITFUEHREN DES BW-EINHANDMESSERS -VICTORINOX- IST LEDIGLICH ZUR DIENSTLICHEN NUTZUNG DURCH SOLDATINNEN UND SOLDATEN DER BUNDESWEHRGESTATTET. ES GREIFT DIE BEFREIUNG DES PARAGRAPH 55 ABS. 1 NR. 2 WAFFG,WONACH DAS WAFFG AUF DIE BEDIENSTETEN DER BUNDESWEHR NICHT ANZUWENDENIST,SOWEIT SIE DIENSTLICH TAETIG WERDEN. DER DIENSTLICHE ZUSAMMENHANG ISTGEMAESS ZDV 37/10 AUCH DANN GEGEBEN, WENN DER FELDANZUG, TARNDRUCK,AUSSERHALB MILITAERISCHER LIEGENSCHAFTEN GETRAGEN WERDEN DARF.DA DAS BW-EINHANDMESSER GEMAESS ZDV 37/10 - ANZUGORDNUNG FUER DIE SOLDATEN DERBUNDESWEHR - IM FELDANZUG MITZUFUEHREN IST, DARF DIESES DURCHHEERESUNIFORM-UND LUFTWAFFENUNIFORMTRAEGER, IN DEN NACHFOLGEND ABSCHLIESSENDAUFGEZAEHLTEN FAELLEN MITGEFUEHRT WERDEN:. AUF DEM WEG VOM UND ZUM DIENST(DIENSTORT/WOHNORT/WOCHENENDHEIMFAHRT),. AUF DEM WEG ZWISCHEN MILITAERISCHEN LIEGENSCHAFTEN IMSTANDORTBEREICH,. FUER DIE ERLEDIGUNG PRIVATER ANGELEGENHEITEN AUF DEM WEG VOM UNDZUMDIENST,. FUER DIE ERLEDIGUNG PRIVATER ANGELEGENHEITEN WAEHREND DERDIENSTZEIT,DIE DER ZUSTAENDIGE VORGESETZTE GENEHMIGT HAT.VERSTOESSE GEGEN DAS FUEHRUNGSVERBOT KOENNEN ALS ORDNUNGSWIDRIGKEIT MITBIS ZU 10000 EURO GELDBUSSE GEAHNDET WERDEN.ICH BITTE DIE SOLDATINNEN UND SOLDATEN IN GEEIGNETER WEISE ZUUNTERRICHTEN.

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Das hat mit Eiern nix zu tun, sondern mit Verständnis. Denn welcher Normalbürger versteht das Waffenrecht schon? Welcher Normalbürger kennt das Waffenrecht überhaupt?

Das ist nur ein erklärendes Schreiben, was versucht, die unverständlichen, das Einhandmesser betreffenden Passagen aus dem Waffenrecht dem Normalbürger, hier in Uniform, verständlich zu machen. Überaus peinlich, das so etwas überhaupt notwendig ist.

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