BBF Posted August 31, 2013 at 08:21 AM Share Posted August 31, 2013 at 08:21 AM Folgende Information habe ich weitergeleitet bekommen, aber selbst noch nicht überprüfen können: Liebe Mitglieder, satzungsgemäß hat ein Mitglied des <entfernt> das Recht bis zum 31. Oktober eines Jahres seine Mitgliedschaft im Verein zu kündigen. Diese Mitgliedschaft endet dann am 31. Dezember des Jahres. Bisher mussten wir diese beendeten Mitgliedschaften Anfang Januar dem zuständigen Ordnungsamt melden. So steht es auch im gültigen Waffengesetz. Jetzt hat sich aber das Innenministerium Baden-Württemberg etwas Neues einfallen lassen. Es hat die Ordnungsämter angewiesen, die Vereine darüber zu informieren, dass das Ordnungsamt sofort nach Kündigungseingang beim Vereinsvorsitzenden informiert werden muss. Es will somit einen sofortigen Abgleich mit dem zentralen Waffenregister, da nach Ansicht des Ministeriums, der Schütze mit seiner Kündigung keinen Bedürfnisnachweis mehr hat, sofern er nicht noch Mitglied in einem anderen Verein/Verband ist. Dies bedeutet also, dass ich als Vereinsvorsitzende nach Eingang einer Kündigung der Mitgliedschaft im <entfernt> (bis auf Weiteres) sofort das Ordnungsamt über die Kündigung informieren muss. Gegen diese Vorgehensweise hat der Sportschützenkreis 7 Weinheim Einspruch eingelegt. Auch BSV, DSB und Politiker sind informiert und erheben Einspruch gegen dies Vorgehensweise des Innenministeriums. Viele Grüße <entfernt> P.S. Denkt dran, wir haben Bundestagswahlen. Vielleicht sollten Vorgänge, bei denen einfach per Erlass das Vereinsrecht und das Registergericht nicht beachtet werden etwas zur Wahlentscheidung beitragen. Die Vorgehensweise des Innenministeriums Baden-Württemberg ist bundesweit einmalig. BBF Link to comment Share on other sites More sharing options...
JHS Posted August 31, 2013 at 09:16 AM Share Posted August 31, 2013 at 09:16 AM diese information ist korrekt bis auf diesen teil: da nach Ansicht des Ministeriums, der Schütze mit seiner Kündigung keinen Bedürfnisnachweis mehr hat, sofern er nicht noch Mitglied in einem anderen Verein/Verband ist. der schütze hat erst dann keinen bedürnisnachweis mehr, wenn er als mitglied ausgeschieden ist. was kann man gegen den quark unternehmen? zunächst muss jeder vereinsvorsitzende seinem sachbearbeiter hier das waffengesetz um die ohren hauen. handlungsanweisungen für behörden haben nach aussen schlicht keine relevanz. und wie will man bitte eine weigerung zur sofortigen meldung bestrafen? und begründen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
alzi Posted August 31, 2013 at 10:33 AM Share Posted August 31, 2013 at 10:33 AM Dieses Vorgehen ist schlicht rechtswidrig, alleine schon wenn man den Datenschutz betrachtet. alzi Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted August 31, 2013 at 10:34 AM Share Posted August 31, 2013 at 10:34 AM was kann man gegen den quark unternehmen? zunächst muss jeder vereinsvorsitzende seinem sachbearbeiter hier das waffengesetz um die ohren hauen. Aber mit Nachdruck: § 15 ... (5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen. "Ausgeschieden sind" ! Und keinesfalls "in absehbarer Zeit ausscheiden werden" ! Behördenwillkür. Elende grün-rote Rechtsverdreherei von Gall ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted August 31, 2013 at 11:00 AM Share Posted August 31, 2013 at 11:00 AM Hatten wir so ähnlich auch schon. Ich habe dem SB erklärt dass er die Austritte wie bisher zum Jahresende erhält, fertig. Außerdem wollte er dass ich die jeweils zuständigen Sachbearbeiter der (ehemligen) Mitglieder anschreibe. Auch das habe ich nicht getan. Ich schreibe den zuständigen Sachbearbeiter des Vereins an. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted August 31, 2013 at 01:33 PM Share Posted August 31, 2013 at 01:33 PM Ich sach doch - da stimmt was nicht Vielleicht sollte da auch einmal eine Untersuchung auf (B-)Kampfstoffe stattfinden Link to comment Share on other sites More sharing options...
