Greenhawker Posted October 29, 2013 at 10:04 PM Share Posted October 29, 2013 at 10:04 PM Keine Angst, ich will keinen Thread über die Aufbewahrung lostreten, das gibt es schon oft genug. Mir geht es um Folgendes: Unsere Vereinswaffen ( hier geht es um zwei KK-Gewehre) stehen bei unserem OSM im Schrank. Unsere Jugend ist jetzt alt genug, und alle entsprechenden Papiere (für die Berufsbedenkenträger) vorhanden sind und die Jungs natürlich auch schießen wollen, ist es jedesmal ein Problem das die Dinger rechtzeitig im Schützenhaus sind. Leider ist es jetzt schon häufiger vorgekommen, dass der OSM nicht zu Hause war. Lagerung im Schützenhaus ist auf absehbare Zeit nicht möglich. Was muss ich machen, dass ich die Waffen mit zu mir nach Hause nehmen kann. Leihschein scheidet auf Grund des länger veranschlagten Zeitraumes aus. Eigene WBK'en sind vorhanden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted October 29, 2013 at 10:07 PM Share Posted October 29, 2013 at 10:07 PM Als Berechtigten auf der Vereins WBK eintragen lassen. Hierzu die neuen VereinsWBK'en verwenden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Greenhawker Posted October 29, 2013 at 10:10 PM Author Share Posted October 29, 2013 at 10:10 PM Daran hab ich schon gedacht aber davon will der OSM anscheinend nichts hören, oder auf dem Ellbogen ist er taub. Warum auch immer. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted October 29, 2013 at 10:11 PM Share Posted October 29, 2013 at 10:11 PM Dann kannst du nix machen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
greyman Posted October 29, 2013 at 10:26 PM Share Posted October 29, 2013 at 10:26 PM Bei uns würde auf den vorhandenen Vereins-WBKs (grün und gelb) der Zusätzliche Verwahrer hinten handschriftlich eingetragen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Greenhawker Posted October 30, 2013 at 05:09 AM Author Share Posted October 30, 2013 at 05:09 AM So hab ich das auch mal gelernt in der WSK. Ich wollte nur wissen, ob es nicht noch eine andere Möglichkeit gibt, von der ich nichts weis. Mal sehen ob ich den OSM nicht doch irgentwie überzeugen kann mich auf der Vereins-WBK eintragen zu lassen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted October 30, 2013 at 06:43 AM Share Posted October 30, 2013 at 06:43 AM Oder Du übernimmst die Waffen auf Deine WBK und lässt bei der Behörde einen Vermerk darüber im System hinterlegen. So habe ich es mit unseren Hegeringswaffen gemacht. Frage: Warum geht Lagerung bei Euch nicht? Ohne Konzept darf man bis zu drei Langwaffen im WK I Tresor aufbewahren in unbewohnten Gebäuden. Edith meint, der OSM gehört entsorgt im Sinne von abgewählt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Greenhawker Posted October 30, 2013 at 07:00 AM Author Share Posted October 30, 2013 at 07:00 AM Nee Du lass mal, der OSM ist zwar in einigen Beziehungen etwas eigen und braucht manchmal etwas länger bis er überzeugt ist, aber sonst ist er schon in Ordnung. Die Anschaffung eines 1Schrankes lohnt sich aber auch ganz einfach nicht für zwei KK-Flitschen und mehr als die zwei sind im Verein eh nicht vorhanden. Die persönliche Ausrüstung sieht bei uns da aber ganz anderst aus. Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted October 30, 2013 at 07:38 AM Share Posted October 30, 2013 at 07:38 AM Leihschein scheidet auf Grund des länger veranschlagten Zeitraumes aus. Eigene WBK'en sind vorhanden. Leihschein (unbegrenzt) nach §12 Abs. 1 Nr. 3b ausstellen lassen und die Flitschen in Verwahrung nehmen. z.B. http://www.sv-busche.de/SV-BUSCHE/Mat.html 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted October 30, 2013 at 08:04 AM Share Posted October 30, 2013 at 08:04 AM http://www.sv-busche.de/SV-BUSCHE/Mat.html Wow… das ist mit Sicherheit der beste Leihschein, den ich je gesehen oder selbst entworfen habe! … gleich mal gespeichert! Zur Sache: da hat Schuster Recht - weil es sich hier um einen "…Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung…" (§12 (1) 3b) handelt. Hier gilt die "1-Monatsfrist" aus dem § 12 (1) 1a (das ist der, mit dem wir Schützen Waffen unter uns ausleihen) nicht. Vielleicht würde der Vorsitzende sich damit einverstanden erklären. