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Waffentransport durch Nichtberechtigte


WAPI

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Natürlich haben die Behörden hier und da einen gewissen Ermessensspielraum, aber gerade dort, wo das Gesetz relativ eng ist, da ist immer Vorsicht geboten.

Sie können z.B. auch Erleichterungen vorsehen, aber keine weiteren Verschärfungen aufgrund eigener Machtvollkommenheit.

Schauen wir uns doch einfach mal die rechtliche Lage an, hier jetzt nur hinsichtlich abgeschlossen/verschlossen usw.

Waffengesetz

Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

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§ 12

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2.diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

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WaffVwV

12.3.2 § 12 Absatz 3 Nummer 2 betrifft die Fälle, in denen jemand Schusswaffen von seiner Wohnung, seiner eigenen Betriebsstätte, seinem eigenen Geschäftsraum oder einem anderen eigenen befriedeten Besitztum zur Schießstätte, zum Ort der Instandsetzung oder in ein anderes befriedetes Besitztum, wo er sie mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers bei sich haben soll, bringt oder von dort wieder zurückbringt.

12.3.3 Wer Schusswaffen von einem Ort, also z. B. von seiner Wohnung zu einem anderen Ort befördern will, muss Folgendes beachten:

12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.

Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift

ist. Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl.

BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).

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Handelt es sich bei den Waffen um Waffen welche auf der Vereins-WBK eingetragen sind, vergibt der auf der Vereins-WBK eingetragene Verantwortliche den Auftrag im Namen des Vereines und §12 Abs.1 Nr.3b kommt zum tragen.

Das war wieder eine spannende Anwort Eures Rechtsgelehrten. Bei einer Vereins-WBK, wo der Inhaber eine juristische Person ist, muss kein Verantwortlicher (natürliche Person) eingetragen sein. Der Eigentümer steht ja bereits als Inhaber dirn. Bei einem nicht rechtsfähigen Verein kommt diese Regelung natüprlich nicht zum tragen. Bei unserer Vereins WBK ist keine Person, sondern nur der Verein eingetragen. Die Handlungsbevollmächtigten sind der zuständigen Kreispolizeibehörde benannt worden.

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Schwammige Formulierung der WaffVwV:

10.7.1 Die Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 wird durch die für den Sitz des Vereins zuständige Waffenbehörde in Form einer WBK erteilt und berechtigt die dort eingetragene(n) verantwortliche(n) Person(en) zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffen.

Was heißt das jetzt: "Die dort eingetragenen Personen" ?

Eingetragen in der Vereins-WBK oder eingetragen irgendwo bei der Waffenbehörde ? Muss jetzt die verantwortliche Person in der WBK stehen ? Wenn nicht, darf dann jemand Verantwortlicher sein, der von einer anderen Behörde bearbeitet wird ?

Waffengesetz § 10 sagt auch nichts dazu aus.

Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein.
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An diesem eigentlich ganz einfachen Beispiel sieht man, daß Gesetze nicht mehr für "Jedermann" gemacht werden, d. h., ohne juristisches Studium verständlich. Es ist daher nicht weiter verwunderlich, daß es "so viele Verstöße" gegen das WaRe gibt.

Nicht nur unser Steuerrecht müßte auf einen Bierdeckel passen, sondern auch das WaRe.

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Schwammige Formulierung der WaffVwV:

Was heißt das jetzt: "Die dort eingetragenen Personen" ?

Eingetragen in der Vereins-WBK oder eingetragen irgendwo bei der Waffenbehörde ? Muss jetzt die verantwortliche Person in der WBK stehen ? Wenn nicht, darf dann jemand Verantwortlicher sein, der von einer anderen Behörde bearbeitet wird ?

Waffengesetz § 10 sagt auch nichts dazu aus.

Ich kann Dir nicht ganz folgen, da ist doch alles geregelt. Wenn nach § 10 WaffG eine WBK für eine juristische Person

ausgestellt wird, dann auf den Namen der juristischen Person, da werden keine natürlichen Personen eingetragen, diese (z.B. Waffenwart etc. sind aber der ausstellenden Behörde zu benennen). Ich glaube dass verwechseln manche mit dem Waffenschein, da werden dann z.B. bei Firmen die Namen der zur Führung berechtigten eingetragen.

