edegrei Posted August 7, 2013 at 10:50 AM Share Posted August 7, 2013 at 10:50 AM Hallo, seit 30 Jahren schieße ich mit einer CZ-75. Deshalb hatte ich, vor einiger Zeit, hatte ich bei der Behörde angefragt, ob es möglich wäre, meine alte ausgeschossene Waffe zu verschrotten und durch eine moderne Waffe zu ersetzen. Die Behörde teilte mir daraufhin mit: Ein Waffentausch bzw. eine Ersatzbeschaffung ist im Waffengesetz nicht genau geregelt und gilt somit als Ausnahme. Diese Ausnahme ist nur zulässig, wenn grundsätzlich beim Tausch bzw. bei der Ersatzbeschaffung der Waffe nichts verändert wird; das heißt der Waffentausch ist evt. nur möglich, wenn die Waffen gleichartig (Waffenart und Kaliber) u n d gleichwertig (Waffenzustand)sind. Die Gleichartigkeit ist im Ihrem Fall gegeben, aber NICHT die Gleichwertigkeit. Eine "ältere Waffe" (30 Jahre alt) mit Verschleißerscheinungen kann nicht mit einer neuwertigen Waffe verglichen werden. Somit ist der Waffenzustand nicht gleichwertig. Meine Antwort: Bei der, vom Gesetzgeber geforderten, Gleichwertigkeit ist nicht der Zustand (Materialwert) sondern der Gebrauchswert gemeint. Sprich: Eine Sportwaffe darf nicht durch eine Jagdwaffe oder Verteidigungswaffe ersetzt werden! Daß der Zustand nicht gemeint sein kann, ergibt sich schon aus der Tatsache, daß den Behörden keinerlei Informationen dazu vorliegen und deshalb auch weder eine Beurteilung noch eine Entscheidung möglich ist. Zudem ist der Zustand immer temporär. Geradezu grotesk wäre diese Forderung bei einer Ersatzbeschaffung wegen Verschleiß, wie bei meiner Waffe. Würde es doch bedeuten, daß eine schrottreife Waffe nur durch eine schrottreife Waffe ersetzt werden kann. Die vom Gesetzgeber gestellte Forderung nach Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit ist eine absolute Bedingung welche die Ersatzwaffe exakt in das, bereits bewilligte, Bedürfnis der Vorgängerwaffe zwingt. Ziel dieser Forderung ist es, Behörden UND Antragstellern vor sinnlosen Bedürfnisprüfungen zu bewahren und eine problemlosen Ersatz zu ermöglichen, unabhängig vom Zustand! Ein Sportschütze fährt zu einem Wettkampf – Verkehrsunfall – PKW-Brand - alle Waffen und WBK werden vernichtet. Bedürfnis erloschen? Noch einmal bei Null anfangen? Unvorstellbar! Soweit meine Antwort. Leider akzeptiert die Behörde meine Argumente nicht. Wer hat nun Recht? Was Bedeutet: Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit? Für LINKS oder beweiskräftige Hinweise wäre ich dankbar. Mit freundlichen Grüßen edegrei Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted August 7, 2013 at 10:58 AM Share Posted August 7, 2013 at 10:58 AM Die Gleichartigkeit ist im Ihrem Fall gegeben, aber NICHT die Gleichwertigkeit. Eine "ältere Waffe" (30 Jahre alt) mit Verschleißerscheinungen kann nicht mit einer neuwertigen Waffe verglichen werden. Somit ist der Waffenzustand nicht gleichwertig. :gaga: Da hat irgendein SB einen Furz quersitzen und kann nicht logisch denken. Links und Urteile habe ich leider nicht zur Hand, da dies ja kein Regelfall ist. Vielleicht kann da ein anderer User helfen. Da Du aber einen Voreintrag brauchst für die Ersatzbeschaffung, sollen sie Dir den verweigern -> rechtsmittelfähiger Bescheid. Dann klagen. Gefühlt ist das ein Heimspiel. Eine andere Möglichkeit gibt es wohl eher nicht. Es sei denn, Dein SB findet irgendwo ein Stück Verstand und nimmt das Stückchen auch an. P.S.: Lass' mich raten: NRW? Geradezu grotesk wäre diese Forderung bei einer Ersatzbeschaffung wegen Verschleiß, wie bei meiner Waffe. Würde es doch bedeuten, daß eine schrottreife Waffe nur durch eine schrottreife Waffe ersetzt werden kann.Ebend. Link to comment Share on other sites More sharing options...
