WAPI Posted December 1, 2013 at 09:41 PM Share Posted December 1, 2013 at 09:41 PM Moin! Mein bisheriger Wissensstand war der, dass auch Personen, die keine Waffensachkunde und damit auch keine WBK haben, dennoch Waffen von einem Berechtigten zum Anderen, oder zum Schießstand transportieren dürfen. Die Gesetzeslage soll sich wohl diesbezüglich im Laufes dieses Jahres geändert haben. Weiß da jemand genaueres? Besonders interessant in Bezug mit gleichzeitigem Munitransport gleichen Kalibers. Und dann wird da noch erzählt, dass das befördern der z.B. eigenen Waffe zum Schießstand nicht nur nicht zugriffsbereit in einem verschlossenen Koffer im Kofferraum zu erfolgen hat, sondern dass dieser Koffer auch noch durch Seil, Kette o.ä. im Kofferraum gesichert sein müsse. Das wird doch alles langsam wirklich lächerlich. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted December 1, 2013 at 09:46 PM Share Posted December 1, 2013 at 09:46 PM Ich muss ganz ehrlich gestehen, dass beide Änderungen auch an mir vorbeigegangen sind. Ich gehe im Moment davon aus, dass die zweite Änderungen den Hirnwindungen eines Eiferers entsprungen ist, bei der ersten muss ich nachschauen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted December 1, 2013 at 10:00 PM Share Posted December 1, 2013 at 10:00 PM Moin! Und dann wird da noch erzählt, dass das befördern der z.B. eigenen Waffe zum Schießstand nicht nur nicht zugriffsbereit in einem verschlossenen Koffer im Kofferraum zu erfolgen hat, sondern dass dieser Koffer auch noch durch Seil, Kette o.ä. im Kofferraum gesichert sein müsse. Das wird doch alles langsam wirklich lächerlich. Das bezieht sich auf den Transport im Kombi, weil da der Kofferraum nicht separat abschließbar ist, was da mal im Gespräch, ob das allerdings zwingend vorgeschrieben ist, weiß ich im Augenblick auch nicht Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted December 1, 2013 at 10:02 PM Share Posted December 1, 2013 at 10:02 PM Und wo ist die gesetzliche Grundlage dafür? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted December 1, 2013 at 10:04 PM Share Posted December 1, 2013 at 10:04 PM Und was mache ich, wenn ich zu Fuss zum Stand gehe? Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted December 1, 2013 at 10:05 PM Share Posted December 1, 2013 at 10:05 PM Sag ich doch, das ich das im auch nicht weis, war nur mal irgendwo gestanden, glaube Visier... Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted December 1, 2013 at 10:07 PM Share Posted December 1, 2013 at 10:07 PM Und was mache ich, wenn ich zu Fuss zum Stand gehe? Dann musst Dir den Strick um den Hals hängen:00000792: ist doch wie so oft ein Quatsch, dasselbe gilt für Fahrrad oder Motorrad. Gut das ich einen Geigenkasten habe... Leider fehlt die passende Tommygun noch:bninja: Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted December 1, 2013 at 10:58 PM Share Posted December 1, 2013 at 10:58 PM Und was mache ich, wenn ich zu Fuss zum Stand gehe? So ist es. Könnte es sein, daß so manche Verschärfungen nur den kranken und untertänigen Gerhirnwindungen einiger Sportschützen und sonstiger unterbeschäftigter LWB entstammen, die dann freudig - mangels eigener Kreativität - von der üblicherweise in Roben auftretenden Obrigkeit übernommen worden sind? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted December 1, 2013 at 11:13 PM Share Posted December 1, 2013 at 11:13 PM Es geht nach wie vor um die "Zugriffsbereitschaft", bzw. "Drohmöglichkeiten", bzw. die "3-Sekunden-Regel", bzw die "mit-wenigen-Handgriffen-in-Anschlag-bringen-können-Regel"… Das mit der weiteren Sicherung der Taschen im Kofferraum war mal eine Theorie wegen Autos, die mit nichtverschlossenen Kofferraumdeckel an Ampeln stehen… Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted December 1, 2013 at 11:18 PM Share Posted December 1, 2013 at 11:18 PM Das Problem ist die zur Zeit ausufernde Freistil-Jurisprudenz. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted December 2, 2013 at 07:07 AM Share Posted December 2, 2013 at 07:07 AM Oft auch durch die Behörden vorangetrieben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
greyman Posted December 2, 2013 at 08:25 AM Share Posted December 2, 2013 at 08:25 AM Einzige Änderung am Waffengesetz im Jahr 2013 war das Hinzufügen des §28a: [h=1]§ 28a Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung[/h] Link to comment Share on other sites More sharing options...
