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Die Waffe kann bei Bedarf auch in die gelbe WBK eingetragen werden...


Jägermeister

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Das Thema Lauflänge ist ein anderes, das ist eineindeutig geregelt. Kurzwaffen müssen für die sportliche Verwendung mindestens 2,75" bzw. 3" bei KW (je nach Verband) sowie 16,75" bei SLB mit Anschein haben. Für die sportliche Konformität ist der Erwerber verantwortlich.

Die Vorderschaftrepetierbüchse im Kaliber .12 kann aber auch mit glattem Lauf Sportordnungskonform verwendet werden.

Und nun?

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:eusa_naughty:hola amigo MC,

nach einer Anfrage bei unserer SBin: der Erwerb eines glatten (gilt auch für gezogene)WL für einer VRF ist NUR Bedürfnisfrei wenn die VRF auf der Grünen steht...aber NICHT wenn die VRF mit gezogenem Lauf auf der Gelben steht, ein gezogener WL ist aber Bedürfnisfrei möglich wenn auf der Gelben die VRF steht-weil gezogener Lauf.

saludos de pancho lobo:bayer::drinks:

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nach einer Anfrage bei unserer SBin: der Erwerb eines glatten (gilt auch für gezogene)WL für einer VRF ist NUR Bedürfnisfrei wenn die VRF auf der Grünen steht...aber NICHT wenn die VRF mit gezogenem Lauf auf der Gelben steht, ein gezogener WL ist aber Bedürfnisfrei möglich wenn auf der Gelben die VRF steht-weil gezogener Lauf.

Uargh, das ist ja schon fast so behämmert wie bei Euren südlichen Nachbarn mit Frau G.

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Das Thema Lauflänge ist ein anderes, das ist eineindeutig geregelt. Kurzwaffen müssen für die sportliche Verwendung mindestens 2,75" bzw. 3" bei KW (je nach Verband) sowie 16,75" bei SLB mit Anschein haben. Für die sportliche Konformität ist der Erwerber verantwortlich.

Und nun?

Eindeutig?

Nun kaufe ich für mein AR15 (als Sportschütze) ein 10.5" Wechselsystem.

Habe ich kein Bedürfnis für. Na und, ein Wechselsystem Kalibergleich ist ja eben bedürfnisfrei.

Legal? Illegal?

Eindeutig?

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Weil? Diverse Sachkundeausbilder sind an der Frage schon verzweifelt.

Weil der Lauf des WS kürzer als 42,5cm ist. Und damit wieder die Anscheinsmerkmale der zusammengesetzten Waffe erfüllt werden. Da ist das Gesetz eindeutig, die SK-Ausbilder brauchen auch nicht zu verzweifeln.

Gleiches gilt für z.B. die von Medizinmann angeführten Wechselläufe für den Dan Wesson-Revolver. Die gibt es imho auch in 1,75" und 2" sowie 2,5". Für Sportschützen i.d.R. alle hundepfui, da unter 3" lang. Und in diesem Fall spielt es auch keine Rolle, ob das WS oder der WL bedürfnisfrei zu erwerben WÄREN. Sie sind nämlich nicht bedürfnisfrei für Sportschützen!

Du als Sportschütze bist dafür verantwortlich, dass die von Dir erworbene Waffe auch gesetzeskonform ist. Dafür bist Du sachkundig und dafür wird Dir im Fall der Fälle auch ein Strick draus gedreht.

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Moin,

den Anschein lasse ich mal beiseite, das ist ja eine andere Baustelle.

Fiktives Beispiel:

Ich habe ein AR15 Derivat mit 16,75" Lauf als Sportschütze. Soweit so gut.

Nun möchte ich mir für diverse Trainings im Ausland einen kurzen Lauf als Wechselsystem kaufen, z.B. 10.5".

Die Waffe mit diesem Wechselsystem ist in Deutschland von der schießsportlichen Verwendung ausgeschlossen. Ganz klar.

Also habe ich als Sportschütze auch kein Bedürfnis dafür. Auch klar.

Nun ist aber gerade der Erwerb von Wechselsystemen kalibergleich erlaubnis- und bedürfnisfrei.

Das Gesetz macht da keine Angabe, mit Bedürfnis die Grundwaffe gekauft wurde, egal ob ich Jäger, Sportschütze, Sammler, Erbe oder Bewacher bin.

Quelle:

Waffe Anlage 2:

2.

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2

Ist wie mit dem Glock 18 Feuerwahlschalter oder auch der Taschenlampe. Danebenlegen ok, in Deutschland einbauen hundephui. (Pfui, schmutzige Gedanken!)

Ausser die obskure Bausatztheorie einiger Amtsgerichte wird herangezogen. Dann müssten aber auch kinderlose Paare Kindergeld bekommen, da die Einzelteile ja vorhanden sind.

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Sehe ich nicht so:

§6 AWaffV:

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;

2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

B) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

Was die Kriterien sind, um den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorzurufen wurde gerade erst durch das Urteil zum VZ22 Wechselsystem von CZ/Schmeisser vorgegeben.

Wenn also diese Anscheinsmerkmale nicht erfüllt sind (wie bei einem AR15 mit dem VZ22 WS), dann sind die Kriterien der unteren Aufzählung nicht relevant. Siehe z.B. Walther G22, kurze Hülsenlänge und BulPup.

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Weder das Sporthandbuch des BDS, Stand 2006 als auch das Sporthandbuch DSU, Stand 2007 schliessen Waffen mit Lauf kürzer 42cm aus.

Beide verweisen nur auf die gesetzlichen Bestimmungen.

Bei einem HA Wechselsystem auf einen Einzellader ist eventuell eine Änderung der Schussfolge erfolgt. Dies wäre problematisch.

