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Kanonen nach Kassel


Sledge Hammer

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Noch zu VO-Zeiten ist geplant worden, daß im Anschluß an das Onliner-Treffen ein Shootout in einem nahe gelegenen Verein stattfinden sollte, was die Frage aufwarf, ob man seine Waffen mitnehmen könne. Da die Zeitschrift VISIER, entgegen einer früheren Ankündigung, nun keine Aufbewahrungsmöglichkeit schaffen kann, stellt sich die Frage, kann ich meine Waffe auf die Messe mitnehmen, erneut.

Ich habe mir die Frage mal etwas näher angesehen und möchte im Ergebnis dringend davon abraten, eine Waffe auf die Messe mitzunehmen.

Das Minehmen einer Waffe auf die Messe (auch verpackt und nicht schußbereit) ist "führen" einer Waffe im Sinne des § 4 IV WaffG und somit erst einmal pauschal verboten.

Nun hat Clifford im Hinblick auf § 35 IV Nr. 2 c WaffG (...eines Waffenscheins bedarf nicht, wer die Waffe mit Erlaubnis eines anderen in dessen befriedetem Besitztum führt...) beim Veranstalter der Messe angefragt und von dort die Nachricht bekommen, daß dieser gegen ein Mitbringen von Waffen keine Einwände hat.

Leider ist die Sache damit nicht erledigt. Denn nach § 39 WaffG ist jegliches Führen einer Waffe bei öffentlichen Veranstaltungen verboten. Ausnahmegenehmigungen kann nur die Behörde erteilen.

Was eine "öffentliche Veranstaltung" im Sinne dieser Vorschrift ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH NJW 1991, 2715) definiert. Danach ist eine "öffentliche Veranstaltung" jedes planmäßige, zeitlich eingeschränkte, aus dem Alltag hervorgehobene Ereignis, welches nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach seinem Zweck und Charakter abgegrenzt ist und grundsätzlich jedermann offensteht.

Hierunter fallen auch (Waffen-) Messen.

Zwar gibt es Stimmen in der Literatur (Hinze, Waffenrecht, EL 1995, § 35, Anm. 16), die Waffenmessen hiervon ausnehmen wollen, das letzte Wort hat hier aber der Bundesgerichtshof.

Bevor jetzt jemand mit dem Argument kommt, er könne ja auch eine Waffe auf der Messe erwerben und dies sei nichts anderes, bitte ich folgendes zu bedenken:

Die (Sonder-) Erlaubnis eine Waffenmesse abzuhalten umfaßt auch die (Sonder-) Erlaubnis dort Waffen zu überlassen (§ 4 II WaffG). Dieses Überlassen schließt natürlich das Führen der erworbenen Waffe ein. Das bedeutet noch lange nicht, daß man auch Waffen mitbringen darf, denn Art und Anzahl der zum Verkauf stehenden Waffen sind der Behörde zu melden, so daß das Gefährdungspotential bekannt ist. Bei mitgebrachten Waffen ist dies nicht der Fall.

Ich bedauere, nicht zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Dies ist jedoch eine Sache, bei der ich äußerst ungern daneben liegen würde. Susi bleibt jedenfalls zu Haus.

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@ promillo:

ja... nach gesundem menschenverstand leuchtet mir sowas ja auch ein. aber was zählt, sind nur gesetze (schwarz auf weiss). und die sagen halt "nö".

so wie ich es mitbekommen habe, hat sledge sehr intensiv recherchiert.

und er ist vom fach.

deine argumente könnte man natürlich bringen, aber erst in einem verfahren. und bis es zu so einem kommt, liegen die schönen stücke bereits in einer asservatenkammer und rosten.

eine möglichkeit wäre: nach der messe erst zum hotel, die waffe aus dem hotelsafe holen, dann zum stand. so wie es ein wettkampfschütze auf reisen eben macht.

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@ rugerclub

Sicher, Herr Krey ist Hausherr (der gemieteten Messeräume) und kann damit die Erlaubnis gem. § 35 IV Nr. 2 c WaffG (...eines Waffenscheins bedarf nicht, wer die Waffe mit Erlaubnis eines anderen in dessen befriedetem Besitztum führt...) erteilen.

Aber, das Führen von Waffen auf öffentlichen Versammlungen ist nun einmal gesetzlich (nämlich nach § 39 WaffG) verboten und dieses Verbot geht der Erlaubnis nach § 35 IV Nr. 2 c WaffG vor.

