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IM Baden-Württemberg lässt Ordnungsämter früher tätig werden


BBF

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Folgende Information habe ich weitergeleitet bekommen, aber selbst noch nicht überprüfen können:

Liebe Mitglieder,

satzungsgemäß hat ein Mitglied des <entfernt> das Recht bis zum 31. Oktober eines Jahres seine Mitgliedschaft im Verein zu kündigen. Diese Mitgliedschaft endet dann am 31. Dezember des Jahres.

Bisher mussten wir diese beendeten Mitgliedschaften Anfang Januar dem zuständigen Ordnungsamt melden. So steht es auch im gültigen Waffengesetz.

Jetzt hat sich aber das Innenministerium Baden-Württemberg etwas Neues einfallen lassen. Es hat die Ordnungsämter angewiesen, die Vereine darüber zu informieren, dass das Ordnungsamt sofort nach Kündigungseingang beim Vereinsvorsitzenden informiert werden muss. Es will somit einen sofortigen Abgleich mit dem zentralen Waffenregister, da nach Ansicht des Ministeriums, der Schütze mit seiner Kündigung keinen Bedürfnisnachweis mehr hat, sofern er nicht noch Mitglied in einem anderen Verein/Verband ist.

Dies bedeutet also, dass ich als Vereinsvorsitzende nach Eingang einer Kündigung der Mitgliedschaft im <entfernt> (bis auf Weiteres) sofort das Ordnungsamt über die Kündigung informieren muss.

Gegen diese Vorgehensweise hat der Sportschützenkreis 7 Weinheim Einspruch eingelegt.

Auch BSV, DSB und Politiker sind informiert und erheben Einspruch gegen dies Vorgehensweise des Innenministeriums.

Viele Grüße

<entfernt>

P.S. Denkt dran, wir haben Bundestagswahlen. Vielleicht sollten Vorgänge, bei denen einfach per Erlass das Vereinsrecht und das Registergericht nicht beachtet werden etwas zur Wahlentscheidung beitragen. Die Vorgehensweise des Innenministeriums Baden-Württemberg ist bundesweit einmalig.

BBF
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diese information ist korrekt bis auf diesen teil:

da nach Ansicht des Ministeriums, der Schütze mit seiner Kündigung keinen Bedürfnisnachweis mehr hat, sofern er nicht noch Mitglied in einem anderen Verein/Verband ist.

der schütze hat erst dann keinen bedürnisnachweis mehr, wenn er als mitglied ausgeschieden ist.

was kann man gegen den quark unternehmen? zunächst muss jeder vereinsvorsitzende seinem sachbearbeiter hier das waffengesetz um die ohren hauen. handlungsanweisungen für behörden haben nach aussen schlicht keine relevanz.

und wie will man bitte eine weigerung zur sofortigen meldung bestrafen? und begründen?

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was kann man gegen den quark unternehmen? zunächst muss jeder vereinsvorsitzende seinem sachbearbeiter hier das waffengesetz um die ohren hauen.

Aber mit Nachdruck:

§ 15

...

(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

"Ausgeschieden sind" ! Und keinesfalls "in absehbarer Zeit ausscheiden werden" !

Behördenwillkür. Elende grün-rote Rechtsverdreherei von Gall !

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Straftaten im Amt

Musst Du einen echten Juristen fragen.

Urteile wegen Rechtsbeugung (gegen Richter, Staatsanwälte sind wohl sehr selten, da hier Justiz über sich selber urteilt)

Was wir umgangssprachlich unter Rechtsbeugung verstehen ist wohl etwas anderes als, was das Gesetz darunter versteht. Dennoch bin ich der Meinung, das der Inneminister Gall geltendes Recht bricht und er damit auch seinen Amtseid als Innenminister bricht.

Denn er muss wissen, dass diese Anweisung gegen geltendes Bundesrecht verstösst. Und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, sagt man uns doch immer.

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gibt es so etwas wie Rechtsbeugung im Amt ?

Ginge da eine Strafanzeige ?

Mal sehen.

Innenminister Gall setzt sich hier meiner Meinung nach zumindest dem Verdacht der Rechtsbeugung aus. Er scheint hier ein Gesetz falsch anzuwenden zum Nachteil des legalen Waffenbesitzers. Und zwar eindeutig zu dessen Nachteil, weil er voraussetzt, dass der Schütze bereits mit seiner Kündigung keinen Bedürfnisnachweis mehr hat.

Eine wohlwollende Überprüfung der Staatsanwaltschaft würde ich hier begrüßen. Hat irgendein Vereinsvorsitzender etwas Schriftliches zu dieser Willkürmaßnahme ?

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Dennoch bin ich der Meinung, das der Inneminister Gall geltendes Recht bricht ....

Politiker sind so eine Art dauerpubertierende Hunde.

Sie wissen daß es Grenzen gibt, lassen aber keinen Versuch aus diese auszuweiten.

Kaum wähnen sie sich unbeobachtet wird alles bisher Gelernte missachtet.

