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Waffenbesitzkarte: Widerruf bei bei Aufbewahrung einer geladenen Pistole unter der Matraze


Jägermeister

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Am besten am Mann im Holster zur Eigensicherung, wenn man denn einen Kontroletti Zugang gewährt und ihn nicht kennt...

... dann macht das Verwaltungsgericht am Ende so etwas daraus:

Die Tatsache, dass der Kläger den Gasrevolver unter dem Kopfkissen bereithielt, um diesen zur Selbstverteidigung zu nutzen, rechtfertigt auch die Annahme, dass er ihn missbräuchlich im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG verwenden wird. Die erforderliche waffenrechtlich Zuverlässigkeit besitzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG derjenige nicht, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Die Vorschrift umfasst die durch Tatsachen gerechtfertigte allgemeine Besorgnis, der Waffenbesitzer wird mit seinen Waffen so umgehen, dass Personen dadurch zu Schaden kommen. Insbesondere zeigt ein Waffenbesitzer, der für eine von ihm erwartete Notwehrsituation zur Verteidigung eine Waffe bereithält, statt sich der Situation zu entziehen oder sie durch andere mildere und verhältnismäßiger Mittel zu beseitigen, mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit der Waffe und verwendet sie missbräuchlich (vgl. zu § 40 WaffG a. F. VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.10.1993 - 1 S 995/93 -, NJW 1994, 956).

Angesichts des mit dem Waffenbesitz verbundenen erheblichen Sicherheitsrisikos sind die Aufbewahrungsvorschriften für Waffen strikt einzuhalten. Für das bloße Bereithalten einer geladenen Schusswaffe zur Abwehr potentieller und unter Umständen nur entfernt wahrscheinlichen Angriffen unter Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung ist nach den waffenrechtlichen Vorschriften kein Raum.

Nachzulesen in einem Urteil des VG Braunschweig vom 23.10.2008, Az. 5 A 46/08.

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Ahja:

"Insbesondere zeigt ein Waffenbesitzer, der für eine von ihm erwartete Notwehrsituation zur Verteidigung eine Waffe (Edit: hier GASREVOLVER !!)bereithält, statt sich der Situation zu entziehen (Im eigenen Haus, alles klar!) oder sie durch andere mildere und verhältnismäßiger Mittel zu beseitigen, mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit der Waffe und verwendet sie missbräuchlich (vgl. zu § 40 WaffG a. F. VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.10.1993 - 1 S 995/93 -, NJW 1994, 956). "

Wie war das doch gleich in §32 STGB ("das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen")?????

Oder aber:

Lieber Bürger, Du darfst keinen Feuerlöscher bereithalten, ein Die Giesskanne für die Zimmperpflanzen reicht auch aus.

Kein weiterer Kommentar.

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(Edit: hier GASREVOLVER !!)

Ergänzend sollte ich darauf hinweisen, dass der Gasrevolver aufgebohrt und mit scharfer Munition geladen war.

Wie war das doch gleich in §32 STGB ("das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen")?????

Schon, das heißt aber noch lange nicht, dass ich mein Recht auf Notwehr grundsätzlich und überall mit einer Schusswaffe durchsetzen darf.

Genau das ist es aber, was das Gericht bemängelt. Es unterstellt, dass jemand, der ohne besonderen Grund mit einer Waffe im Hosenbund durch seine Wohnung läuft, diese möglicherweise auch in Situationen einsetzen wird, wo eben keine Notwehr vorliegt und die Verwendung einer Schusswaffe nicht von der Rechtsordnung gedeckt wäre.

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"Schon, das heißt aber noch lange nicht, dass ich mein Recht auf Notwehr grundsätzlich und überall mit einer Schusswaffe durchsetzen darf."

OK, nur geht hier das Gericht davon aus dass es IM EIGENEN HAUS nie und GARNIENICHT zum "worst Case" kommen wird.

Das Bereithalten einer Waffe ist doch wohl noch klar von der Benutzung zu trennen und genau das Bereithalten wird hier bereits verurteilt!

Erschwerend kommt hinzu dass das Bereithalten IM EIGENEN HAUS bereits verurteilt wird, hier sind die Rückzugsmöglichkeiten wesentlich stärker eingeschränkt als meinetwegen in einer Fussgängerzone.

