Jägermeister Posted August 5, 2013 at 06:19 AM Share Posted August 5, 2013 at 06:19 AM Nottuln/Kreis Coesfeld - Die Polizei im Kreis Coesfeld hat eine insgesamt positive Zwischenbilanz der laufenden Kontrollen der örtlichen Waffenbesitzer gezogen. Bislang wurden erst in sieben Fällen gravierende Verstöße gegen das Waffengesetz festgestellt – bei 426 kontrollierten Waffenbesitzern.Quelle: http://www.wn.de/Muensterland/Kreis-Coesfeld/Nottuln/Polizeikontrollen-im-Kreis-Coesfeld-Bislang-sieben-schwarze-Schafe-unter-den-Waffenbesitzern „Insgesamt fällt das Fazit zwar positiv aus, dennoch wurden auch einige ‚schwarze Schafe‘ aufgedeckt“, bilanziert die Polizei. Bei ca. 5 Prozent der kontrollierten Waffenbesitzer wurden nur kleine Mängel festgestellt. Hier stimmten beispielsweise Waffennummern nicht mit dem Waffenregister überein und machte die Korrektur im Register als auch in den ausgestellten Waffenbesitzkarten erforderlich. Aha, das ist also die Schuld des Waffenbesitzers? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Heikoweh Posted August 5, 2013 at 06:29 AM Share Posted August 5, 2013 at 06:29 AM Tja, das ist wie bei der Steuererklärung. Da muß auch der Laie dem Fachmann die ordnungsgemäße Arbeit bestätigen. Last mal euren SB nach der Seriennummer 571 im NWR suchen, natürlich sind die LWB schuld Link to comment Share on other sites More sharing options...
Wodan Posted August 5, 2013 at 09:37 AM Share Posted August 5, 2013 at 09:37 AM Erfahrungsgemäß sind aber besagte „kleinere Mängel“, wie das Nichtübereinstimmen der Seriennummer mit dem (Nationalen Waffen)Register, ja häufig keine durch den Legalwaffenbesitzer verursachten „Verstöße“. Schon interessant auch von einigen (!!) schwarzen Scharfen zu sprechen, wenn schon überhaupt nur 5% Überhaupt „Mängel“ aufweisen. Also vermutlich (meine Vermutung) gravierende Mängel nur in etwa 1% der Fälle auftreten. Zeigt aber im Umkehrschluss wunderbar, dass wenn eine Behörde „alle“ LWBs kontrolliert und nicht nur die Handvoll, welche sich auf Rückfragen nicht meldet, auch nicht zu Werten von 30% Verstöße und mehr kommt, sondern schlicht die üblichen 2-3%, welches es bei jedem Themengebiet gibt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
greyman Posted August 5, 2013 at 11:13 AM Share Posted August 5, 2013 at 11:13 AM Auch vom Verleiher einen Beleg zu verlangen ist schon sehr merkwürdig. Das Gesetz sieht nur einen Beleg für den Entleiher vor. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted August 5, 2013 at 12:06 PM Author Share Posted August 5, 2013 at 12:06 PM Auch vom Verleiher einen Beleg zu verlangen ist schon sehr merkwürdig. Das Gesetz sieht nur einen Beleg für den Entleiher vor. Das mag schon sein, ich würde aber alleine schon aus Gründen der Rechtssicherheit darauf bestehen wollen, eine Art Quittung für mein Eigentum zu erhalten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gatopardo Posted August 5, 2013 at 01:08 PM Share Posted August 5, 2013 at 01:08 PM Das mag schon sein, ich würde aber alleine schon aus Gründen der Rechtssicherheit darauf bestehen wollen, eine Art Quittung für mein Eigentum zu erhalten. Ersten das und zweitens dient es der Absicherung des Verleihers gegen genau solche Nachweisprobleme. Ich bewahre solche Scheine sogar nach Rückgabe eine zeitlang auf. Sicher ist sicher weiß man denn immer genau, was mit den Waffen gemacht wurde ? Es ist m.E. eine Selbstverständlichkeit, daß im Falle der gesetzlich erlaubten Leihe, beide Beteiligten eine Ausfertigung des Leihscheins besitzen. Darauf deuten ja schon die geforderten Unterschriften von Beiden auf dem Leihschein hin, oder warum sollte der Entleiher unterschreiben, wenn nur er ein Exemplar bekommt ? GP Link to comment Share on other sites More sharing options...
greyman Posted August 5, 2013 at 02:14 PM Share Posted August 5, 2013 at 02:14 PM Wie sinnvoll es auch immer ist, der Gesetzgeber verlangt es nicht. Also kann es kaum ein Mangel sein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gatopardo Posted August 5, 2013 at 07:21 PM Share Posted August 5, 2013 at 07:21 PM Wie sinnvoll es auch immer ist, der Gesetzgeber verlangt es nicht. Also kann es kaum ein Mangel sein. Das Fehlen einer Waffe bei der Aufbewahrungskontrolle ohne dafür einen Nachweis zu haben, sehe ich schon als Mangel an. Link to comment Share on other sites More sharing options...
greyman Posted August 5, 2013 at 10:30 PM Share Posted August 5, 2013 at 10:30 PM Ich habe auch keinen Nachweis wenn ich sie woanders lagere. Z.B. Zweitwohnung, Tresor bei Bekannten, etc. Link to comment Share on other sites More sharing options...
