Glock17 Posted August 17, 2013 at 11:18 AM Share Posted August 17, 2013 at 11:18 AM Ein Vereinskollege möchte mir eine Dose Pulver schenken da er das Wiederladen aus Altersgründen nicht weiter betreiben möchte. Wie muss das Dokumentiert werden? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted August 17, 2013 at 11:32 AM Share Posted August 17, 2013 at 11:32 AM bei dir muss/müsste es eingetragen werden Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock17 Posted August 17, 2013 at 11:33 AM Author Share Posted August 17, 2013 at 11:33 AM Also einen "Kaufvertrag" ausfüllen und dann mit beiden Scheinen zum Ein/Austragen zum Amt? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted August 17, 2013 at 11:36 AM Share Posted August 17, 2013 at 11:36 AM nein, dazu brauchst du kein Amt der Kollege trägt es bei dir in die Pappe ein und gut is is ja keine WBK ... habe ich mal - nach Rücksprache mit dem Amt - so gemacht wo meine abgelaufen war und ich kein Pulver mehr besitzen durfte Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted August 17, 2013 at 12:50 PM Share Posted August 17, 2013 at 12:50 PM In meinen Dokumenten schreibselt kein anderer drin herum! Entweder ist der Local Dealer so freundlich und trägt das ein ODER ich mache das selbst, egal von wem ich Pulver erwerbe. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted August 17, 2013 at 12:56 PM Share Posted August 17, 2013 at 12:56 PM Egal wer schreibt, Pulvererwerb von privat geht genau wie beim Händler, mit der kleinen Einschränkung, dass das verkaufte Pulver voll im Erwerbskontingent des Verkäufers bleibt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted August 17, 2013 at 12:57 PM Share Posted August 17, 2013 at 12:57 PM ...mit der kleinen Einschränkung, dass das verkaufte Pulver voll im Erwerbskontingent des Verkäufers bleibt. Das ist ja wohl eh klar. Link to comment Share on other sites More sharing options...
LOPO Posted August 17, 2013 at 02:38 PM Share Posted August 17, 2013 at 02:38 PM Ein Vereinskollege möchte mir eine Dose Pulver schenken da er das Wiederladen aus Altersgründen nicht weiter betreiben möchte. Wie muss das Dokumentiert werden? Habt ihr das beim Wiederladelehrgang nicht besprochen wie sowas gehandhabt wird. Genau diese Frage stellte sich damals in meinem Prüfungsbogen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted August 17, 2013 at 02:42 PM Share Posted August 17, 2013 at 02:42 PM ..., dass das verkaufte Pulver voll im Erwerbskontingent des Verkäufers bleibt. und natürlich zum Erwerbskontigent des Käufers hinzugezählt wird Link to comment Share on other sites More sharing options...
alzi Posted August 17, 2013 at 03:10 PM Share Posted August 17, 2013 at 03:10 PM JEDER Pulvererwerb ist in der Erlaubnis des Erwerbers/Käufers/Beschenkten zu vermerken und dann zählt das selbstverständlich auch zu seinem Kontingent. alzi Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted August 17, 2013 at 04:20 PM Share Posted August 17, 2013 at 04:20 PM Ebend, wenn 1kg Pulver rundum im Verein weitergegeben wird hat jeder sein Bedürfnis begründet um den 27 nach Ablauf von 5 Jahren bestätigt zu sehen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted August 17, 2013 at 04:35 PM Share Posted August 17, 2013 at 04:35 PM ... wird hat jeder sein Bedürfnis begründet um den 27 nach Ablauf von 5 Jahren bestätigt zu sehen. du alter Verräter ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted August 17, 2013 at 05:04 PM Share Posted August 17, 2013 at 05:04 PM JEDER Pulvererwerb ist in der Erlaubnis des Erwerbers/Käufers/Beschenkten zu vermerken und dann zählt das selbstverständlich auch zu seinem Kontingent. alzi Er verbleibt als Menge aber ebenso im Kontingent des Verkäufers. Link to comment Share on other sites More sharing options...