Wenn ein Messeveranstalter es ermöglichen möchte, daß Waffen auf die Messe mitgebracht werden können, so muß er sich um eine entsprechende Ausnahmegenehmigung bemühen oder die Messe nicht-öffentlich (z. B. durch vorherige Anmeldepflicht) machen.

Persönlich würde ich auch dem WaffG-Kommentar von Hinze zustimmen. Ich wäre allerdings nicht bereit, am eigenen Leib auszuprobieren, ob der Bundesgerichtshof seine o. zitierte Entscheidung nicht vielleicht revidieren möchte.

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Aber, das Führen von Waffen auf öffentlichen Versammlungen ist nun einmal gesetzlich (nämlich nach § 39 WaffG) verboten und dieses Verbot geht der Erlaubnis nach § 35 IV Nr. 2 c WaffG vor.

Fällt unter führen einer Waffe auch die ungeladen, ohne Patronen, im Koffer verschlossene Waffe? Was ist mit der Insellösung?

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§ 4 IV WaffG

Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt.

Das gilt auch für die ungeladene Waffe im Koffer. Das Gesetz will hier jegliches Mitführen von Schußwaffen untersagen, da es im Rahmen der älteren Vorschriften (vor 1972) immer wieder zu Ausreden kam, wenn jemand eine Waffe dabei hatte.

Was bitte meinst Du mit "Insellösung"?

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Nochmal ganz klar: Ich habe das ganze im Kommentar von Steindorf "Waffenrecht" 7. Auflage, 1999 nachgelesen und mir auch die zitierte Entscheidung BGH NJW 1991, 2715 angeschaut.

Sledge Hammer hat eindeutig Recht. Da es sich hier um eine öffentliche Veranstaltung handelt (vgl. a. Steindorf §39, Rn 2) ist das Führen von Waffen gem. §39 Abs. 1 WaffG verboten; das gilt selbst für Waffenscheininhaber und die Erlaubnis von Herrn Krey ändert daran nichts. §39 Abs. 2 WaffG bestimmt nämlich, daß die "zuständige Behörde" davon Ausnahmen zulassen kann; vom Hausherrn ist da nicht die Rede.

Von der Aufbewahrung im verschlossenen Kofferraum rate ich jedenfalls für WBK-pflichtige Waffen dringend ab.

Dagegen ist die "Hotelsafelösung" vollkommen o.k.

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  • 3 years later...

Europol oder Europäisches Polizeiamt ist die europäische Polizeibehörde mit Sitz in Den Haag. Sie soll die Arbeit der nationalen Polizeibehörden Europas im Bereich der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität (OK) koordinieren und den Informationsaustausch zwischen den nationalen Polizeibehörden fördern. Der Grundgedanke von Europol ist die Zusammenführung von bi- und multilateralen Übereinkommen wie TREVI (frz.: Terrorisme, Radicalisme, Extremisme et Violence Internationale), Schengener Übereinkommen und der EDU (European Drug Unit). Arbeitsbereiche sind unter anderem die Terrorismusbekämpfung, die Bekämpfung und Prävention des illegalen Waffenhandels, des Drogenhandels, der Kinderpornographie und der Geldwäsche.

Die Schaffung eines europäischen Polizeiamts wurde bereits 1992 im Vertrag von Maastricht festgeschrieben. Aber erst 1999 war Europol voll arbeitsfähig. Erster Präsident war der deutsche Jurist Jürgen Storbeck. Seit Februar 2005 ist die Stelle von dem ehemaligen BKA-Abteilungspräsidenten Max-Peter Ratzel besetzt.

Europol ist eine unabhängige Einrichtung der Europäischen Union, die zum Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gehört. Die offiziellen Arbeitssprachen der Europol sind die Amtssprachen der EU.

Die Anbindung an die nationalen Strafverfolgungsbehörden erfolgt durch Verbindungsbeamte (sog. "ELOS" - Europol-Liaision Officers). Über diese Verbindungsbeamten wird Dienst- und Rechtsaufsicht durch die jeweiligen Justiz- und Innenminister der Mitgliedstaaten ausgeübt

Organisation

Ziele, Aufgaben und Finanzierung

Die Ziele von Europol sind im Europol-Übereinkommen in Artikel 2 formuliert.[1] Sie bestehen im Wesentlichen darin, "die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit zu verbessern im Hinblick auf die Verhütung und die Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität"(siehe: Maurer, Andreas: Europol. In: Weidenfeld, Werner; Wessels, Wolfgang (Hrsg.): Europa von A bis Z.: S. 207)