JHS Posted August 5, 2013 at 11:21 PM Share Posted August 5, 2013 at 11:21 PM Das Gesetz sieht nur einen Beleg für den Entleiher vor. streng genommen wird dies nur empfohlen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted August 6, 2013 at 02:42 AM Author Share Posted August 6, 2013 at 02:42 AM Das Fehlen einer Waffe bei der Aufbewahrungskontrolle ohne dafür einen Nachweis zu haben, sehe ich schon als Mangel an. Das kann man so pauschal auch wieder nicht sagen. Wenn ich eine Waffe zum BüMa bringe, habe ich auch keinen Nachweis über den Verbleib. Der macht bei sich im Laden einen Zettel an die Plempe mit meinem Namen drauf und fertig. Und für Waffe, die wie greyman schon aufführte, innerhalb meiner Besitztümer verteilt sind, kann es keine Nachweise über den Verbleib geben. Oder stellst Du Dir selber Leihscheine aus? Wenn ich die Waffe aus meinem Einflussbereich gebe (Ausnahme BüMa), arbeite ich mit Leihschein. Aber nur aus mir praktisch erscheinenden Gründen. Zudem ist die Sache mit den Leihscheinen nun eh obsolet, weil wir das hervorragende NWR haben. Da werden auf Knopfdruck für über 300.000 Leute, also eigentlich jeden Hans und Franz, die Datensätze zur Waffe(nbesitzer[in]) ausgespuckt. Von daher: Null Problemo. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gatopardo Posted August 6, 2013 at 01:24 PM Share Posted August 6, 2013 at 01:24 PM So kann man sich täuschen Das streng genommen wird dies nur empfohlen... ist schon mal ein grundlegender Irrtum ! Dafür empfiehlt sich die Lektüre des WaffG § 38 Nr.1 e . Ansonsten will und kann ich mich über eine gesetzliche Notwendigkeit zum Beleg für den Verleiher nicht streiten, weil ich kein Jurist bin und das WaffG bekanntlich kompliziert ist. Ob das mit Aufbewahrung beim Zweitwohnsitz und allen anderen denkbaren Theorien tatsächlich so ist, vermag ich auch nicht zu beurteilen, persönlich sorge ich jedenfalls dafür, daß ich jederzeit den Verbleib all meiner Waffen schlüssig darlegen kann. Mein Büchsenmacher gibt mir auch schon seit einiger Zeit unaufgefordert und unter Hinweis auf eventuelle Kontrollen eine Quittung für eine ihm ausgehändigte Waffe. Ob das nur Service ist, oder er mehr weiß, kann ich auch wieder nicht beurteilen. Ich will eben meinen Laden auch buchmäßig in Ordnung haben. GP Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted August 6, 2013 at 01:28 PM Author Share Posted August 6, 2013 at 01:28 PM ... daß ich jederzeit den Verbleib all meiner Waffen schlüssig darlegen kann. Das kann ich auch ohne Zettel, so weit reichen meine geistigen Fähigkeiten noch aus. Und wenn man meinen Aussagen nicht glauben schenken mag, soll man ermitteln oder sonstwas machen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gatopardo Posted August 6, 2013 at 01:32 PM Share Posted August 6, 2013 at 01:32 PM Das kann ich auch ohne Zettel, . Vielleicht hätte ich besser : "Belegen" schreiben sollen. Was das Ermitteln etc. anbelangt, wir ALLE wissen doch nur zu gut, wie hilfreich es ist, gar nicht erst Anlaß für Ermittlungen zu geben. Stehst Du in diesem Land erst mal in den Akten, stehst Du für immer drin und wird es immer heißen " da war doch mal was........" das brauche ich wegen solcher, leicht vermeidbarer Kleinigkeiten nicht. GP Link to comment Share on other sites More sharing options...
JHS Posted August 6, 2013 at 01:49 PM Share Posted August 6, 2013 at 01:49 PM So kann man sich täuschen Das ist schon mal ein grundlegender Irrtum ! Dafür empfiehlt sich die Lektüre des WaffG § 38 Nr.1 e . der von dir angegebene § hat bei einer kontrolle im haushalt keine bedeutung. was dort gefordert ist bezüglich leihwaffen, steht im §12 Abs. 1 und in der WaffVwV. Link to comment Share on other sites More sharing options...
greyman Posted August 6, 2013 at 02:02 PM Share Posted August 6, 2013 at 02:02 PM Und die WaffVwV ist für den LWB erst einmal nicht relevant, da sie nur die Verwaltung verbindlich ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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