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Ersatzwaffe: Was bedeutet Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit?


edegrei

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Hallo,

seit 30 Jahren schieße ich mit einer CZ-75.

Deshalb hatte ich, vor einiger Zeit, hatte ich bei der Behörde angefragt,

ob es möglich wäre, meine alte ausgeschossene Waffe zu verschrotten

und durch eine moderne Waffe zu ersetzen.

Die Behörde teilte mir daraufhin mit:

Ein Waffentausch bzw. eine Ersatzbeschaffung ist im Waffengesetz nicht genau geregelt und gilt somit als Ausnahme.

Diese Ausnahme ist nur zulässig, wenn grundsätzlich beim Tausch bzw. bei der Ersatzbeschaffung der Waffe nichts verändert wird;

das heißt der Waffentausch ist evt. nur möglich,

wenn die Waffen gleichartig (Waffenart und Kaliber) u n d gleichwertig (Waffenzustand)sind.

Die Gleichartigkeit ist im Ihrem Fall gegeben, aber NICHT die Gleichwertigkeit.

Eine "ältere Waffe" (30 Jahre alt) mit Verschleißerscheinungen kann nicht mit einer neuwertigen Waffe verglichen werden.

Somit ist der Waffenzustand nicht gleichwertig.

Meine Antwort:

Bei der, vom Gesetzgeber geforderten, Gleichwertigkeit ist nicht der Zustand (Materialwert) sondern der Gebrauchswert gemeint.

Sprich: Eine Sportwaffe darf nicht durch eine Jagdwaffe oder Verteidigungswaffe ersetzt werden!

Daß der Zustand nicht gemeint sein kann, ergibt sich schon aus der Tatsache,

daß den Behörden keinerlei Informationen dazu vorliegen

und deshalb auch weder eine Beurteilung noch eine Entscheidung möglich ist.

Zudem ist der Zustand immer temporär.

Geradezu grotesk wäre diese Forderung bei einer Ersatzbeschaffung wegen Verschleiß,

wie bei meiner Waffe.

Würde es doch bedeuten, daß eine schrottreife Waffe nur durch eine schrottreife Waffe ersetzt werden kann.

Die vom Gesetzgeber gestellte Forderung nach Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit

ist eine absolute Bedingung welche die Ersatzwaffe exakt in das,

bereits bewilligte, Bedürfnis der Vorgängerwaffe zwingt.

Ziel dieser Forderung ist es, Behörden UND Antragstellern vor sinnlosen Bedürfnisprüfungen zu bewahren

und eine problemlosen Ersatz zu ermöglichen, unabhängig vom Zustand!

Ein Sportschütze fährt zu einem Wettkampf – Verkehrsunfall – PKW-Brand - alle Waffen und WBK werden vernichtet.

Bedürfnis erloschen? Noch einmal bei Null anfangen? Unvorstellbar!

Soweit meine Antwort.

Leider akzeptiert die Behörde meine Argumente nicht.

Wer hat nun Recht?

Was Bedeutet: Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit?

Für LINKS oder beweiskräftige Hinweise wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

edegrei

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Die Gleichartigkeit ist im Ihrem Fall gegeben, aber NICHT die Gleichwertigkeit.

Eine "ältere Waffe" (30 Jahre alt) mit Verschleißerscheinungen kann nicht mit einer neuwertigen Waffe verglichen werden.

Somit ist der Waffenzustand nicht gleichwertig.

:gaga: Da hat irgendein SB einen Furz quersitzen und kann nicht logisch denken. Links und Urteile habe ich leider nicht zur Hand, da dies ja kein Regelfall ist. Vielleicht kann da ein anderer User helfen. Da Du aber einen Voreintrag brauchst für die Ersatzbeschaffung, sollen sie Dir den verweigern -> rechtsmittelfähiger Bescheid. Dann klagen. Gefühlt ist das ein Heimspiel.

Eine andere Möglichkeit gibt es wohl eher nicht. Es sei denn, Dein SB findet irgendwo ein Stück Verstand und nimmt das Stückchen auch an.

P.S.: Lass' mich raten: NRW?

Geradezu grotesk wäre diese Forderung bei einer Ersatzbeschaffung wegen Verschleiß,

wie bei meiner Waffe.

Würde es doch bedeuten, daß eine schrottreife Waffe nur durch eine schrottreife Waffe ersetzt werden kann.

Ebend. :jaja:
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Natürlich ist die Argumentation des SB völlig gaga, ich kenne aber ziemlich durchgängig, dass sich die Behörden beim Ersatz erheblich querstellen.

Bürokraten bekämpft man, indem man ihre Vorschriften befolgt.