Die daraus resultierenden Aufgaben des Artikels 3 sind zusammengefasst [2]:

Erleichterung des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten

Verarbeitung und Analyse von Informationen

Unterrichtung der Mitgliedstaaten

Unterstützung der Mitgliedstaaten

Unterhaltung der nötigen Informationsinfrastruktur

Seit 2002 ist Europol befugt, sich an gemeinsamen Ermittlungsgruppen der Mitgliedstaaten zu beteiligen, und kann einzelne Mitgliedstaaten auffordern, Ermittlungen aufzunehmen.[3] Europol wird durch die Mitgliedstaaten finanziert, der Beitrag wird anhand des Bruttosozialproduktes ermittelt.[4] 2001 betrug das Budget 35,4, 2003 58,8 Millionen Euro [5].

Organe

Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat, der über eine Stimme verfügt. Er tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, die Vorsitzregelung orientiert sich an der EU. Die Aufgaben umfassen alle Entscheidungen, die außerhalb des fachlichen Aufgabenbereiches des Polizeiamtes liegen. "Beschlüsse kommen in der Regel mit Zwei-Drittel-Mehrheit zustande."(Maurer: S. 208; vgl Artikel 28: Punkt 1.7 & 1.21

Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter von Europol. Er wird vom Rat der Europäischen Union ernannt. Sein Aufgabenbereich umfasst die die Erfüllung der Europol übertragenen Aufgaben, die laufende Verwaltung, die Personalverwaltung und zugewiesene Aufgaben.

Der Finanzkontrolleur wird vom Verwaltungsrat bestimmt und führt die Kontrolle der Ausgaben und Einnahmen durch. Der Haushaltsausschuss hat rein beratende Funktion im Bereich des Haushalts. Die nationalen Stellen und Verbindungsbeamten sind keine Organe. Dies liegt an der Zuteilung der Kosten und an der Hervorhebung der staatlichen Souveränität.

Geschichte

Erste Impulse

Erste Impulse für die Schaffung eines europäischen Polizeiamtes gibt es in den 1970er Jahren, ausschlaggebend dafür waren die Kritikpunkte an der Interpol und die hauptsächliche Nutzung durch europäische Mitglieder, worauf es zur Gründung der TREVI-Gruppe durch die Innen-/Justizminister der EG-Staaten kam. Dies war der Beginn der "Zusammenarbeit im Rahmen der inneren Sicherheit und damit auch für die polizeiliche Kooperation" (Oberleitner: S. 99). Die Zusammenarbeit erfolgte aber nicht innerhalb der EG sondern nur zwischen den einzelnen Regierungen.

Neue Impulse

Die geplante Abschaffung der Binnengrenzkontrollen während der Erarbeitung des Schengener Vertrages gilt als entscheidender Impuls für die Wiederaufnahme der Bestrebungen. Es stellt sich allerdings die Frage, ob es sich hierbei nicht eher um ein politisches Argument, als um eine Tatsache handelt. Der Jurist Kühne führt an, dass es für Deutschland schon vor Schengen kaum wirksame Grenzkontrollen mehr gab.(Kühne, Hans-Heiner: Die Bekämpfung von internationaler Kriminalität und von Drogenabhängigkeit als gemeinsames Interesse der Unionsstaaten. In: Müller-Graff, Peter-Christian(Hrsg.): Europäische Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres: S. 90-91)

Deshalb ist es verwunderlich, dass gerade Deutschland 1991 im Europäischen Rat den Vorschlag einbrachte, eine Europäische Kriminalpolizeiliche Zentralstelle zu errichten. Ende desselben Jahres wurde in Maastricht der Vorschlag angenommen. Um den Zeitraum bis zur Erarbeitung und Ratifikation des Europol-Übereinkommens zu nutzen, wurde 1994 die EDU (European Drug Unit) eingerichtet. Diese sollte Rauschgiftkriminalität und die damit verbundenen Geldwäsche bekämpfen, 1995 erfolgte die Ausdehnung der Kriminalitätsbereiche.