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Massgebliche Änderung der Schusswaffe dürfte irgendwie immer vorliegen, wenn etwas geändert wird, was dem vorliegenden Bedürfnis nicht entspricht.

Ist ein 10,5" AR noch eine Langwaffe?

Natürlich kann ich mir das kaufn, wenn ich einen Händler finde, der es mir verkauft. Die dürften mittlerweile dünn gesät sein.

Das löst aber das Problem mit der Pumpe noch nicht.

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Hallo, das Problem mit der Vorderschaftsrepetierbüchse Kal. 12 würde ich auch gerne geklärt haben.

Prozessual gibt es drei Möglichkeiten, wie man eine Klärung erreichen kann:

  1. Einen Händler finden, der einem eine solche auf WBK gelb verkauft und dann bei der Behörde die Eintragung beantragen. Weigern die sich, kann man je nach Bundesland Widerspruch einlegen oder klagen. Nachteil bei dieser Lösung ist, dass ein böser SB einem möglicherweise anzeigt wegen illegalem Waffenerwerbs und man dann ggf. eine Hausdurchsuchung bekommt und vor den Kadi gezerrt wird.
  2. Der Behörde schriftlich mitteilen, dass man eine solche Waffe auf WBK gelb erwerben möchte und ob die die eintragen würden. Wenn die darauf ablehnend antworten und man was schriftliches in der Hand hat kann man vor Gericht klagen auf Feststellung, dass man entgegen der Auffassung der Behörde berechtigt ist, die betreffende Waffe auf WBK gelb zu erwerben. Eine solche Entscheidung würde aber nur für den betreffenden Waffenbesitzer gelten.
  3. Man stellt beim BKA einen Feststellungsantrag (anfallende Gebühren ca. 200 EUR) und kann, wenn einem die Feststellung nicht passt, dagegen klagen. Vorteil dieser Lösung ist, dass die Feststellung im ganzen Bundesland für alle Waffenbesitzer gilt.

In der Sache denke ich, dass man Vorderschaftsrepetierbüchse Kal. 12 auf WBK gelb erwerben darf. Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit eindeutig. Auch gibt es vom BVA abgesegnete Disziplinen, für die man solche Waffen als Sportschütze verwenden darf. Ein dem entgegenstehender Sinn und Zweck der Vorschrift kann sich über den klaren Wortlaut nicht hinwegsetzen. Denn der Erwerb von Waffen ohne Erlaubnis ist strafbar. Deshalb gilt der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz. Danach ist der Wortlaut einer Vorschrift die äußerste Grenze zulässiger Auslegung. Wenn da im Gesetz also klipp und klar steht, dass man solche Waffen auf WBK gelb erwerben darf, dann darf man das auch. Punkt.

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Mal eine andere Frage zu dem Thema, Slugs sind doch Treibspiegelgeschosse oder?

Die dürfen in D doch aus gezogenen Läufen nicht verschossen werden, oder liege ich da verkehrt?

Was könnte man da für Mun, verwenden??

Abgesehen davon hab ich eine VRF auf Grün, die Frage ist also mehr thoeretischer Natur.

Ich verstehe das so, dass der Umgang mit Treibspiegelmunition per se verboten ist, egal aus welcher Waffe sie verschossen wird (§ 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.5.3 WaffG). Allerdings knüpft das Verbotsmerkmal m.E. daran an, dass die betreffende Munition für Schusswaffen mit gezogenem Läufen bestimmt ist. Dies ist bei Slugs aber nicht der Fall, da sie in erster Linie für Schusswaffen mit glatten Läufen gedacht sind.

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Hallo, das Problem mit der Vorderschaftsrepetierbüchse Kal. 12 würde ich auch gerne geklärt haben.

Man stellt beim BKA einen Feststellungsantrag (anfallende Gebühren ca. 200 EUR) und kann, wenn einem die Feststellung nicht passt, dagegen klagen. Vorteil dieser Lösung ist, dass die Feststellung im ganzen Bundesland für alle Waffenbesitzer gilt.

Frage: Gilt der FB dann nur für die vorgelegte Waffe?

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Dies ist bei Slugs aber nicht der Fall, da sie in erster Linie für Schusswaffen mit glatten Läufen gedacht sind.

Jein. Ein Büchsengeschoss erfährt durch Felder und Züge charakteristische Laufabdruckspuren. Das ist bei Slugs fast zu vernachlässigen, wenn diese durch einen gezogenen Lauf verschossen werden, da sie nicht so weit in Züge und Felder eingepresst werden wie Büchsengeschosse. Insofern erhalten sie auch nicht in diesem Maße die Spuren.

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Gleiches gilt für z.B. die von Medizinmann angeführten Wechselläufe für den Dan Wesson-Revolver. Die gibt es imho auch in 1,75" und 2" sowie 2,5". Für Sportschützen i.d.R. alle hundepfui, da unter 3" lang. Und in diesem Fall spielt es auch keine Rolle, ob das WS oder der WL bedürfnisfrei zu erwerben WÄREN. Sie sind nämlich nicht bedürfnisfrei für Sportschützen!

Du als Sportschütze bist dafür verantwortlich, dass die von Dir erworbene Waffe auch gesetzeskonform ist. Dafür bist Du sachkundig und dafür wird Dir im Fall der Fälle auch ein Strick draus gedreht.

Tja, damals gab es den ganzen Satz (2,5" - 8") komplett im Koffer (mir fehlte leider die Kohle dafür). Wenn ich damals den 3" und 8" hätte verwenden wollen - was macht man dann mit dem 2,5"? Zersägen?

Der Revolver wäre seinerzeit wohl mit allen Läufen eingetragen worden.

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