DERSmarty Posted December 2, 2013 at 10:20 AM Share Posted December 2, 2013 at 10:20 AM Ich habe zum Transport in der Sachkunde letztes Jahr gelernt: Transport von Waffen und Munition durch Unberechtigte, also Personen ohne WBK, ist unzulässig. Ich darf also zum Beispiel meine Frau nicht bitten meine Waffen zum BüMa zu bringen. Aber es gibt Ausnahmen: §12 Abs.1 Nr.2 WaffG: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt. Mit anderen Worten, ich kann zum mir ein Taxi rufen und den Fahrer beauftragen Waffen/Munition zum Schießstand/BüMa/anderen Berechtigten zu bringen. §12 Abs.1 Nr.3b WaffG: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf. Der Vereinswaffenverantwortliche kann also eine Person seines Vertrauens damit beauftragen die Vereinswaffen zu transportieren. Der Transporteur muss dabei weder WBK-Inhaber sein, noch muss er Mitglied des Vereines sein. In beiden Fällen ist jedoch ein Schriftstück mitzuführen, welches die Daten der Waffen, des Transporteurs, des Auftraggebers beinhalten. Bei uns im Verein nutzen wir dazu die Vordrucke von André Busche: http://www.sv-busche.de/SV-BUSCHE/Mat_files/Merkblatt%20Leihe%20Verwahrung%20Transport%202013-1.pdf Link to comment Share on other sites More sharing options...
volker4 Posted December 2, 2013 at 12:53 PM Share Posted December 2, 2013 at 12:53 PM Moin! Mein bisheriger Wissensstand war der, dass auch Personen, die keine Waffensachkunde und damit auch keine WBK haben, dennoch Waffen von einem Berechtigten zum Anderen, oder zum Schießstand transportieren dürfen. Die Gesetzeslage soll sich wohl diesbezüglich im Laufes dieses Jahres geändert haben. Weiß da jemand genaueres? Die hat sich nicht im Laufe diesen Jahres geändert, sondern schon mit Inkrafttreten des neuen WaffG am 01.04.2003. Vorher durfte jeder Waffen transportieren, seitdem nur noch WBK- oder Jagdscheininhaber. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted December 2, 2013 at 01:07 PM Share Posted December 2, 2013 at 01:07 PM Das ist so nicht ganz richtig. §12 Abs. 3 gilt immernoch. Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 3. b)als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted December 2, 2013 at 01:19 PM Share Posted December 2, 2013 at 01:19 PM Ich habe zum Transport in der Sachkunde letztes Jahr gelernt: (...) Der Vereinswaffenverantwortliche kann also eine Person seines Vertrauens damit beauftragen die Vereinswaffen zu transportieren. Warum nur Vereinswaffen? Dein Zitat war richtig: "...Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese von einem oder für einen Berechtigten erwirbt..." Ich kann von Vereinswaffen nichts finden oder lesen, kaum ein Berichtigter besitzt Vereinswaffen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
DERSmarty Posted December 2, 2013 at 01:43 PM Share Posted December 2, 2013 at 01:43 PM Genau die Frage habe ich damals auch gestellt. Die Antwort die ich bekam: Handelt es sich bei den Waffen um Waffen welche auf der Vereins-WBK eingetragen sind, vergibt der auf der Vereins-WBK eingetragene Verantwortliche den Auftrag im Namen des Vereines und §12 Abs.1 Nr.3b kommt zum tragen. Handelt es sich aber um Waffen die auf der WBK einer Privatperson eingetragen sind, überlässt diese Privatperson in diesem Augenblick seine Waffen an einen Unberechtigten. Also hast du hier schnell 2 Personen die sich strafbar machen: Die Privatperson die dem Unberechtigtem überlässt und der Erwerber, welcher nicht in Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist. Der Verein kann über sein Eigentum verfügen, aber nicht über das Eigentum der Mitglieder. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted December 2, 2013 at 03:36 PM Share Posted December 2, 2013 at 03:36 PM Die Antwort die ich bekam: Von wem, mit welcher Qualifikation? Handelt es sich aber um Waffen die auf der WBK einer Privatperson eingetragen sind, überlässt diese Privatperson in diesem Augenblick seine Waffen an einen Unberechtigten. Das ist Quark von deinem Ausbilder und widerspricht völlig dem richtig zitierten Gesetzestext. Praktisches Beispiel: Der Jungschütze benutzt im Training die Waffe des Jugendwarts und muss zu einem Wettkampf, zu dem der Jugendwart keine Zeit hat. Ein Vereinsverantwortlicher beauftragt den Vater des Jugendlichen die Waffe zu transportieren und der Berechtigte gibt entsprechende enge Weisungen was damit zu tun ist. (von einem ... Berechtigten erwirbt, wenn und solange er als Beauftragter einer ... schießsportlichen Vereinigung,... den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf.) Alles im grünen Bereich. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted December 2, 2013 at 05:48 PM Share Posted December 2, 2013 at 05:48 PM zur gefälligen Beachtung ==> Merkblatt Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted December 2, 2013 at 06:44 PM Share Posted December 2, 2013 at 06:44 PM Klaus, wir kennen dieses Schreiben sicherlich alle. Es handelt sich um einen Aufsatz, bei dessen Beachtung sicherlich nichts schief laufen kann. Es ist aber gleichzeitig eine vorauseilendende Waffenrechtsverschärfungsausarbeitung, welche dann schlimmstenfalls wie schon einiges zuvor in das nächste Gesetz übernommen wird. Alleine schon wenn ich lese:Im Fahrzeug muß das Behältnis gegen einfache Wegnahme gesichert sein (Stahlseil etc.), wenn es nicht im separat verschlossenen Kofferraum liegt lege ich das Pamphlet weg und hake es unter Wichtigtuerei ab. Ich habe (gottseidank) noch niemanden gesehen, der seinen Waffenkoffer mit einem Stahlseil im PKW angekettet hatte (interessant wäre dann noch, wie das Stahlseil im PKW verankert sein müsste...). Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted December 2, 2013 at 06:53 PM Share Posted December 2, 2013 at 06:53 PM Dito Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted December 2, 2013 at 07:15 PM Share Posted December 2, 2013 at 07:15 PM Lusumi hat in allen Punkten korrekt geantwortet Auch gewerbliche Waffen werden häufig durch einen Angestellten ohne irgendwas transportiert. Natürlich nach Weisung des Berechtigten und somit nach §12 (1)3a der Eine und 3b der andere Link to comment Share on other sites More sharing options...
WAPI Posted December 2, 2013 at 08:06 PM Author Share Posted December 2, 2013 at 08:06 PM Erst einmal bin ich froh, dass nicht nur bei mir zu diesem Thema eine gewisse Unsicherheit vorhanden ist und danke für eure Antworten. Ein Bekannter hat heute mit einem unserer SB beim Präsidium gesprochen und der sieht das recht locker. Nach seinen Aussagen geht das nach wie vor, dass "unberechtigte" eine Waffe von einem Berechtigten zum anderen transportieren und eine zusätzliche Sicherung eines Waffenkoffers im Kofferraum sieht er ebenso wenig notwendig, wie in einem Kombi. Selbst in einem verschlossenen Gepäckkoffer auf dem Autodach hätte er nicht so das große Problem. Aber, ist ja auch nur eine Meinung eines recht toleranten SB. Eine bessere Sicherheit könnte eine Klärung durch einen Fachanwalt für Waffenrecht geben. Ich überlege, diese Anfrage einmal zu stellen. Irgendwie muss sich ja mal die Versicherung übers FWR bezahlt machen. Übrigens ist das Merkblatt ja auch nicht das aktuellste, Copyright 2010-2011. Es gibt ja auch immer noch die Durchführungs-/Verwaltungsvorschriften zum WaffG. Habe ich jetzt aber noch nicht durchforstet. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted December 2, 2013 at 08:21 PM Share Posted December 2, 2013 at 08:21 PM Die Meinung eines SB ist vor Gericht keinen Pfifferling wert. Durch einen lockeren SB kommst du bestenfalls aber erst garnicht vor eines. Wenn er dir seine Meinung als rechtsmittelfähigen Bescheid geben soll, dann kommt er ggf. an seine dienstrechtliche Grenze und die Sache mit locker sieht ganz anders aus. Natürlich haben die Behörden hier und da einen gewissen Ermessensspielraum, aber gerade dort, wo das Gesetz relativ eng ist, da ist immer Vorsicht geboten. Daher sind deine Rückversicherungen sicher gut. Sich seine Zuverlässigkeit aufgrund eines Forengutachtens zu zerschiessen ist es nicht wert. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mutter Posted December 2, 2013 at 08:46 PM Share Posted December 2, 2013 at 08:46 PM Vom FWR gab es in Form einer Abhandlung von Streitberger bereits eine Meinungsäußerung. Sie ist identisch mit Lusumis Ausführungen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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