Entstehung des Europol-Übereinkommens und die ersten Jahre

Unter den Mitgliedstaaten bestand Einigkeit darüber, dass als rechtliche Grundlage für Europol nur ein völkerrechtlich bindender Vertrag (Konvention) in Frage kommen könne. Im Juli 1994 wurde von Deutschland ein Übereinkommensentwurf vorgelegt, der als Basis für Verhandlungen diente. Etwa ein Jahr darauf wurde das Übereinkommen von den EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Das Bestehen aller Mitgliedstaaten auf der Anerkennung des Europäischen Gerichtshofs als letzte Instanz für die Auslegung des Europol-Übereinkommens, und die Weigerung Großbritanniens, dies zu akzeptieren, führten zu einer beinahe einjährigen Verspätung im Erarbeitungsprozess. Denn "[e]ine Lösung dieses Problems war [...] für die meisten Mitgliedstaaten wie auch für das Europäische Parlament unabdingbare Voraussetzung, um die Konvention ratifizieren zu können" (Oberleitner: S. 106-107). Großbritannien wurde 1996 eine Ausstiegsklausel (Opting Out) gewährt. Dadurch konnte die Ratifikation des Übereinkommens durchgeführt werden, die 1998 abgeschlossen wurde[6]. Am 1. Juli 1999 konnte Europol die Aktivitäten in vollem Umfang aufnehmen[7]. 2001 kam es zur Unterzeichnung eines Kooperationsvertrags und einer gemeinsamen Initiative gegen [Falschgeld] mit [interpol][8]. Mit den Vereinigten Staaten von Amerika wird 2001 ein Kooperationsabkommen abgeschlossen, welches eine strategische und technische Kooperation vorsieht[9]. 2002 folgt ein Abkommen auf operativer Ebene, das den Austausch personenbezogener Daten erlaubt[10].

Europol vs. Interpol

Die Gemeinsamkeiten von Interpol und Europol sind in der Organisation und in den Statuten/im Übereinkommen erkennbar. Insbesondere die Organe weisen starke Ähnlichkeiten auf, ebenso ist der Datenschutz durch zwei Stellen geregelt, die von den Organisationen unabhängig sind. Im Unterschied zu den Interpol-Statuten, die frei von Datenschutzbestimmungen sind, besteht das Europol-Übereinkommen zum Großteil aus Datenschutzvorschriften.

Auch wenn keine Konkurrenz zwischen Interpol und Europol besteht, stellt doch Europol eine gesteigerte und effizientere, wenn auch regional begrenztere Form von Interpol dar und ist somit auch der Versuch, auf die Mängel Interpols zu reagieren. Europol und seine Vorläufer entstanden nicht nur aus der Kritik an Interpol, sondern auch als Folge der europäischen Integration. Mit der zunehmenden europäischen Integration kann man annehmen, dass die einzelnen nationalen Zentralbüros durch Europol ersetzt werden.

Ausblick

Im Bereich der Terrorismusbekämpfung wird Europol vermutlich eine wesentliche Bedeutung erlangen, zum einen wird dies als Ziel angeführt, zum anderen ist Europol zum Teil eine offizielle Fortführung der informellen TREVI-Gruppe.

Kritik

Kritisiert wurde Europol von Bürgerrechtlern und Datenschützern wegen Führung einer Verdächtigen-Datei und der Führung einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken, denn diese kehren das Prinzip der Unschuldsvermutung um.

Literatur

Bruggeman, Willy: Innere Sicherheit durch polizeiliche Zusammenarbeit in Europa in der Perspektive von Europol. In: Müller-Graff, Peter-Christian(Hrsg.): Europäische Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. Der dritte Pfeiler der Europäischen Union. Nomos Verlag-Gesellschaft. Baden-Baden 1996. S. 133-142

Busch, Heiner: Grenzenlose Polizei? Neue Grenzen und polizeiliche Zusammenarbeit in Europa. Westfälisches Dampfboot. Münster 1995.

Kühne, Hans-Heiner: Die Bekämpfung von internationaler Kriminalität und von Drogenabhängigkeit als gemeinsames Interesse der Unionsstaaten. In: Müller-Graff, Peter-Christian(Hrsg.): Europäische Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. Der dritte Pfeiler der Europäischen Union. Nomos Verlag-Gesellschaft. Baden-Baden 1996. S. 85-99

Maurer, Andreas: Europol. In: Weidenfeld, Werner; Wessels, Wolfgang (Hrsg.): Europa von A bis Z. Taschenbuch der europäischen Integration. Europa Union Verlag GmbH. Bonn 2002. S. 206-208

Mayer, Stefanie: Datenschutz und Europol. Dissertation. Regensburg 2001.

Müller-Graff, Peter-Christian(Hrsg.): Europäische Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. Der dritte Pfeiler der Europäischen Union. Nomos Verlag-Gesellschaft. Baden-Baden 1996.

Oberleitner, Rainer: Schengen und Europol. Kriminalitätsbekämpfung in einem Europa der inneren Sicherheit. Manz. Wien 1998.

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