edegrei Posted August 7, 2013 at 11:09 AM Author Share Posted August 7, 2013 at 11:09 AM P.S.: Lass' mich raten: NRW? Ebend. 100 Punkte!!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
George Posted August 7, 2013 at 11:25 AM Share Posted August 7, 2013 at 11:25 AM Natürlich ist die Argumentation des SB völlig gaga, ich kenne aber ziemlich durchgängig, dass sich die Behörden beim Ersatz erheblich querstellen. Bürokraten bekämpft man, indem man ihre Vorschriften befolgt. Also, entweder die "neue" bessere Waffe vom Händler/Büma kaufen lassen, und die Originalwaffe von ihm "reparieren" lassen, oder einfach ein neues Bedürfnis und gut is. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted August 7, 2013 at 12:51 PM Share Posted August 7, 2013 at 12:51 PM Behalt doch einfach die alte Waffe und beantrage eine weitere. Mal sehen, was der SB dann sagt. P.S. Was raucht der Mensch und wo kann man es kriegen ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted August 7, 2013 at 12:54 PM Share Posted August 7, 2013 at 12:54 PM Und nun frag ihn einfach mal, auf Grund welcher Rechtsgrundlage er diesen geistigen Sondermüll produziert hat. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted August 7, 2013 at 01:14 PM Share Posted August 7, 2013 at 01:14 PM Und nun frag ihn einfach mal, auf Grund welcher Rechtsgrundlage er diesen geistigen Sondermüll produziert hat. Das ist ja der Witz: Gibbet et nich. Daher wird die Begründung im Rechtsmittelfähigen Bescheid ja auch so spannend. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Kipphase Posted August 7, 2013 at 09:58 PM Share Posted August 7, 2013 at 09:58 PM P.S. Was raucht der Mensch und wo kann man es kriegen ? Du willst doch wohl nicht ernsthaft sowas haben?? Das gehört eindeutig verboten! Zumindest für Privatpersonen! Stell dir vor, die würden auch so verdreht anfangen zu denken, die würden am Ende noch die wirren Gedanken der Behördenmitarbeiter verstehen, nicht auszudenken, was da alles passieren könnte...! :pani::pani: Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted August 7, 2013 at 10:09 PM Share Posted August 7, 2013 at 10:09 PM Rein aus dem WaffG gibt es keine Ersatzbeschaffung. Und eine kaputte Waffe durch eine gleichwertige (also auch kaputte) Waffe zu ersetzen, macht nur geringen Sinn. Also gibt es, wenn der SB nicht kooperativ ist, nur den ganz normalen Weg: Neue Waffe ganz normal beantragen, ggf. alte Waffe verschrotten und austragen lassen. Oder reparieren lassen und als Backup behalten, wenn man sich das kontingentmäßig (oder überkontingentmäßig) leisten kann. Link to comment Share on other sites More sharing options...
karlyman Posted August 8, 2013 at 05:22 AM Share Posted August 8, 2013 at 05:22 AM P.S. Was raucht der Mensch und wo kann man es kriegen ? Das war auch mein einziger Gedanke, als ich den Sachverhalt las. Völlig widersinnig. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted August 8, 2013 at 05:28 AM Share Posted August 8, 2013 at 05:28 AM Eine "ältere Waffe" (30 Jahre alt) mit Verschleißerscheinungen kann nicht mit einer neuwertigen Waffe verglichen werden. Das bezieht sich auch nicht auf den kaufmännischen Wert einer Waffe, sondern auf die waffenrechtliche Wertigkeit der Waffe. Wenn der SB das anders interpretiert, ist er entweder wahrscheinlich aus dem Finanzamt in die Waffenbehörde strafversetzt worden oderist völlig beratungsresistent, weil ja SB's immer Recht haben oderstreitet sich mit einem Meter Feldweg über die Höhe seines IQs.Ich würde in allen Fällen dem SB vor Gericht die Ohren lang ziehen lassen. Versicherungsschutz prüfen, Fachanwalt konsultieren mit dem Rechtsmittelfähigen Bescheid und ab dafür. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted August 8, 2013 at 06:08 AM Share Posted August 8, 2013 at 06:08 AM Das mit dem Gericht ist so eine Sache - wie Cali sagt, gibt es den "Waffentausch" nicht offiziell im Gesetz. Ich fürchte da würde man vor Gericht den Kürzeren ziehen. Ohne Rechtschutzzusage würde ich dies nicht tun. Link to comment Share on other sites More sharing options...
George Posted August 8, 2013 at 06:51 AM Share Posted August 8, 2013 at 06:51 AM Völlig widersinnig. Was bedeutet: Bürokratisch. Update: Mir fällt gerade ein, dass es den gleichen Fall ja auch im Falle eines verunfallten PKW (der Fall des wirtschaftlichen Totalschadens) gibt. Da bedeutet versicherungstechnisch "gleichweriges Auto" ja auch eines wie vor dem Unfall und nicht danach.... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Shelby Posted August 8, 2013 at 07:10 AM Share Posted August 8, 2013 at 07:10 AM hab mal was ähnliches gehabt: C96 vom Händler gekauft und 50 Schuß abgegeben. Danach Verschluß kaputt. Hatte Garantie drauf, also Waffe und Geld zurück. Dann " neue " alte C96 gekauft. Aber die erste mußte ausgetragen werden, die neue dann natürlich eingetragen....jewweils mit den Gebühren usw. Das ganze war ein Tausch für mich, für die Behörde waren das zwei unterschiedliche Vorgänge, die mit den eigentliche Waffen, bzw. Tausch nichts zu tun hatten.... Link to comment Share on other sites More sharing options...