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Greenhawker Posted October 30, 2013 at 08:26 AM Author Share Posted October 30, 2013 at 08:26 AM Danke, das wäre genau das was ich gesucht habe. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted October 30, 2013 at 01:54 PM Share Posted October 30, 2013 at 01:54 PM Auf einer Vereins-WBK muss kein Berechtigter eingetragen werden. § 10 (2) Waffengesetz. Es ist lediglich ein Verantwortlicher zu benennen. Fertig. Aus. Also lass Dich benennen und gut is. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted October 30, 2013 at 02:00 PM Share Posted October 30, 2013 at 02:00 PM Ich sehe gerade in der Verwaltungsvorschrift einen Passus über in der Vereins-WBK eingetragene Personen. Also doch. Aber das dürfen mehrere sein. Steht unter 10.7. Also eintragen lassen. Thema durch. Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted October 30, 2013 at 02:05 PM Share Posted October 30, 2013 at 02:05 PM Mit dem Leihschein klappt es auch ohne den Behördengang.:cool: Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted October 30, 2013 at 02:06 PM Share Posted October 30, 2013 at 02:06 PM Kostet pro wbk pro eintrag müssen wir gerade machen. 6 wbk a 6 berechtigte kommen über 300€ Link to comment Share on other sites More sharing options...
JHS Posted October 30, 2013 at 02:22 PM Share Posted October 30, 2013 at 02:22 PM in NRW wären das 1.260€ :n10: Link to comment Share on other sites More sharing options...
GunTalker Posted October 30, 2013 at 03:00 PM Share Posted October 30, 2013 at 03:00 PM Aus dem Leihschein: Verschlossen ist ein Behältnis (Umhüllung aus einem ausreichend festen Stoff, etwa Gewehrkoffer oder Futteral), wenn es eine Verschlußeinrichtung (Schloß, Kabelbinder) hat, die nur durch Hilfsmittel (Schlüssel, Zange) oder Kenntnis (Zahlenkombination) geöffnet werden kann und den unmittelbaren Zugriff auf die Waffe erschwert. Auch im Fahrzeug muß das Behältnis gegen einfache Wegnahme gesichert sein (Seil etc.), wenn es nicht im separat verschlossenen Kofferraum liegt (Schutz vor Diebstahl aus Kombi/SUV oder KFZ mit Zentralverriegelung an der Ampel, Tankstelle etc.) oder im Zugriffsbereich des Fahrers. In welchem Gesetz kann man das nachlesen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
greyman Posted October 30, 2013 at 03:09 PM Share Posted October 30, 2013 at 03:09 PM In keinem. Herr A.B. ist mit seinen Auslegungen nicht immer sehr genau am Gesetzestext. Oft ist es ein Konsens, der mit Behörden so getroffen wurde. Oder auch mal seine freie Interpretation, die dann Irritationen bei SBs hervorruft. Das genannte findet sich so auch in seinem 770 Seiten Buch zum Waffenrecht. Wer einige Kurse bei ihm gemacht hat bekommt dafür ein Gespühr. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted October 30, 2013 at 03:32 PM Share Posted October 30, 2013 at 03:32 PM wie schon oben gesagt, vorübergehende Verwahrung kann bis zu einem Jahr genehmigt werden ( § 12 Abs.1 Buchst. b ) muss aber mit der Behörde abgesprochen werden, bei uns habe ich eine Genehmigung bis zu einem Jahr für die Lagerung sämtlicher Waffen eines Kameraden der gerade umgezogen ist und im Moment keine gesetzeskonforme Lagerung absichern konnte § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted October 30, 2013 at 03:43 PM Share Posted October 30, 2013 at 03:43 PM wie schon oben gesagt, vorübergehende Verwahrung kann bis zu einem Jahr genehmigt werden ( § 12 Abs.1 Buchst. b ) Greenhawker will die Vereinswaffen nicht nur lagern, sondern für seine Jugend auch zum Stand schleppen und dort nutzen lassen! Dazu ist dein angegebener Gesetzesabsatz nicht geeignet, da Verwahrung keine Nutzung beinhaltet. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted October 30, 2013 at 03:51 PM Share Posted October 30, 2013 at 03:51 PM upps, stimmt ... ich hatte sie damals wirklich nur gelagert .. Link to comment Share on other sites More sharing options...
