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Wo endet das Recht auf Verteidigung?


greyman

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N

Von ausrauben steht da auch nichts.

Hast recht. Der Artikel ist ein wenig durcheinander geschrieben.

Der 30-Jährige war Anfang 2008 in einer Münchner U-Bahn mit einem 17-Jährigen aneinandergeraten.

Der Jugendliche schlug erst einen Freund des Mannes zu Boden, dann bepöbelte und schubste er auch ihn. Der Ältere, zehn Zentimeter größer und 20 Kilogramm schwerer als sein Gegenüber, zückte ein Messer und stach dem Jugendlichen in den Hals. Das Opfer überlebte nur dank einer Notoperation.

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der fall in münchen (stichwort "Sven G.") wurde meines erachtens falsch aufgearbeitet. der mann musste wohl davon ausgehen, daß man in ein paar sekunden mit seinem kopf fussball spielt. wie sehr der serbische täter dafür quallifiziert war, stellte sich nach dem prozess heraus, als dieser eine fünfstellige entschädigung wollte, da er seine semi-professionelle fussballkarriere nicht mehr weiterverfolgen konnte.

richter im strafprozess war übrigens herr götzl, welcher nun den NSU-fall aufarbeitet.

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Dieser Fall wurde seinerzeit in verschiedenen Foren rauf und runterbehandelt.

Der Typ hatte Pech mit dem Richter und Pech mit seinem Anwalt.

Eine wirklich korrekte Lösung war damals schon echt schwierig.

In einem anderen Forum wurde behauptet, dass in München die Richter

generell sehr selten auf Notwehr erkennen. Da ist wohl eher "Die if you must, but

don't fight back" angesagt.

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Es sind schon einige Dinge sehr merkwürdig.

- da findet man in der Bahn zufällig ein passendes Kantholz in brauchbarer Länge

- weil man in einer Dreiergruppe auch Angst haben muß, nimmt man das Kantholz vorsichtshalber an sich

- nach den Schlägen geht man stiften (erinnert so ein bißchen an den Fall ich glaube in Köln, wo auch mit einem Messer in den Hals gestochen wurde und der Täter dann erst einmal ein bißchen schlief)

- eine jugendliche Dreiergruppe will keinen "gürtelschwingenden 44jährigen" aufhalten können?

Das wird auf jeden Fall ein interessantes Urteil und eine interessante Begründung (auch in Bezug auf Verhältnismäßigkeit)

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