Nur schnelle, konsequente und nachhaltige Korrekturmassnahmen (Zusatztraining durch das Abverlangen der soeben missachteten Lektion) bringen sie zurück in die Spur. :okidoki:

Festzustellen ist aber auch, das Hunde deutlich besser auf solche Massnahmen reagieren, deshalb vermute ich bei der Spezies "Homo politicus" einen Gen-Defekt der nur durch nachhaltige Einkreuzung gesunden Genmaterieales negiert werden kann. :n01:

Und nein, grüne Farbe ist noch reichlich da, war hier aber nicht gewollt.

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Weiter geht es:

Hier sollen Vereinsvorsitzende dazu gebracht werden, personenbezogene Daten weiterzugeben, deren Weitergabe nicht durch das Waffenrecht gedeckt ist. Das ist auch strafbar.

Fazit: Sobald ich etwas Schriftliches in der Hand habe, werde ich mich zumindest mit einem Politiker der Opposition in BW in Verbindung setzen.

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Dem Gall gehört symbolisch 1. der nackte Arsch versohlt und 2. ein paar mit dem Lineal auf die Finger geklopft.

Da haben seine Lehrer früher offensichtlich total versagt; von der Erziehung im Hause Gall ganz zu zuschweigen.

Der Politiker Gall scheint nur über Schmerzen zu lernen. Ok, Masochist, aber bei der Regierung durchaus zu erwarten.

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Auszug aus der Direktive des IM:

Im Übrigen sind die schießsportlichen Vereine in geeigneter

Weise darauf aufmerksam zu machen, dass die Meldung über das Ausscheiden einer

Person, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist, in jedem Einzelfall unverzüglich

erfolgen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Vereinsaustritt nach der Satzung des

Vereins erst später (in der Regel zum Jahresende) wirksam wird. Sammelmeldungen

(zum Beispiel am Ende eines Kalenderjahres) genügen der gesetzlichen Verpflichtung

nicht. Vereine, die innerhalb eines Jahres der Waffenbehörde keinen Vereinsaustritt

gemeldet haben, sollten an die Anzeigepflicht erinnert werden.

"genügen der gesetzlichen Verpflichtung nicht."

Aha.

Also noch mal:

§ 15... (5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

Was sagt die WaffVwV ? Auch nix.

15.5 § 15 Absatz 5 nimmt den schießsportlichen Verein in die

Pflicht, ausgeschiedene Mitglieder zu melden. Zuständige Behörde

im Sinne des § 15 Absatz 5 ist die Waffenbehörde, in deren

Bezirk der Inhaber der WBK seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat. Kommt der Verein der Verpflichtung nicht nach, so

meldet dies die Waffenbehörde auf dem Dienstweg dem BVA

und setzt die Anerkennung von weiteren Bescheinigungen des

Verbandes, dem dieser Verein angehört, für Schützen dieses

Vereins aus, bis das BVA eine Entscheidung darüber getroffen

hat, wie weiter zu verfahren ist. Die Meldepflicht ist auch bei

der Auflösung eines schießsportlichen Vereins zu beachten.

Also: Pure Willkür von Gall.

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Ich weiß bei einigen Mitgliedern nicht ob sie Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind.

Dann ist doch alles klar, nirgendwo steht so etwas wie "... bei denen zu vermuten ist dass sie im Besitz einer WBK......"

Liegt die Information vor, melde ich.

Karteileichen, die ich noch nie gesehen habe oder über die keiner der Aktiven etwas weiß sind nicht mein Problem.

Es steht jeder Behörde frei solche Leute anzuschreiben und den Fortbestand des Bedürfnisses zu hinterfragen.

Wozu sonst ist das NWR gut wenn nicht dafür ?

Oder funktioniert das etwa auch nicht ? :spiteful:

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Gehe davon aus, dass SB von den Konvertierungsproblemen so genervt sind, dass sie irgenwas eingeben, Hauptsache die Anzahl der Waffen stimmt.

Weil unter der Vorgabe bis wann alles eingegeben sein soll, die SB die Eingaben phsysisch in der Zeit neben den weiterlaufenden Aufgaben zusätzlich zu den Aufbewahrungskontrollen nicht schaffen können.

Auch da sollte ein Herr Gall :puke: einmal die Arbeit eines Sachbearbeiters fehlerfrei in der von seinen Flachberatern vorgegebenen Zeit erledigen. Er wird es nicht schaffen, selbst wenn er eine Woche lang heimlich übt.

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Problematisch könnte es beim VdRBw werden. Der schießsportliche Verein ist der Verband - Die RAG ist im Prinzip nicht als selbstständiger Verein zu sehen. Bei Umzug, Versetzung, Arbeitsplatzwechsel o. ä. verläßt man zwar die RAG aber nicht unbedingt den VdRBw.

Der Verband hat zwar das Melderecht an die RAG/RK "delegiert", man bleibt u. U. aber im anerkannten schießsportlichen Verband.

Theoretisch müßte der Verband melden, wenn die Mitgliedgliedschaft im Verband gekündigt wird. Dies müßte beim zuständigen Ordnungsamt des letzten bekannten Wohnortes geschehen.

Hier wird das Mitglied u. U. mit unnötiger Bürokratie belastet.

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