Also, entweder die "neue" bessere Waffe vom Händler/Büma kaufen lassen, und die Originalwaffe von ihm "reparieren" lassen, oder einfach ein neues Bedürfnis und gut is.

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P.S. Was raucht der Mensch und wo kann man es kriegen ?

Du willst doch wohl nicht ernsthaft sowas haben?? Das gehört eindeutig verboten! Zumindest für Privatpersonen! Stell dir vor, die würden auch so verdreht anfangen zu denken, die würden am Ende noch die wirren Gedanken der Behördenmitarbeiter verstehen, nicht auszudenken, was da alles passieren könnte...! :pani::pani:

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Rein aus dem WaffG gibt es keine Ersatzbeschaffung.

Und eine kaputte Waffe durch eine gleichwertige (also auch kaputte) Waffe zu ersetzen, macht nur geringen Sinn.

Also gibt es, wenn der SB nicht kooperativ ist, nur den ganz normalen Weg:

Neue Waffe ganz normal beantragen, ggf. alte Waffe verschrotten und austragen lassen.

Oder reparieren lassen und als Backup behalten, wenn man sich das kontingentmäßig (oder überkontingentmäßig) leisten kann.

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Eine "ältere Waffe" (30 Jahre alt) mit Verschleißerscheinungen kann nicht mit einer neuwertigen Waffe verglichen werden.

Das bezieht sich auch nicht auf den kaufmännischen Wert einer Waffe, sondern auf die waffenrechtliche Wertigkeit der Waffe. Wenn der SB das anders interpretiert, ist er entweder

  1. wahrscheinlich aus dem Finanzamt in die Waffenbehörde strafversetzt worden oder
  2. ist völlig beratungsresistent, weil ja SB's immer Recht haben oder
  3. streitet sich mit einem Meter Feldweg über die Höhe seines IQs.
Ich würde in allen Fällen dem SB vor Gericht die Ohren lang ziehen lassen. Versicherungsschutz prüfen, Fachanwalt konsultieren mit dem Rechtsmittelfähigen Bescheid und ab dafür.
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hab mal was ähnliches gehabt:

C96 vom Händler gekauft und 50 Schuß abgegeben. Danach Verschluß kaputt. Hatte Garantie drauf, also Waffe und Geld zurück. Dann " neue " alte C96 gekauft. Aber die erste mußte ausgetragen werden, die neue dann natürlich eingetragen....jewweils mit den Gebühren usw. Das ganze war ein Tausch für mich, für die Behörde waren das zwei unterschiedliche Vorgänge, die mit den eigentliche Waffen, bzw. Tausch nichts zu tun hatten....

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  • 1 year later...

Den Widersinn erkennt man daran, das folgende Vorgehensweise §§-konform wäre:

Du läßt einen Wechselschlitten eintragen. Dann erklärt Dein Büma Dein Griffstück für defekt und tauscht es aus. Das alte behält er natürlich. Wenn die alte Seriennr. aufs neue Griffstück kommt, hat das Amt noch nicht mal damit zu tun.

Das einfachste wäre, bei derartigem Stursinn der Behörde die alte Waffe zu überlassen und eine neue eintragen zu lassen. Billiger und zeitsparender als Anwalt usw.

Es gibt sicher auch Fälle, wo das schwieriger ist: Beim Verband abgemeldet, weil man nix neues mehr kaufen will, sondern nur trainieren, Waffe für die der zugehörige Verband keine Bedürfnisbescheinigung mehr ausstellt, weil sich die Sportordnung geändert hat, vereinszugehöriger GK-Stand mittlerweile zu o.ä.

Die Behörde kann ja mal definieren, was für sie der Rahmen der Gleichwertigkeit ähnlichen Verscheißzustandes ist und wie sie das per Eingebung prüft.

Da würde ich mal ein nettes Gespräch mit dem Referatsleiter oder der fachaufsichtführende Behörde (in NRW meines Wissens das Regierungspräsidium) führen und wenn die sich winden, eine amtliche Auskunft mit konkreten Aussagen zur praktischen Verfahrensweise nachfordern.

"Typisch NRW" kann ich aus lokaler Sicht nicht bestätigen. Auskünfte sind klar und praxisnah, im Gespräch wird offen gesagt, bei welchem Punkt der SB oder Vorgesetzte Schmerzen hat und wie bzw. ob dem abzuhelfen ist. Selbst Austausch einer auseinanderfallenden Zinkplempe durch einen schnieken Performance-Center .22er geht ohne Bedürfnis- und nur mit Vernichtungsbescheinigung des Bümas.

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