Das Gericht spricht mit dieser Begründung JEDEM Waffenbesitzer ab, sich im Fall des Falles verantwortungsbewust zu verhalten, sprich bereits eine "Möglichkeit" wird bestraft, es lebe "Minority Report".

Bleibt nur noch darauf hinzuweisen dass genau das "Bereithalten zur Selbstverteidigung" in unserem südlichen Nachbarland die Behörde dazu ZWINGT ein Erwerbsdokument auszustellen wenn der Antragsteller vorstrafenfrei ist.

Andere Baustelle:

Das Aufbohren einer Gaswaffe stellt per se eine Straftat dar (unerlaubte Herstellung, zumindest aber unerlaubtes Bearbeiten -> schwere OWI). Selbst wenn derjenige die Waffe nicht selbst "umgebaut" hat, haben wir hier illegalen Waffenbesitz.

Damit hätte das Gericht bereits genügend Anhalt gehabt um die Unzuverlässigkeit "sauber" zu begründen, ohne hier Klimmzüge machen zu müssen.

Beste Grüsse,

Laloux

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"Wenn bereits das Bereithalten einer (PTB) Waffe die Unzuverlässigkeit in frage stellt, wozu gibt es dann den (kleinen) Waffenschein ? "

Kleine Korrektur von mir, ich glaube Du meintest "die Zuverlässigkeit in Frage stellen" :-)!

Im vorliegenden Fall war es eine EX-PTB-Waffe, das wurde aber in der Urteilsbegründung NICHT GENANNT.

Wie gesagt, das Absprechen der Zuverlässigkeit ist in dem Fall ja in oRdnung, aber nicht mit der Begründung.

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  • 3 weeks later...
Waffen sind gefährlich, das ist allgemein bekannt. Daher muss besonders darauf geachtet werden, wie Waffenbesitzer mit ihren Waffen umgehen, auch wenn sie ordnungsgemäß eine Waffenbesitzkarte besitzen.
http://www.rechtsanwalt.com/news/verwaltungsrecht/widerruf-der-waffenbesitzkarte-bei-aufbewahrung-einer-geladenen-pistole-unter-der-bettmatraze-18199/
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Hallo,

ich liebe Sportschützen, die Waffen geladen ablegen. Das sind echte Profis, da kann man echt noch was lernen. Wegen diesen Leuten haben wir solche Probleme. Ich möchte gerne meine WBK im März 2014 beantragen. Bis dahin kann ich nur hoffen, daß nicht irgendwo noch andere geladene legale Waffen rumliegen, die dann von irgendeinem voll Durchgeknallten in einem Kindergarten verwendet werden. Ich kann sowas einfach nicht fassen, das kotzt mich an und dann auch noch bei einer angekündigten Kontrolle. Wie doof kann man denn sein?

Viele Grüße,

Antonius

PS: Jetzt wo ich mich wieder abgeregt habe möchte ich noch hinzufügen, daß die Aufbewahrungsvorschriften natürlich die Selbstverteidigung mit legalen gesetzeskonform aufbewahrten Waffen de Facto unmöglich machen. 1. Wenn man legal führt, dann wird man zum Irren erklärt. 2. Wenn man Zeit hatte die Waffe aus dem Tresor zu holen, die Munition aus der Munitionskiste zu befreien, die Waffe zu laden und in Anschlag zu bringen, hätte man auch in den meisten Fällen sicher noch andere Maßnahmen ergreifen könnne. Welche das sind, wird einem der Staatsanwalt dann schon sagen. Also geloost. Ist leider so. Gegen solche Gesetz muß man dann auch vorgehen, aber nicht in dem man sie bricht oder versucht sie zu umgehen. Das fällt nur auf einen selbst und auf alle LWB zurück.

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Wer sich zu Hause mit seiner Waffe verteidigen möchte, dem ist das auch möglich. Es liegt an der eigenen Vorbereitung, dann ist die Waffe legal gelagert und ausreichend schnell einsatzbereit.

Erstens passive Sicherheit schaffen, die einem die notwendige Vorbereitungszeit bietet und zweitens entsprechende Behältnisse anschaffen und bedarfsgerecht aufstellen.

Was daran unmöglich sein soll erschließt sich mir nicht.

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