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Verbringen und Mitnehmen


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Verbringen und Mitnehmen im Waffenrecht

Diese Begriffe des Waffenrechts weichen deutlich vom allgemeinen Sprachgebrauch ab. Im Waffenrecht beziehen sich Verbringen und Mitnehmen allein auf das Überschreiten der Grenze. Mit dem Überschreiten der Grenze ist der objektive Verbringens- bzw. Mitnahmevorgang abgeschlossen und nicht erst am Ort des Empfängers der Waffe.

Für die Umgangsformen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 WaffG) Verbringen und Mitnehmen hat der Gesetzgeber Legaldefinitionen geschaffen, Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5 und 6 WaffG:

5. verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,
6. nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,

Beide unterscheiden sich in der Motivlage des Waffenbesitzers. Das Verbringen ist auf Dauer ausgerichtet, das Mitnehmen hat einen vorübergehenden Charakter.

Wie sollte es anders sein, für beide Umgangsformen benötigt man eine Erlaubnis der Waffenbehörde.

Für das Verbringen benötigt man eine Verbringungserlaubnis, deren Einzelheiten in § 29 WaffG geregelt sind. § 29 Abs. 2 Satz 1 WaffG regelt für das Verbringen in andere Mitgliedsstaaten, daß deren Erlaubnis nachgewiesen werden muß.

Mitnehmen von Waffen

Auch das Mitnehmen bedarf einer Erlaubnis. Die Einzelheiten regelt § 32 WaffG.

Wir beschreiben hier nur die Einzelheiten der Regelungen zur Mitnahme innerhalb der Mitgliedsstaaten; die Mitnahme aus Deutschland in Drittstaaten bedarf keiner Erlaubnis nach dem Waffengesetz, bestimmt die Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 8 WaffG. Für die Wiedereinfuhr braucht man gem. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WaffG keine Erlaubnis.

Mitnahme in einen anderen Mitgliedsstaat

Die Grundregel für die Mitnahme von Waffen aus Deutschland findet sich in § 32 Abs. 1a WaffG. Eine Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen 1-3 erfüllt sind. Der Antragsteller muß

  1. zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt sein,
  2. die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung muß vorliegen und
  3. der sichere Transport durch den Antragsteller muß gewährleistet sein.

Vereinfachungen für Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses

Jäger und Sportschützen und Brauchtumsschützen, die im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind, werden nach § 32 Abs. 3 WaffG privilegiert. Aber auch hier sind diverse Fallstricke ausgelegt.

  1. Der Grund der Mitnahme, beispielsweise eine Jagdeinladung oder ein Wettkampf, muß nachgewiesen werden.
  2. Nur der Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist
  3. für die darin eingetragenen Waffen von der Erlaubnis freigestellt.

Es gelten dann noch Besonderheiten für die einzelnen Gruppen, beispielsweise nur Langwaffen für Jäger:

  1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen,
  2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen,
  3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen.

Wie sollte es anders sein: wer gegen die Erlaubnispflichten verstößt begeht eine Straftat. Sollten Sie diesbezügliche Post vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder Polizei erhalten, ist die sofortige Hinzuziehung eines Strafverteidigers anzuraten. Erreichen können Sie uns auf ganz vielen Wegen: Kontakt

 

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