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Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 WaffG kann die zuständige Behörde bei der Aufbewahrung von Waffen eine andere gleichwertige Aufbewahrung zulassen. Entgegen verschiedentlich geäußerten Auffassungen sind für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen Sicherheitsbehältnisse bzw. Stahlschränke nach VDMA 1 - Einheitsblatt 24992 der Sicherheitsstufen A und B weiterhin zulässig, auch wenn diese Bauvorschrift am 31.12.2003 vom Herausgeber zurückgezogen worden ist. Die waffenrechtlich zulässige Aufbewahrung von Schusswaffen in solchen Behältnissen wird derzeit eindeutig und damit noch rechtsgültig in § 36 Abs. 2 WaffG und § 13 Abs. 1 bis 4 AWaffV geregelt.
Mehr unter: http://www.vus-ev.de/?q=node/9

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