pancho lobo Posted October 30, 2013 at 04:22 PM Share Posted October 30, 2013 at 04:22 PM :rtfm:hola amigo Klaus12, es steht im WaffG NUR daß die "sichere Fremdverwahrung" einem begrenzten Zeitraum umfassen muss...dieser kann auch länger als 1 Jahr sein, Beispiel: Schützenkamerad muss für mehrere Jahre auf Montage oder Studium ins Ausland, er kann während des Aufenthalts im Ausland die Waffen einem Schützenkamerad zur sicheren Fremdverwahrung mittels Schein ( 3facher Ausfertigung: 1 Überlasser 1 Erwerber/Verwahrer und 1 für das Amt -das Amt muss vorher NICHT gefragt werden) überlassen. saludos de pancho lobo:bayer: Link to comment Share on other sites More sharing options...
GunTalker Posted October 30, 2013 at 04:40 PM Share Posted October 30, 2013 at 04:40 PM In keinem. Herr A.B. ist mit seinen Auslegungen nicht immer sehr genau am Gesetzestext. Oft ist es ein Konsens, der mit Behörden so getroffen wurde. Oder auch mal seine freie Interpretation, die dann Irritationen bei SBs hervorruft. Das genannte findet sich so auch in seinem 770 Seiten Buch zum Waffenrecht. Wer einige Kurse bei ihm gemacht hat bekommt dafür ein Gespühr. Das finde ich unverantwortlich. Gespür hin oder her. Ich kenne das Buch nicht, will es jetzt aber auch gar nicht mehr kennenlernen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Coltfan Posted October 31, 2013 at 08:30 AM Share Posted October 31, 2013 at 08:30 AM Daran hab ich schon gedacht aber davon will der OSM anscheinend nichts hören, oder auf dem Ellbogen ist er taub. Warum auch immer. Dann hast Du kein organisatorisches oder rechtliches Problem, sondern ein persönliches ! Wählt ihn ab oder schafft Euch persönliche Waffen an und lasst ihm seine Kniften für welche Verwendung auch immer zu Hause (ich selbst bevorzuge da Großkalibriges, aber man weiss ja nie ...) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Coltfan Posted October 31, 2013 at 08:36 AM Share Posted October 31, 2013 at 08:36 AM In keinem. Herr A.B. ist mit seinen Auslegungen nicht immer sehr genau am Gesetzestext. Oft ist es ein Konsens, der mit Behörden so getroffen wurde. Oder auch mal seine freie Interpretation, die dann Irritationen bei SBs hervorruft. Das genannte findet sich so auch in seinem 770 Seiten Buch zum Waffenrecht. Wer einige Kurse bei ihm gemacht hat bekommt dafür ein Gespühr. Mal in der VwV nachlesen, ansonsten finde ich das schlüssig und nachvollziehbar. VERschlossen ist eben etwas mehr als GEschlossen ! @Guntalker: Sei doch nicht immer so dogmatisch. Auch Gerichte müssen interpretieren und tun dies idR nach vorhandenen Materialien und bereits gesetzten Maßstäben. B. wäre nicht der einzige, der mit einem veröffentlichten Kommentar oder Buch Maßstäbe in die Welt setzt, nach der sich andere richten. Ich hätte das ebenso interpretiert, s.o., das ergibt sich doch schon aus dem Wortsinn ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
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