alzi Posted August 18, 2013 at 06:25 PM Share Posted August 18, 2013 at 06:25 PM logischer weise, da es ja ERWERBSkontingente bzw. -mengen sind. ... sofern man sowas hat. ich hab das nicht (BW). alzi Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock17 Posted November 3, 2013 at 02:31 PM Author Share Posted November 3, 2013 at 02:31 PM Der alte Herr hat lertze Woche mal auf dem Amt angerufen, interessanterweise wurde Ihm empfohlen nichts auf dem Pulverschein zu vermerken sondern eine Art Kaufvertrag zum Nachweis des Verbleibs zu schliessen mit der Begründung das der Erwerb von Privat nicht als Bedürfnisnachweis ausreichen würde. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted November 3, 2013 at 02:51 PM Share Posted November 3, 2013 at 02:51 PM Sowas sagte das Amt am Telefon? Eieiei.... Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted November 3, 2013 at 03:20 PM Share Posted November 3, 2013 at 03:20 PM Der alte Herr hat lertze Woche mal auf dem Amt angerufen, interessanterweise wurde Ihm empfohlen nichts auf dem Pulverschein zu vermerken sondern eine Art Kaufvertrag zum Nachweis des Verbleibs zu schliessen mit der Begründung das der Erwerb von Privat nicht als Bedürfnisnachweis ausreichen würde. Das ist ein eindeutiger Verstoß, welcher u.U. die Zuverlässigkeit... Vom Überlasser ist dem Empfänger in dessen §27 Schein der entsprechende Eintrag vorzunehmen, ohne wenn und aber. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted November 3, 2013 at 03:24 PM Share Posted November 3, 2013 at 03:24 PM Vom Überlasser ist dem Empfänger in dessen §27 Schein der entsprechende Eintrag vorzunehmen, ohne wenn und aber. Jein, ist nur die halbe Wahrheit. Der Erwerber, also Du selbst, darfst ebenso Einträge machen. Sollte z.B. ein Händler diesen bei Dir vergessen, musst Du dies eigentätig nachholen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock17 Posted November 3, 2013 at 03:40 PM Author Share Posted November 3, 2013 at 03:40 PM Ich sehe da auch keinen Sinn drin, nach meinem Verständnis muss alles in den Schein was in meinem Besitz gelangt. Ich habe auch nichts gefunden was definiert wo das Pulver erworben werden muss damit es für das Bedürfnis zählt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted November 3, 2013 at 04:19 PM Share Posted November 3, 2013 at 04:19 PM Jein, ist nur die halbe Wahrheit. Der Erwerber, also Du selbst, darfst ebenso Einträge machen. Sollte z.B. ein Händler diesen bei Dir vergessen, musst Du dies eigentätig nachholen. Allerdings kann ich nicht für den Geber zeichnen, das sollte nicht vergessen werden... nur zur Sicherheit. Gerade bei Händlern wird auch der Firmenstempel verlangt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted November 3, 2013 at 05:19 PM Share Posted November 3, 2013 at 05:19 PM Allerdings kann ich nicht für den Geber zeichnen, das sollte nicht vergessen werden... nur zur Sicherheit. Gerade bei Händlern wird auch der Firmenstempel verlangt. Exakt das ist falsch! Du darfst und musst die Einträge in Deinem §27-Schein machen, wenn der Überlasser es nicht tut. Der Händler muss den Verkauf nur in seinem Pulverbuch nachpflegen, in Deiner Pappe muss der gar nix eintragen, das obliegt nur Deiner Verantwortung. Er macht es meist, damit es nicht vergessen wird. Oder aus Kundenservice. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Elderman Posted November 4, 2013 at 02:32 PM Share Posted November 4, 2013 at 02:32 PM § 25 (1. SprengV) (1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, dürfen einem anderen nur gegen Vorlage des Erlaubnisbescheides oder einer von der Erlaubnisbehörde erteilten weiteren Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überlassen werden. Beim Überlassen dieser Stoffe - ausgenommen pyrotechnischer Gegenstände - an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes sind Art und Menge der Stoffe, der Tag des Überlassens sowie der Name und die Anschrift des Überlassers dauerhaft in der Erlaubnisurkunde des Erwerbers einzutragen. Wer auch immer es macht - einzutragen ist es. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted November 4, 2013 at 03:37 PM Share Posted November 4, 2013 at 03:37 PM Genau so ist es! Link to comment Share on other sites More sharing options...
manni Posted December 4, 2013 at 08:07 AM Share Posted December 4, 2013 at 08:07 AM Wenn mir ein Vereinskollege 1 Kg Pulver geben will , dann nehme ich es verlade es und gut ist es, allerdings sollte es schnell weggeladen werden, seit einiger Zeit wird bei uns im Pulverschein das Pulver mit Namen eingetragen, das war nicht immer so, wenn man H110 kauft und hat dann HP38 zu Hause stehen, dann wird es bei einer Kontrolle schwierig, Gruß manni Link to comment Share on other sites More sharing options...
.50 AE Posted December 4, 2013 at 08:17 AM Share Posted December 4, 2013 at 08:17 AM Wenn mir ein Vereinskollege 1 Kg Pulver geben will , dann nehme ich es verlade es und gut ist es, allerdings sollte es schnell weggeladen werden, seit einiger Zeit wird bei uns im Pulverschein das Pulver mit Namen eingetragen, das war nicht immer so, wenn man H110 kauft und hat dann HP38 zu Hause stehen, dann wird es bei einer Kontrolle schwierig, Gruß manni seltsame Kontrollen habt ihr. was kostet die Kontrolle? Link to comment Share on other sites More sharing options...
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