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Sperrfrist beim Jagdschein / Waffenbesitzkarte WBK – Ermessensentscheidung


Jägermeister

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Zitat

Es muss unterschieden werden zwischen der Festsetzung einer Sperrfrist bei Entzug des Jagdscheines und der Festsetzung einer Sperrfrist bei Beantragung des Jagdscheines bzw. der Wiedererteilung. Gleiches gilt für die WBK.

Eine Verurteilung von mindestens 60 Tagessätzen oder eine zweimalige Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe begründet die Vermutung der Regelunzuverlässigkeit sowohl nach dem BJagdG (§ 17 Abs. 4 BJagdG) als auch nach dem Waffengesetzt (§ 5 Abs. 2 WaffG), wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/sperrfrist-ermessensentscheidung-222673.html

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