Nun gibt es aber auch Vereine die nicht rechtsfähig sind (keine e.V.'s) die sind auch keine juristische Person, hier muss dann der Namen des Verantwortlichen (Vorstand, Waffenwart, etc.) als natürliche Person eingetragen werden.

Gruß

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Ich kann Dir nicht ganz folgen, da ist doch alles geregelt.

Eben nicht.

Die Behörden kriegen das doch selbst nicht auf die Reihe. Einige, aber nicht alle Behörden, stürzen sich auf die WaffVwV und tragen die verantwortlichen Personen ebenfalls auf die WBK ein. Zusätzlich zum Name des Vereins.

Sie ziehen sich an dem Satz : "Die dort eingetragenen Personen" hoch.

Ich sehe das so, dass die Personen beim Verein als Verantwortliche eingetragen sind und nicht auf der WBK. Jetzt kommt aber wieder der Schelm, der Schlechtes dabei denkt: Trägt die Behörde die Namen von Verantwortlichen ebenfalls ein, und es ändert sich die Person, wird selbstverständlich kräftig kassiert.

Also möge man mir jetzt definitiv sagen, ob der Verantwortliche als natürliche Person zusätzlich zum Verein als juristische Person ebenfalls auf der WBK eingetragen werden muss oder nicht.

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  • 2 weeks later...

Ich finde die Antworten auch sehr interessant.

Den Schkundekurs hab ich 2012 bei André Busche gemacht.

Und ganz ehrlich, wenn man den Kurs bei jemandem macht, der bestellter Sachverständiger für Verwahrung und Transport ist, sieht man nicht wirklich einen Grund diesem Mann nicht zu glauben.

Ich bin ganz sicher kein Freund davon das Waffenrecht strikter auszulegen als es ist, von daher freue ich mich auch hier wieder dazu gelernt zu haben.

Was die Sache mit dem Stahlseil angeht...ich kenne tatsächlich jemanden der das macht, dafür aber auch sehr belächelt wird. Nein ich bin es nicht.

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Interessante Ideen die A.B. da vertritt.

SRS Waffen ins NWR und auf WBKs?

aber auch andere "gefährliche" Gedankengänge:

In Privatwohnungen sind Waffen sicher, weil,sie dort nur Zufallsfund sind.

Wenn das NWR geleaked wird, müssen wir dann alle die Schränke aufrüsten?

oder kann die Behörde demnächst meine A Schränke ablehnen, weil ich in Internet als RO gelistet werde?

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Falls jemand sich dafür interessiert, welche Anträge er "begutachtet" hat:

http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl17/drucks/1900/drucksache-17-1907.pdf

http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl17/drucks/1900/drucksache-17-1904.pdf

http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl17/drucks/1800/drucksache-17-1874.pdf

Was ich bislang nicht herausbekommen habe, ist, wer ihn dazu beauftragt hat und ob er dafür bezahlt wurde (von wem?)

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Wie ein nach eigenen Angaben extra bestellter Gutachter für Aufbewahrung v. Waffen zu teils vollkommen abstrusen Vorschlägen kommt ist mir schleierhaft! Wo ist z.B. die ach so hohe Gefährdung v.SRS Waffen, das diese laut diesem Herren unbedingt WBK pflichtig zu sein haben. Sorry aber da kann ich nur mit dem Kopfschütteln über diese Ansicht. Von den anderen "Nettigkeiten" mal ganz zu schweigen.

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Sehe ich es richtig - er fordert für Schützenhäuser

1.

neben der mechanischen Sicherung des Behälters auch eine elektronische Überwachung mittels einer Einbruchmeldeanlage (EMA)…, die wiederum bei einer zertifizierten Stelle aufgeschaltet sein muß,

und

2. .

Gleiches gilt für die organisatorischen Maßnahmen während der Ausgabe der hier aufbewahrten Waffen – durch eine verpflichtende Prozedur muß sichergestellt, daß Waffen nicht unbemerkt entwendet werden.

Außerdem fordert er

bei Aufbewahrung in den Schützenhäusern eine verpflichtende Überprüfung… gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen?

Ja, klar!

Da reicht es auf seine Vita zu sehen - und wer hätte das gedacht: er ist Sachverständiger…

Ja, wenn es um die Kohle geht, haben manche Leute ganz phantasievolle Einfälle.

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