FatGod Posted August 8, 2013 at 12:29 PM Share Posted August 8, 2013 at 12:29 PM Einfach mal durch die Behörde schleichen und alle Warnhinweise auf verschluckbare Kleinteile an den Schreibmaterialien entfernen - ich hab so im Gefühl, dass du in kürzester Zeit einen neuen SB hättest. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Krümelmonster Posted October 29, 2014 at 12:33 PM Share Posted October 29, 2014 at 12:33 PM Kennt da jemand den § oder die Ecke in der Verwaltungsvorschrif, Vergleichsbescheide oÄ.? Link to comment Share on other sites More sharing options...
sailfan Posted October 29, 2014 at 04:59 PM Share Posted October 29, 2014 at 04:59 PM Den Widersinn erkennt man daran, das folgende Vorgehensweise §§-konform wäre: Du läßt einen Wechselschlitten eintragen. Dann erklärt Dein Büma Dein Griffstück für defekt und tauscht es aus. Das alte behält er natürlich. Wenn die alte Seriennr. aufs neue Griffstück kommt, hat das Amt noch nicht mal damit zu tun. Das einfachste wäre, bei derartigem Stursinn der Behörde die alte Waffe zu überlassen und eine neue eintragen zu lassen. Billiger und zeitsparender als Anwalt usw. Es gibt sicher auch Fälle, wo das schwieriger ist: Beim Verband abgemeldet, weil man nix neues mehr kaufen will, sondern nur trainieren, Waffe für die der zugehörige Verband keine Bedürfnisbescheinigung mehr ausstellt, weil sich die Sportordnung geändert hat, vereinszugehöriger GK-Stand mittlerweile zu o.ä. Die Behörde kann ja mal definieren, was für sie der Rahmen der Gleichwertigkeit ähnlichen Verscheißzustandes ist und wie sie das per Eingebung prüft. Da würde ich mal ein nettes Gespräch mit dem Referatsleiter oder der fachaufsichtführende Behörde (in NRW meines Wissens das Regierungspräsidium) führen und wenn die sich winden, eine amtliche Auskunft mit konkreten Aussagen zur praktischen Verfahrensweise nachfordern. "Typisch NRW" kann ich aus lokaler Sicht nicht bestätigen. Auskünfte sind klar und praxisnah, im Gespräch wird offen gesagt, bei welchem Punkt der SB oder Vorgesetzte Schmerzen hat und wie bzw. ob dem abzuhelfen ist. Selbst Austausch einer auseinanderfallenden Zinkplempe durch einen schnieken Performance-Center .22er geht ohne Bedürfnis- und nur mit Vernichtungsbescheinigung des Bümas. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted October 29, 2014 at 05:16 PM Share Posted October 29, 2014 at 05:16 PM Gerade an letztem Satz hapert aber wohl das Verständnis der Behörde. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Krümelmonster Posted October 29, 2014 at 05:30 PM Share Posted October 29, 2014 at 05:30 PM Wo steht das denn nun mit dem Gleichwertig? Ich kanns nicht finden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted October 29, 2014 at 05:37 PM Share Posted October 29, 2014 at 05:37 PM Das wird wohl kaum im Affengesetz oder seinen Ausführungsverordnungen stehen, da Spezialfall. Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Krümelmonster Posted October 29, 2014 at 05:41 PM Share Posted October 29, 2014 at 05:41 PM Die schreiben da doch sonst alle Eventualitäten rein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted October 29, 2014 at 05:46 PM Share Posted October 29, 2014 at 05:46 PM Die schreiben da doch sonst alle Eventualitäten rein. Scheinbar nicht... Es gibt wohl kein Gesetz, was alle Fälle des Lebens abdecken kann. Sonst gebe es ja weder die Gerichts- noch Anwaltsindustrie... Mit drei Stück letzterer Sorte in der Familie erlaube ich mir das mal zu sagen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hennes Posted October 29, 2014 at 07:45 PM Share Posted October 29, 2014 at 07:45 PM Hab jetzt nich alles Durchgelesen , das OA hatt 2 möglichkeiten wo sie sich Bewegen können ,die einen sagen Cal gleich kein Problem bei Ersatz die anderen wollen alles von Vorne das ist der Spielraum den sie haben. In Wiesloch wäre Cal gleich kein Problem in Heidelberg musste ich alles von vorne machen . Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted October 30, 2014 at 07:50 AM Share Posted October 30, 2014 at 07:50 AM Wo steht das denn nun mit dem Gleichwertig? Ich kanns nicht finden. Gleicher Erhaltungszustand ist ja totaler Unfug. Dann kann man ja eine defekte Waffe nur mit einer defekten ersetzen. Total sinnbefreit, das sollte selbst ein Beamter nach 30 Dienstjahren erkennen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
john henry Posted October 30, 2014 at 09:15 AM Share Posted October 30, 2014 at 09:15 AM Beamte dürfen nichts annehmen, nicht einmal Vernunft 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
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