DirtyHarriett Posted August 31, 2013 at 01:37 PM Share Posted August 31, 2013 at 01:37 PM gibt es so etwas wie Rechtsbeugung im Amt ? Ginge da eine Strafanzeige ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted August 31, 2013 at 01:47 PM Share Posted August 31, 2013 at 01:47 PM Straftaten im Amt Musst Du einen echten Juristen fragen. Urteile wegen Rechtsbeugung (gegen Richter, Staatsanwälte sind wohl sehr selten, da hier Justiz über sich selber urteilt) Was wir umgangssprachlich unter Rechtsbeugung verstehen ist wohl etwas anderes als, was das Gesetz darunter versteht. Dennoch bin ich der Meinung, das der Inneminister Gall geltendes Recht bricht und er damit auch seinen Amtseid als Innenminister bricht. Denn er muss wissen, dass diese Anweisung gegen geltendes Bundesrecht verstösst. Und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, sagt man uns doch immer. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted August 31, 2013 at 01:57 PM Share Posted August 31, 2013 at 01:57 PM gibt es so etwas wie Rechtsbeugung im Amt ? Ginge da eine Strafanzeige ? Mal sehen. Innenminister Gall setzt sich hier meiner Meinung nach zumindest dem Verdacht der Rechtsbeugung aus. Er scheint hier ein Gesetz falsch anzuwenden zum Nachteil des legalen Waffenbesitzers. Und zwar eindeutig zu dessen Nachteil, weil er voraussetzt, dass der Schütze bereits mit seiner Kündigung keinen Bedürfnisnachweis mehr hat. Eine wohlwollende Überprüfung der Staatsanwaltschaft würde ich hier begrüßen. Hat irgendein Vereinsvorsitzender etwas Schriftliches zu dieser Willkürmaßnahme ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Pickett Posted August 31, 2013 at 02:04 PM Share Posted August 31, 2013 at 02:04 PM Dennoch bin ich der Meinung, das der Inneminister Gall geltendes Recht bricht .... Politiker sind so eine Art dauerpubertierende Hunde. Sie wissen daß es Grenzen gibt, lassen aber keinen Versuch aus diese auszuweiten. Kaum wähnen sie sich unbeobachtet wird alles bisher Gelernte missachtet. Nur schnelle, konsequente und nachhaltige Korrekturmassnahmen (Zusatztraining durch das Abverlangen der soeben missachteten Lektion) bringen sie zurück in die Spur. Festzustellen ist aber auch, das Hunde deutlich besser auf solche Massnahmen reagieren, deshalb vermute ich bei der Spezies "Homo politicus" einen Gen-Defekt der nur durch nachhaltige Einkreuzung gesunden Genmaterieales negiert werden kann. Und nein, grüne Farbe ist noch reichlich da, war hier aber nicht gewollt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted August 31, 2013 at 02:04 PM Share Posted August 31, 2013 at 02:04 PM Da ich nicht in BaWü bin, ich leider nein. Sonst wäre die auch schon bei Euch, wenn ich die hätte. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted August 31, 2013 at 02:05 PM Share Posted August 31, 2013 at 02:05 PM Weiter geht es: Hier sollen Vereinsvorsitzende dazu gebracht werden, personenbezogene Daten weiterzugeben, deren Weitergabe nicht durch das Waffenrecht gedeckt ist. Das ist auch strafbar. Fazit: Sobald ich etwas Schriftliches in der Hand habe, werde ich mich zumindest mit einem Politiker der Opposition in BW in Verbindung setzen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted August 31, 2013 at 02:07 PM Share Posted August 31, 2013 at 02:07 PM Dem Gall gehört symbolisch 1. der nackte Arsch versohlt und 2. ein paar mit dem Lineal auf die Finger geklopft. Da haben seine Lehrer früher offensichtlich total versagt; von der Erziehung im Hause Gall ganz zu zuschweigen. Der Politiker Gall scheint nur über Schmerzen zu lernen. Ok, Masochist, aber bei der Regierung durchaus zu erwarten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted August 31, 2013 at 02:09 PM Share Posted August 31, 2013 at 02:09 PM Ex-Justizminister Dr. Goll wäre doch eine geeignete Ansprechstelle. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted August 31, 2013 at 02:20 PM Share Posted August 31, 2013 at 02:20 PM Gall hat dasam Montag auf dem Schreibtisch, sein Mitleser ist eben durch. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted August 31, 2013 at 02:24 PM Share Posted August 31, 2013 at 02:24 PM Gut so ! Dann hätte er doch gleich die Direktive hier mal einstellen können. Jetzt kann ich wieder überall rumfragen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted August 31, 2013 at 03:07 PM Share Posted August 31, 2013 at 03:07 PM Auszug aus der Direktive des IM: Im Übrigen sind die schießsportlichen Vereine in geeigneter Weise darauf aufmerksam zu machen, dass die Meldung über das Ausscheiden einer Person, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist, in jedem Einzelfall unverzüglich erfolgen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Vereinsaustritt nach der Satzung des Vereins erst später (in der Regel zum Jahresende) wirksam wird. Sammelmeldungen (zum Beispiel am Ende eines Kalenderjahres) genügen der gesetzlichen Verpflichtung nicht. Vereine, die innerhalb eines Jahres der Waffenbehörde keinen Vereinsaustritt gemeldet haben, sollten an die Anzeigepflicht erinnert werden. "genügen der gesetzlichen Verpflichtung nicht." Aha. Also noch mal: § 15... (5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen. Was sagt die WaffVwV ? Auch nix. 15.5 § 15 Absatz 5 nimmt den schießsportlichen Verein in die Pflicht, ausgeschiedene Mitglieder zu melden. Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 5 ist die Waffenbehörde, in deren Bezirk der Inhaber der WBK seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kommt der Verein der Verpflichtung nicht nach, so meldet dies die Waffenbehörde auf dem Dienstweg dem BVA und setzt die Anerkennung von weiteren Bescheinigungen des Verbandes, dem dieser Verein angehört, für Schützen dieses Vereins aus, bis das BVA eine Entscheidung darüber getroffen hat, wie weiter zu verfahren ist. Die Meldepflicht ist auch bei der Auflösung eines schießsportlichen Vereins zu beachten. Also: Pure Willkür von Gall. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted August 31, 2013 at 03:42 PM Share Posted August 31, 2013 at 03:42 PM Davon abgesehen: ... dass die Meldung über das Ausscheiden einer Person, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist, ... Ich weiß bei einigen Mitgliedern nicht ob sie Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind. Gerade bei älteren Mitgliedern ist dies der Fall. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Pickett Posted August 31, 2013 at 04:01 PM Share Posted August 31, 2013 at 04:01 PM Ich weiß bei einigen Mitgliedern nicht ob sie Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind. Dann ist doch alles klar, nirgendwo steht so etwas wie "... bei denen zu vermuten ist dass sie im Besitz einer WBK......" Liegt die Information vor, melde ich. Karteileichen, die ich noch nie gesehen habe oder über die keiner der Aktiven etwas weiß sind nicht mein Problem. Es steht jeder Behörde frei solche Leute anzuschreiben und den Fortbestand des Bedürfnisses zu hinterfragen. Wozu sonst ist das NWR gut wenn nicht dafür ? Oder funktioniert das etwa auch nicht ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Bleifinger Posted August 31, 2013 at 04:29 PM Share Posted August 31, 2013 at 04:29 PM ....Wahltag ist Zahltag!!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted August 31, 2013 at 04:32 PM Share Posted August 31, 2013 at 04:32 PM Gehe davon aus, dass SB von den Konvertierungsproblemen so genervt sind, dass sie irgenwas eingeben, Hauptsache die Anzahl der Waffen stimmt. Weil unter der Vorgabe bis wann alles eingegeben sein soll, die SB die Eingaben phsysisch in der Zeit neben den weiterlaufenden Aufgaben zusätzlich zu den Aufbewahrungskontrollen nicht schaffen können. Auch da sollte ein Herr Gall :puke: einmal die Arbeit eines Sachbearbeiters fehlerfrei in der von seinen Flachberatern vorgegebenen Zeit erledigen. Er wird es nicht schaffen, selbst wenn er eine Woche lang heimlich übt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted August 31, 2013 at 04:33 PM Share Posted August 31, 2013 at 04:33 PM Problematisch könnte es beim VdRBw werden. Der schießsportliche Verein ist der Verband - Die RAG ist im Prinzip nicht als selbstständiger Verein zu sehen. Bei Umzug, Versetzung, Arbeitsplatzwechsel o. ä. verläßt man zwar die RAG aber nicht unbedingt den VdRBw. Der Verband hat zwar das Melderecht an die RAG/RK "delegiert", man bleibt u. U. aber im anerkannten schießsportlichen Verband. Theoretisch müßte der Verband melden, wenn die Mitgliedgliedschaft im Verband gekündigt wird. Dies müßte beim zuständigen Ordnungsamt des letzten bekannten Wohnortes geschehen. Hier wird das Mitglied u. U. mit unnötiger Bürokratie belastet. Link to comment Share on other sites More sharing options...
BBF Posted August 31, 2013 at 06:28 PM Author Share Posted August 31, 2013 at 06:28 PM Ist eigentlich wie so oft, solange die Vereine dieser "Bitte" nachkommen wird nichts passieren und sich trauen der "Bitte" nicht nachzukommen, ist halt nicht jedermanns Sachen. Denn wie wir alle wissen: "Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand." BBF Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted August 31, 2013 at 07:54 PM Share Posted August 31, 2013 at 07:54 PM Was ist eigentlich die Sanktion für den Vereinsmeldepflichtigen bei Nichtmeldung (aus welchen Gründen auch immer)? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted August 31, 2013 at 08:02 PM Share Posted August 31, 2013 at 08:02 PM Was ist eigentlich die Sanktion für den Vereinsmeldepflichtigen bei Nichtmeldung (aus welchen Gründen auch immer)? Schau mal in den Beitrag # 17 Link to comment Share on other sites More sharing options...
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